Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist in Deutschland das Verfassungsgericht des Bundes.
Als Hüter der deutschen Verfassung hat das Gericht eine Doppelrolle einerseits als unabhängiges Verfassungsorgan und andererseits als Teil der Judikativen_Staatsgewalt auf dem speziellen Gebiet des Verfassungs- und Völkerrechts.
Obwohl es Entscheidungen anderer Gerichte kontrolliert, gehört es nicht zum Instanzenzug, sondern überprüft sie als Akte der Staatsgewalt, wie bei allen anderen Staatsorganen. Es findet dabei keine vollständige Rechtsprüfung statt, sondern eine Prüfung am Maßstab des Verfassungsrechts. Insofern ist die oft vorgenommene Einordnung des Gerichts als das oberste deutsche Gericht unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht ist ein Spezialgericht.
Das Gericht hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist als Verfassungsorgan von einem befriedeten_Bezirk umgeben. Geschützt wird es von der Bundespolizei.
Geschichte
Verfassungsgerichtsbarkeit ist in Deutschland keine Erfindung aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg. Bereits Institutionen wie das Reichskammergericht ab 1495 und der Reichshofrat ab 1518 sprachen Recht zwischen Staatsorganen. Nach der Paulskirchenverfassung 1849 hätte das Reichsgericht mit verfassungsrechtlichen Kompetenzen ausgestattet sein sollen. Als Vorbild diente der Paulskirchenverfassung der . 1850 entstand mit dem Bayerischen_Staatsgerichtshof in Deutschland das erste spezielle Gericht für verfassungsrechtliche Fragen. Die Verfassung_des_Deutschen_Reichs_von_1871 hingegen sah kein Verfassungsgericht vor. Ein eingeschränktes Verfassungsgericht sah dann die Weimarer Verfassung von 1919 mit dem Staatsgerichtshof vor.
Mit dem Bundesverfassungsgericht sah ab 1949 das Grundgesetz (GG) eine juristische Infrastruktur vor.
Errichtung, Aufgaben und Besetzung des Verfassungsgerichts werden in den Artikeln 92 bis 94 GG geregelt. Weitere Regeln über Organisation, Befugnisse und Verfahrensrecht finden sich im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Das Gericht bedurfte anders als die übrigen Verfassungsorgane der Konstituierung durch dieses Gesetz. Es nahm seine Arbeit zwei Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auf ? am 9. September 1951 wurden die ersten Entscheidungen getroffen; als ?Tag der Eröffnung? wird in den Annalen des Gerichts der 28. September 1951 bezeichnet.
Bindungswirkung und Gesetzeskraft
Die besondere Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts kommt in Abs. 1 BVerfGG zum Ausdruck:
Die formelle Bindungswirkung einer Entscheidung besteht nur im konkreten Fall (). Es handelt sich dabei im wesentlichen um Verfahren, in denen das Gericht feststellt, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht. Nur das Bundesverfassungsgericht kann ein Gesetz für verfassungswidrig erklären, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verabschiedet wurde (Normverwerfungskompetenz). Hält ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so hat es dies dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorzulegen, soweit es entscheidungserheblich ist (konkrete_Normenkontrolle).
Organisation und Spruchkörper
Das Gericht ist aufgeteilt in zwei Senate und sechs Kammern mit unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten. Es hat die Kompetenz, die Zuständigkeiten der Senate und Kammern durch die Geschäftsordnung zu ändern, die es sich selbst gibt. Zunehmend wird dabei der juristische Hintergrund und Schwerpunkt der Mitglieder berücksichtigt. Vereinfachend ließ sich früher der erste Senat als ?Grundrechtssenat? und der zweite Senat als ?Staatsrechtssenat? klassifizieren: Der erste Senat war vor allem für Fragen der Auslegung der Art. 1 bis 17, 19, 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG zuständig, während Organstreitigkeiten zwischen Verfassungsorganen oder Parteiverbotsverfahren vor den zweiten Senat gelangten. Diese Abgrenzung trifft heute nicht mehr zu, da beide Senate Verfahren je nach Fachmaterie bearbeiten.
