Personalhoheit
Die kommunale Personalhoheit wird in Deutschland von der kommunalen_Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (Grundgesetz) garantiert und umfasst das Recht der Gemeinden und Gemeindeverbände, eigenverantwortlich als Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Beamten, Angestellten und Arbeiter zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben einzustellen, zu befördern und zu entlassen. Dies gilt auch für das Personal zur Erfüllung der Auftragsangelegenheiten bzw. der Pflichtaufgaben_zur_Erfüllung_nach_Weisung.
Die Kommunen haben bei ihrer Personalwirtschaft als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber den besonderen_Gleichheitssatz des Art. 33 GG, das geltende Beamtenrecht bzw. die Tarifverträge insbesondere den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), seit dem 1. Oktober 2005 den Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD), zu beachten. In einigen Bundesländern gilt bei der Einstufung kommunaler Beamter in einzelne Besoldungsgruppen eine Stellenobergrenzenverordnung.
Siehe auch: kommunale Selbstverwaltung, Kommunalrecht, Beamtenrecht

