Repressalie
Unter Repressalie (aus mittellateinisch reprensalia, das Sich-zurück-Nehmen von etwas Weggenommenem, später an pressen angelehnt) wird eine an sich völkerrechtswidrige Zwangsmaßnahmen verstanden, die ein Staat gegen einen anderen Staat ergreift, um diesen zur Aufgabe eines Völkerrechtsverstoßes und zur Rückkehr zum völkerrechtskonformen Verhalten zu bewegen. Dementsprechend müssen Repressalien nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug zu dem Rechtsverstoß stehen, gegen den sie gerichtet sind. Repressalien dienen damit der staatlichen Selbsthilfe zur Durchsetzung des Völkerrechts, wo andere Instrumente versagt haben oder nicht greifen. Nur unter dieser Voraussetzung stellt eine Repressalie keine Rechtsverletzung dar, und sind Gegenrepressalien unzulässig.Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Wörterbuch des Völkerrechts. 2., völlig neu bearb. Aufl. de Gruyter, Berlin 1961 (Bd. 3: Rapallo-Vertrag bis Zypern), ISBN 978-3-11-001031-2.Friedensrepressalien
In Friedenszeiten dienen aufgrund des geltenden Gewaltverbots im Völkerrecht vor allem gewaltfreie Repressalien zur Durchsetzung des Völkerrechts. In jüngerer Zeit wird hierfür zunehmend der Begriff Gegenmaßnahme (counter-measure) verwendet. Typische Repressalien in diesem Bereich sind sind z.B. Strafzölle und die Verweigerung von Zahlungen oder anderen Verpflichtungen. Aber auch die Besetzung fremden Staatsgebietes kann angewandt werden, wie z.B. im Fall der Ruhrbesetzung 1923. Die seit Mitte des 20. Jh. betriebene Forcierung der Internationalisierung von Konflikten hat unter anderem das Ziel, die Selbsthilfe zu beschränken. Dies führt zu einer Abnahme der Bedeutung von Repressalien zugunsten von Sanktionen internationaler Organisationen, insbesondere auch des Sicherheitsrates_der_Vereinten_Nationen.
Kriegsrepressalien
Bei Verstößen gegen das Kriegsvölkerrecht wurde das Repressalienrecht weitestgehend eingeschränkt. Ursächlich war hierbei die völkerrechtswidrige Praxis, Kriegsgefangene und die Zivilbevölkerung in besetztem_Gebiet zum Ziel von Repressalien zu machen.
Aufgrund der Erfahrungen im Ersten_Weltkrieg wurden deshalb im Genfer_Abkommen_über_die_Behandlung_von_Kriegsgefangenen_1929 Repressalien gegen Kriegsgefangene ausdrücklich verboten.
Der Schutz der Zivilbevölkerung, der bereits in den Haager_Abkommen von 1899 und 1907 ansatzweise geregelt war, wurde im Genfer_Abkommen_über_den_Schutz_von_Zivilpersonen_in_Kriegszeiten 1949 festgeschrieben. Ausschlaggebend war der exzessive Gebrauch von Gewaltmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung in den deutsch-besetzten Gebieten Europas, insbesondere aber die Geiselnahme und -tötung. Diese Maßnahmen stellen jedoch keine Repressalien im völkerrechtlichen Sinne dar, da sie sich nicht gegen ein Völkerrechtssubjekt richteten.
Quellen
Literatur
* Johannes Hebenstreit: Repressalien im humanitären Völkerrecht. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2004. ISBN 3-8329-0655-x