Jeder Senat war ursprünglich mit zwölf Richtern besetzt. Mit Wirkung zum Jahre 1963 wurde die Zahl der Richter auf acht gesenkt. Dies schließt den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts ein, die jeweils einem der Senate vorsitzen. Ein Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Eine Nachbesetzung bzw. ein Ersetzen von ausscheidenden Richtern während eines laufenden Verfahrens findet nicht statt. Sind so viele Richter während eines Verfahrens ausgeschieden, dass das Gericht nicht mehr beschlussfähig ist, muss die Verhandlung nach der Nachwahl neu aufgenommen werden. Wegen der geraden Anzahl der Richter in einem Senat sind Pattsituationen möglich (so genannte Vier-zu-vier-Entscheidung). In den meisten Verfahren obsiegt ein Antragsteller oder Beschwerdeführer, wenn mindestens fünf Richter seine Rechtsauffassung teilen. In einigen besonderen Verfahren, d. h. solchen, die besonders eingriffsintensiv sind, bedarf es indes einer qualifizierten_Zweidrittelmehrheit; also der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. In diesen Verfahren stellt sich das Problem, dass die Herabsenkung der Anzahl der Richter pro Senat faktisch zu dem Erfordernis einer Dreiviertelmehrheit führte (sechs von acht Richtern).
Die Senate berufen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche selbständig mehrere Kammern, die mit jeweils drei Richtern besetzt sind. Diese Kammern entscheiden bei Verfassungsbeschwerden, konkreten Normenkontrollen und Verfahren nach dem PUAG anstelle des Senats und entlasten ihn. Zurzeit bestehen bei jedem Senat jeweils drei Kammern. Danach sind manche Richter in mehreren Kammern Mitglied.
Bei einem Mehrheitsbeschluss haben unterlegene Richter die Möglichkeit, einzeln oder gemeinsam der Entscheidung des Gerichtes ein Sondervotum beizufügen. Dieses wird dann gemeinsam mit der Entscheidung des Gerichts unter der Überschrift ?Abweichende Meinung des Richters ?? veröffentlicht.
Zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung tritt das Gericht als Plenum zusammen, wenn ein Senat von der Rechtsprechung des anderen Senates abweichen will. Hierzu bedarf es eines Vorlagebeschlusses des abweichenden Senats. Das Plenum besteht aus allen Richtern, den Vorsitz führt der Präsident. Bis dato wurde das Plenum nur 2 Mal angerufen.
Richter
Richter bei diesem Gericht zu sein, ist eine hohe berufliche Ehre; bekannte_Persönlichkeiten sind und waren Richter am Bundesverfassungsgericht. Gewählt werden die Richter zur Hälfte von einem speziellen Richterwahlausschuss des Bundestags und zur anderen Hälfte vom Bundesrat. Sie haben eine einmalige Amtszeit von 12 Jahren, was ihre persönliche Unabhängigkeit gewährleistet.
Während im Bundesrat eine direkte Wahl mit 2/3-Mehrheit stattfindet, wählt im Bundestag ein Wahlausschuss aus 12 Abgeordneten, die unter Zugrundelegung des d'Hondt'schen_Höchstzahlverfahrens ermittelt/gewählt werden. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er mindestens acht Stimmen (2/3-Mehrheit) der gesetzlichen Mitglieder dieses Ausschusses auf sich vereinigt.
Dabei werden drei Richter jedes Senats aus den Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ausgewählt. Wählbar ist jeder, der über 40 Jahre alt ist und nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt (2. Juristisches Staatsexamen) oder Professor der Rechte an einer deutschen Universität ist. Die Richter müssen zum Bundestag wählbar sein und dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören. Sie können jedoch im Zeitpunkt der Wahl zum Bundesverfassungsrichter den vorgenannten Organen angehören, scheiden jedoch mit ihrer Ernennung zum Bundesverfassungsrichter aus den vorgenannten Organen aus.
