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Studienplatzklage - den Studienplatz einklagen

Ist es offensichtlich, dass man mit dem eigenen Notendurchschnitt keine große Chance auf eine Zulassung zum gewünschten Studienfach hat, lautet das Stichwort: Studienplatzklage. Immer mehr Studienbewerberinnen entschließen sich zu diesem gerichtlichen Schritt und nehmen sich einen auf den Bereich Hochschulrecht, Verwaltungsrecht bzw. Studienrecht spezialisierten Fachanwalt. Da bekannt ist, dass viele Hochschulen ihre freien Kapazitäten nicht vollständig ausnutzen, obwohl sie aufgrund eines Urteils von 1972 vom Bundesverfassungsgericht dazu verpflichtet sind, besteht die Chance, durch ein gerichtliches Eilverfahren, einen zunächst abgelehnten Studienplatz zu erstreiten. Dieses Verfahren kann zwar durchaus zum gewünschten Erfolg führen, es entstehen im Falle des Scheiterns, jedoch Kosten zwischen 50 Euro und 2000 Euro, die der Kläger tragen muss. Nur im Fall eines gewonnenen Verfahrens übernimmt die Hochschule die Kosten. Zudem ist zu beachten, dass einige Hochschulen auf jeden Eilantrag mit einer Ablehnung reagieren, die enorme Zusatzkosten mit sich bringt. Auch erhöhen sich die Kosten dann enorm, wenn sich die Hochschule selbst von einem Anwalt vertreten lässt. Das lässt sich jedoch im Vorfeld klären. Eine gute Anlaufstelle ist die Studentenvertretung bzw. der Asta in der jeweiligen Stadt. Generell sollte man sich daher unbedingt einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.

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Wieso kommt es zur Ablehnung und wie klage ich meinen Studienplatz richtig ein?

Angehende Studentinnen und Studenten, die sich für ein zulassungsbeschränktes Fach interessieren, müssen sich um einen Studienplatz bewerben. Scheitert die Studienplatzvergabe über die ZVS (Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, inzwischen umbenannt in hochschulstart) oder hochschulintern, bleibt nur der Weg einer Studienplatzklage. Jedes Semester kommt es nach Ablauf der Bewerbungsfrist immer wieder zu zahlreichen Absagen und Frust für die Studienplatzbewerberinnen.
Zu einer Absage kommt es immer dann, wenn bei der Bewerbung um zulassungsbeschränkte Fächer, der festgelegte Abiturnotendurchschnitt (NC) nicht erreicht wird. Da die Bewerberinnen jedoch häufig auf einen bestimmten Studienort oder ein bestimmtes Fach festgelegt sind, ist das Problem nicht durch eine eventuelle Bewerbung an einer anderen Hochschule zu lösen.
Zu beachten ist, dass man bei einer Ablehnung von der ZVS, nur sehr geringe Erfolgsaussichten drauf hat vor Gericht eine Zulassung zu erreichen, da sie sich rechtlich sehr gut abgesichert hat und nur schwer anfechtbar ist.

Kommt es aber dennoch zu einer Studienplatzklage, sieht das Vorgehen wie folgt aus:
1. Bewerbung um einen Studienplatz
2. Erhalt eines Ablehnungsbescheids von der ZVS oder Hochschule
3. ggf. erneute Bewerbung
4. Die ordnungsgemäße Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens, soweit es durch § 68 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausgeschlossen ist
5. Stellen des Eilantrags (in der Regel vor Vorlesungsbeginn)
Um die Erfolgschancen zu erhöhen, sollte man sich im Vorfeld darüber zu informieren, wie die bereffende Hochschule in der Vergangenheit auf Studienplatzklagen reagiert hat. Hat sie zum Beispiel ihre Kapazität trotz erfolgreicher Klagen nicht erhöht, stehen die Chancen ganz gut.
6. Eine weitere Möglichkeit, um die Erfolgsaussichten zu verbessern besteht darin, mehrere Hochschulen gleichzeitig zu verklagen (Parallelklage). Jedoch addieren sich in diesem Fall auch die Kosten der Eilanträge



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