Cicero-Urteil
__NOTOC__Als Cicero-Urteil bezeichnet man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 über zwei Verfassungsbeschwerden des Magazins Cicero. Cicero beschwerte sich mit der Verfassungsbeschwerde erfolgreich über einen nach Auffassung des Magazins verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit durch das Amtsgericht und das Landgericht Potsdam. Das Urteil gilt als richtungweisend und wichtig für die demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil es diese hinsichtlich der Freiheit der Medien, insbesondere der Pressefreiheit einmal mehr maßgeblich bestärkte.
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Sachverhalt
Das Magazin für Politische Kultur Cicero veröffentlichte in seiner Ausgabe vom April 2005 einen Artikel des freien Journalisten Bruno Schirra mit dem Titel ?Der gefährlichste Mann der Welt?, welcher sich mit dem Terroristen Abu Musab az-Zarqawi beschäftigte. In dem Artikel wurde ausführlich aus einem streng geheimen Auswertungsbericht des Bundeskriminalamtes_(BKA) zitiert.
Aus dem Auswertungsbericht werden beispielsweise lange Textpassagen zitiert, sein Aussehen wird näher beschrieben, zum Teil werden auch Informationen wie Telefonnummern genannt.
Aufgrund all der häufig auch sehr detaillierten Informationen aus dem Auswertungsbericht ist davon auszugehen, dass der Bericht Bruno Schirra nicht nur in Teilen, sondern ganz vorgelegen haben muss.
Verfahrensverlauf
Nach der Veröffentlichung des Artikels leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen den Journalisten Bruno_Schirra sowie gegen den Chefredakteur des Cicero, Dr._Wolfram_Weimer, wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353 b, 27 StGB ein. Ferner leitete die Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren gegen den unbekannten Informanten wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 b StGB ein.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft Potsdam beim Amtsgericht Potsdam eine Durchsuchungsanordnung der Redaktionsräume des Cicero sowie der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Journalisten Bruno Schirra gemäß § 102, § 105 und § 162 Absatz 1 Satz 2 StPO. Diese Durchsuchungsanordnung erließ das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 31. August 2005. Im Anschluss wurde bei der Durchsuchung der Redaktionsräume u. a. eine Festplatte beschlagnahmt, von welcher das Landeskriminalamt_(LKA) eine Kopie anfertigte.
Gegen die Durchsuchungsanordnung legte Cicero Beschwerde zum Landgericht Potsdam ein, weil es in der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts einen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit sah. Diese Beschwerde lehnte das Landgericht Potsdam ab, weil es keinen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit sah.
Unterdessen erließ das Amtsgericht am 14. November 2005 eine Beschlagnahmeanordnung, und konkretisierte somit die Durchsuchungsanordnung vom 31. August hinsichtlich der Kopie der Festplatte. Auch gegen diese legte Cicero aus demselben Grund Beschwerde zum Landgericht Potsdam ein. Bevor das Landgericht über diese Beschwerde entschied, löschte das Landeskriminalamt die Datenträgerkopie. Daher lehnte das Landgericht auch diese Beschwerde ab, da es die Beschwerde durch die Löschung der Datenträgerkopie als gegenstandslos bzw. erledigt erachtete, da sich die Beschwerde ja gegen die Beschlagnahme der Festplatte bzw. deren Kopie richtete.
Gegen die beiden Beschlüsse legte der Chefredakteur des Cicero Verfassungsbeschwerde ein.
Über beide Beschwerden entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 27. Februar 2007.
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Durchsuchungsordnung des Amtsgerichts Potsdam von 31. August 2005 einen schwerwiegenden, verfassungswidrigen Eingriff in die im Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes verankerte Pressefreiheit darstellte. Demzufolge hätte das Landgericht der Beschwerde gegen diese Durchsuchungsordnung auch stattgeben müssen und die Durchsuchungsordnung aufheben müssen. Da das Landgericht dies nicht tat, hob das Bundesverfassungsgericht zunächst den Beschluss des Landgerichts vom 27. Januar 2006 Januar als verfassungswidrig auf. Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst fest, dass die Pressefreiheit auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die vertraulichen Presseräume umfasse. Zudem stellte es fest, dass die Durchsuchung der Presseräume eine Störung der redaktionellen Arbeit darstelle und diese einschüchternd wirken können, weshalb sie auch einen verfassungswidrigen Eingriff in die Pressefreiheit darstelle.
Hinsichtlich der zweiten Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts von 24. Februar 2006 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Entscheidung des Landgerichts einen verfassungswidrigen Verstoß gegen das im Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht des Rechtschutzes darstelle.
Es merkte hierzu an, dass es die Pflicht des Landgerichts gewesen wäre, die Beschwerde als begründet anzuerkennen und nicht einfach als erledigt zu erklären, da das Grundrecht des Rechtschutzes es ausdrücklich gewährleistet, dass, wenn man durch öffentliche Einrichtungen (z.B. Gerichte) in einem Grundrecht beeinträchtigt wird, dass man hiergegen auf dem "normalen" Rechtswege vorgehen kann. Das Landgericht hätte also die Beschwerde als begründet ansehen müssen und den Beschluss des Landgerichts vom 14. November 2005 (Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung) aufheben müssen. Dadurch, dass das Landgericht die Beschwerde aber als erledigt und gegenstandslos erklärte, lies es den Beschwerdeführer quasi "leer laufen". Dies stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Rechtschutzes dar. Daher hob das Bundesverfassungsgericht auch den Beschluss des Landgerichts vom 24. Februar 2006 auf.
Das Bundesverfassungsgericht sah also beide Verfassungsbeschwerden als vollumfänglich begründet an und hob insgesamt vier Beschlüsse auf. Sowohl die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts vom 31. August, als auch deren Konkretisierung hinsichtlich der Kopie der Festplatte vom 14. November 2005. Ferner hob es beide Beschlüsse des Landgerichts sowohl vom 27. Januar 2006 als auch vom 24. Februar 2006 auf.
Bedeutung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt als richtungweisend. Es bestärkt die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, für welche die Freiheit der Medien und insbesondere auch die Pressefreiheit konstituierend ist, einmal mehr. siehe hierzu auch: [http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/659/103556/print.html Kommentar der Süddeutschen Zeitung] ; [http://www.presseportal.de/story_rss.htx?nr=947508 Kommentar der Achner Zeitung] ; [http://www.djv-bw.de/scripts/home/aktuell.cfm?id=111 weiterer Kommenar]
Einzelnachweise
Quellen
# http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20070227_1bvr053806.html?Suchbegriff=Cicero (28.02.2007)
# Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden in Sachen - 1 BvR 538/06 - - 1 BvR 2045/06 -
# Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 55. Auflage Stand 2004 ISBN 3-423-05001-2
# Strafgesetzbuch (StGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) (BGBl. III 450-2) zuletzt geändert am 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841, 1846) enthalten in 6.
# Strafprozessordnung (StPO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074 S. 1319) zuletzt geändert am 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) enthalten in 6.
# NOMOS Gesetze, Nomos Verlag ISBN 3-8329-1471-4 , 14. Auflage 2005