Gemäß § 4 Abs. 3 BVerfGG besteht eine Altersgrenze von 68 Jahren für die Richter. Mit Ablauf des Monats, in dem der Richter 68 Jahre alt wird, endet seine Amtszeit, wobei er allerdings das Amt noch weiterführt, bis ein Nachfolger ernannt ist. Nach §105 BVerfGG kann das Plenum bei dauerhafter Dienstunfähigkeit eines Richters den Bundespräsidenten ermächtigen, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
Präsident und Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts werden nach § 9 BVerfGG abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt. Üblicherweise sind dies die Senatsvorsitzenden, auch ist es üblich, nach Ausscheiden eines Präsidenten aus dem Amt den Vizepräsidenten zu seinem Nachfolger zu bestimmen.
Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten des Gerichts und ist im Protokoll hinter dem Bundespräsidenten, dem Präsidenten des Bundestags, dem Bundeskanzler sowie dem Präsidenten des Bundesrats an fünfter Stelle.
Das Gericht unterliegt als Verfassungsorgan keiner Dienstaufsicht.
Disziplinarmaßnahmen
Die Bundesverfassungsrichter unterliegen nicht dem Bundesdisziplinargesetz wie es auf alle Bundesrichter Anwendung findet.
Die Entlassung aus disziplinarischen Gründen ist in § 105 BVerfGG geregelt. Danach kann ein Richter wegen eines entehrenden Verhaltens, einer groben Pflichtverletzung oder einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten Dauer entlassen werden. Die Entlassung wird vom Plenum der Bundesverfassungsrichter mit einer Mehrheit von Zweidritteln beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgeführt. Mit der Entlassung verliert der Richter die Ansprüche aus seinem Amt. Auch bei minder schweren Delikten kann somit nur die Entlassung verfügt werden oder das Verhalten bleibt disziplinarrechtlich ungeahndet. Eine Abstufung, die für solche Fälle für Bundesrichter und Bundesbeamte im Disziplinarrecht vorgesehen ist, gibt es hier nicht.
Dem Bundesverfassungsrichter kann die Dienstausübung durch das Plenum vorläufig untersagt werden, wenn in einem Strafverfahren die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet wurde oder ein Verfahren das die Entfernung aus dem Dienst zum Ziel hat, beschlossen wurde.
Besoldung
Diese Richter werden nach den Vorschriften des Gesetzes_über_das_Amtsgehalt_der_Mitglieder_des_Bundesverfassungsgerichts besoldet.
Nach den Vorschriften des Gesetzes erhält der Präsident Bezüge in Höhe der Ministerbezüge, der Vizepräsident das eineinhalbfache der Bezüge eines Staatssekretärs des Bundes und die übrigen Richter Bezüge in Höhe der Besoldung des Präsidenten eines obersten Gerichtshof des Bundes.
Daraus folgt, dass der Präsident das 1,3-fache der Bezüge Besoldungsgruppe_B_11, der Vizepräsident das 1,17-fache der Bezüge der Besoldungsgruppe B 11 und die Richter Bezüge in Höhe der Besoldungsgruppe_R_10 erhält. Bei den Bundesverfassungsrichtern kommt dann noch eine Amtszulage, wie sie auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes erhalten, hinzu. Diese beträgt 12,5 % des Grundgehaltes.
Die genaue Höhe der Bezüge kann aufgrund des Familienstandes, Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder usw. variieren. Sie steigt jedoch nicht mit dem Lebens- oder Dienstalter, da es sich bei den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 um feste Besoldungsgruppen handeln. Bei ihnen erhöht sich das Grundgehalt nicht.
Das Ruhegehalt wird wie bei allen anderen Beamten und Richtern berechnet. Die Stellenzulage wird dabei jedoch nicht berücksichtigt.
