Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß Rechtsgut ist der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, die sich durch den unbefugten, d.h. nicht ?verdienten? Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten undVertrauenswürdigkeit geben (BGH 31, 62; 36, 277). Der Täter gibt Garantien in die Qualität, Lauterkeit und Vorhersehbarkeit von Verhalten oder Leistungen in bestimmten sozialen Funktionen vor, die er nicht besitzt. Strafrechtlich handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt im Vorfeld insbesondere von Täuschungsdelikten, wobei es auch Elemente des Ehren- und Staatsschutzes enthält.
Nicht geschützt sind bloße Funktionsbezeichnungen (wie Abteilungsleiter, Sachbearbeiter, Dozent) oder Berufsangaben wie Polizeibeamter. Berufsbezeichnungen können jedoch in anderen Gesetzen geschützt seinbeispielsweise in RettAssG.
Tatbestand
Strafbar macht sich, wer unbefugt
*inländische oder ausländische Titel oder öffentliche Würden führt (Bezeichnungen, akademische Grade, Titel, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solchen gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind) beziehungsweise trägt oder
*inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, (Psychologischer) Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich-rechtlich bestellter und vereidigter Sachverständiger führt oder
*inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen trägt oder Amtsabzeichen führt ( OWiG).
Häufig entsteht ein Konflikt bei der Führung von akademischen Graden, die von einer Hochschule außerhalb der EU vergeben wurden, da die titelführende Person eine Herkunftsangabe mitanführen muss. Geschieht dies nicht, liegt ein Missbrauch von Titeln vor.
Das gleiche gilt für die Führung der Bezeichnung Professor.
Strafmaß
Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In der Rechtspraxis werden Verfahren allerdings meist wegen Geringfügigkeit eingestellt, so dass der Titelmissbrauch in Deutschland weiter "floriert". http://www.taz.de/pt/2005/01/06/a0317.1/text
Strafnebenfolgen
Gegenstände, auf die sich auf Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen beziehen, können eingezogen werden.
Verweise
Siehe auch
Titelmühle
Ausweisfälschung
Amtsanmaßung
Literatur
* Franz Kahle (Hrsg. Dieter Meurer): Der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen - Rechtsgut, Schutzzweck und Anwendungsbereich des § 132a StGB. Marburg: Verlag Braun-Elwert 1995 (Bd. 20 der Kriminalwissenschaftlichen Studien). ISBN 3-7708-1056-2
Quellenangaben und Anmerkungen
Rechtsprechung
• BGH-Urteil zum Führen der Berufsbezeichnung »Professor zur Anstellung«