Bundesverfassungsrichter, die vor ihrem Dienst Beamter oder Richter waren, treten nach Ende der Amtszeit als Bundesverfassungsrichter in den Ruhestand, es sei denn, ihnen wird ein anderes Amt zugewiesen. Das Ruhegehalt wird dann so berechnet als sei er bis zur Ernennung zum Bundesverfassungsrichter in seinem Amt tätig gewesen und das Ruhegehalt als Bundesverfassungsrichter wird darauf aufgeschlagen. War der ehemalige Bundesverfassungsrichter zuvor nicht beim Bund als Richter oder Beamter tätig und entstehen seinem ehemaligen Dienstherren durch den Eintritt in den Ruhestand nach Ende der Amtszeit in Form von Ruhegehalt oä. Kosten so erstattet der Bund diese Kosten.
Amtstracht
In der Öffentlichkeit sind die Richter nicht zuletzt durch die scharlachroten Roben mit weißem Jabot bekannt. Diese waren bei der Konstituierung des Gerichts noch nicht üblich, die ersten Richter trugen schwarze Roben wie alle Bundesrichter. Mit der Etablierung des Gerichts als eigenständiges Organ wollte man dies nach Außen kundtun, und die Richter bekamen die traditionelle Richtertracht der Stadt Florenz aus dem 15. Jahrhundert, die von einem Münchner Kostümbildner entworfen wurde. Die detailgetreuen Roben bedürfen noch heute beim Anlegen der Hilfe eines Justizbeamten und werden bei den mündlichen Verhandlungen getragen.
Senate
Erster Senat
Zweiter Senat
Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts
Zuständigkeiten und Verfahrensarten (Überblick)
Das Bundesverfassungsgericht ist zur Streitentscheidung nur zuständig, wenn sich dies aus dem GG (Grundgesetz) oder § 13 BVerfGG ergibt (sogenanntes Enumerativprinzip). Wie jedes andere Gericht kann es nicht von sich aus aktiv werden, sondern muss angerufen werden. Neben seinen Aufgaben auf Bundesebene kann es eine Zuständigkeit bei Verfassungsstreitigkeiten um die Auslegung von Landesverfassungen geben, wenn dies die Verfassung eines Bundeslandes vorsieht (etwa Schleswig-Holstein).
Nicht zuständig ist das Bundesverfassungsgericht jedoch bei Streitigkeiten, die die Europäische Union oder ihre Verträge berühren. In diesem Fall ist der Europäische_Gerichtshof_(EuGH) zuständig.
Verfassungsbeschwerde
? Hauptartikel Verfassungsbeschwerde
Jeder (nach Abs.1; Nr.4a GG), der sich in seinen Superrevisionsinstanz: Eine falsche Anwendung einfacher Gesetze durch die Fachgerichte genügt nicht für eine zulässige Beschwerde, wenn diese Rechtspositionen nicht grundrechtlich geschützt sind.
Es gibt verschiedene Verfassungsbeschwerden:
* gegen Gesetze und/oder andere Normen des Bundes
* gegen Gesetze und/oder andere Normen eines Bundeslandes, sofern kein Landesverfassungsgericht zuständig ist
* gegen eine Behördenentscheidung
* gegen eine Gerichtsentscheidung
* gegen jedes andere staatliche oder dem Staat zuordenbare Handeln
Auch juristische Personen können Verfassungsbeschwerde erheben. Dies aber nur, sofern die Grundrechte ihrem Wesen nach auf juristische Personen Anwendung finden können (Art. 19 Abs. 3 GG), etwa Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder Eigentum (Art. 14 GG), nicht aber Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
Gemeinden und Gemeindeverbände können eine Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einreichen, sie seien in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. In diesem Fall spricht man von ?Kommunalverfassungsbeschwerden?.
Damit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, darf dem Beschwerdeführer kein anderes Rechtsmittel mehr offen stehen (?Subsidiaritätsprinzip?). Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer die Ausschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist und die wirksame Durchsetzung seiner Grundrechte sonst vereitelt werden würde.
Die Verfassungsbeschwerde ist die bei weitem häufigste Verfahrensart. Der größte Teil dieser Verfahren wird nicht durch die Senate, sondern durch eine Kammer entschieden, wenn sie bereits geklärte Rechtsfragen aufwerfen oder offensichtlich unbegründet sind oder offensichtlich begründet. Zum Teil kann das Gericht in solchen Fällen Abs. 2 GG. Es handelt sich hierbei um eine Feststellungsklage mit dem Ziel, Bundesländern den Gebrauch von der gesetzgeberischen Ersetzungsbefugnis nach Abs. 2 GG zu ermöglichen, wenn der Bund hierbei nicht kooperiert.
= Formelle Anforderungen
=Ausgestaltet ist das Verfahren ähnlich einer Feststellungsklage, jedoch ohne besondere Willenserklärung des Bundes in Gesetzesform zu erwirken:
GG bestimmt die Bereiche für BVerfGG. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Bisher wurden 1952 die SRP (Sozialistische Reichspartei) und 1956 die KPD_verboten. Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist vom Gericht 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt_worden.
Siehe eigenständiger Artikel Parteiverbotsverfahren.
Verwirkung von Grundrechten
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. In der Geschichte des Gerichts waren vier Verfahren anhängig.
? Hauptartikel Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverwirkungsverfahren
Wahlprüfung
Das Gericht ist die zweite und letzte Instanz bei Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl. Die erste Instanz ist, als selbst verwaltetes Organ, der Bundestag selbst. ?Wahlprüfungsbeschwerde? können Mitglieder des Bundestages, der Bundesrat, die Bundesregierung oder ein Quorum von mindestens 101 wahlberechtigten Bürgern erheben. Es müsste hierzu durch Handeln oder Unterlassen während der Wahl ein Fehler aufgetreten sein, der sich auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkte.
Anklagen gegen den Bundespräsidenten oder Richteranklagen
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und die Bundesregierung. Eine solche Anklage ist noch nie vorgekommen.
Vergleiche
Vergleiche vor dem Bundesverfassungsgericht sind nicht vorgesehen. Gleichwohl machte der Erste Senat im Verfahren um Normenkontrollantrag bzw. Verfassungsbeschwerden in Hinblick auf den Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (LER) ? Unterricht in Brandenburg faktisch einen Vergleichsvorschlag ([http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20011211_1bvf000196.html BVerfG, Az. 1 BvF 1/96 vom 11. Dezember 2001]).
Rechtsgutachten
Die Möglichkeit vom Bundesverfassungsgericht ein Rechtsgutachten einzuholen bestand nur in dessen Anfangsjahren nach § 97 BVerfGG alter Fassung. Zu einem solchen Gutachten kam es nur ein Mal 1954: Das Gericht erstellte ein Gutachten über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes (BVerfGE 3, 407).
Vorläufiger Rechtsschutz
Wie nach jeder anderen Prozessordnung kann das Verfassungsgericht vorläufige Entscheidungen treffen, bis das Hauptverfahren entschieden ist (einstweilige_Anordnungen gemäß § 32 BVerfGG). Eine Besonderheit liegt darin, dass sich Organstreitverfahren und Normenkontrollen in der Praxis erledigen, wenn sie politisch brisant sind. Die ?unterliegende? Seite betreibt das Hauptverfahren oft nicht weiter.
Vorläufiger Rechtsschutz wurde beispielsweise vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1, Volkszählungsurteil) in Gestalt der Aussetzung der Durchführung des Volkszählungsgesetzes gewährt (BVerfGE 64, 67).
Kritik am Bundesverfassungsgericht
Ungeachtet wechselnder Kritik hat das Gericht eine bemerkenswerte und im internationalen Vergleich herausragende Kontrollfrequenz und -dichte entwickelt und übt gleichzeitig eine sehr strenge ?richterliche Selbstbeschränkung,? die andere Rechtsordnungen in dieser Kombination oft nicht kennen (vgl. . (BVerfGE [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060404_1bvr051802.html 1 BvR 518/02])
* Das Gericht bestätigt 2007 die ständige Praxis der Fachgerichte, wonach heimliche Großer Lauschangriff: 2004 werden Vorschriften über akustische Wohnraumüberwachung als teilweise verfassungswidrig aufgehoben. Das Gericht definiert anhand des Grundrechts auf Informationelle Selbstbestimmung einen unantastbaren ?Kernbereich privater Lebensgestaltung?, als persönliches Refugium des Bürgers, der durch staatliche Maßnahmen nicht zu penetrieren ist und selbst Strafverfolgung keine Eingriffsrechtfertigung sein darf (BVerfGE 109, 279), siehe auch Früchte des vergifteten Baumes
* Die präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen wird 2005 für verfassungswidrig erklärt, da Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Materiell bedeutsam ist die Entscheidung für ähnliche Landesgesetzgebung in Thüringen und Bayern (BVerfGE 1 BvR 668/04).
Gleichheit vor dem Gesetz
* In der Spekulationsteuer-Entscheidung für die Jahre 1997 und 1998 erklärte das Gericht Teile des Einkommensteuergesetzes für verfassungswidrig und nichtig, die die Belastung von Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren zwar vorsehen, aber auf die eigene rechtliche Durchsetzbarkeit verzichten, sog. strukturelles_Vollzugsdefizit. Damit sei eine ungleichmäßige Belastung schon im Gesetz angelegt ([http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20040309_2bvl001702 2 BvL 17/02]).
Meinungs- und Pressefreiheit
* In der ?Tucholsky-Entscheidung? um die öffentliche Aussage bleibt das Gericht seiner Tradition treu, die Meinungs- und Pressefreiheit als für die Demokratie vitales Verfassungsgut zu schützen und führt eine musterhafte Prüfung von Grundrechtseingriffen aufgrund eines Gesetzesvorbehalts als verfassungsrechtliche_Schranke. Diese Entscheidung zeigt die praktische Anwendung wichtiger Grundsätze aus der ständigen Rechtsprechung zum Grundrechtsschutz wie die Heck?sche_Formel, die Wechselwirkungslehre, die objektive Wertrangordnung und die Schutzbereichsdefinition von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 93, 266).
* In den Benetton-Entscheidungen hebt das Gericht Veröffntlichungsverbote auf gegen den Verlag, der schockierende Werbung mittels Fotoanzeigen veröffentlichen will und stellt klar, dass die Meinungsfreiheit als Ableitung der Menschenwürdegarantie nur schwer mit Hinweis auf die Menschenwürde eingeschränkt werden kann. Allein wegen Wettbewerbswidrigkeit kann eine Meinungsäußerung nicht verboten werden. Auch die Kritik an gesellschaftliche Misstände kann nicht verboten werden, wenn sie in einen kommerziellen Kontext gerückt wird, denn sie bleibt eine Meinungsäußerung.
Demonstrations- und Versammlungsfreiheit
* Im Brokdorf-Beschluss hebt das Gericht die besondere Bedeutung der Demonstrations- und Versammlungsfreiheit für die Demokratie hervor, weshalb ein besonders starker gegen exzessive Reglementierungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt wirke. Eingriffsmaßnahmen dürfe der Staat aufgrund der Polizeigesetze nicht treffen, sondern nur anhand des grundrechtsschonenden Versammlungsrechts (sog. Polizeifestigkeit). Auch dürften solche nicht mit Hinweis auf eine gewaltbereite Minderheit ergriffen werden (BVerfGE 69, 315).
Religionsfreiheit
* In der Scientology-Entscheidung definiert 1994 das Gericht die Religionsfreiheit u. a. als kollektives Grundrecht und eine daraus resultierende Selbstverwaltungsfreiheit von Religionsgemeinschaften. Diese sei jedenfalls bei einer gewerblichen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht nicht verletzt, wenn die Religionsgemeinschaft zur Gewerbeanzeige und Gewerbesteuer verpflichtet wird (DVBl. 1194, 413)
Kruzifix-Beschluss 1995 erklärt Teile des Bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig, wonach in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder ein Kreuz anzubringen war. (BVerfGE 93, 1)
* 2002 entscheidet das BVerfG, dass es verfassungswidrig ist, muslimischen Metzgern Ausnahmegenehmigungen für das religiöse Schächten von Tieren zu verweigern. (BVerfGE 104, 337)
* Im Kopftuchstreit untersagt das Gericht 2003 dem Land Baden-Württemberg, das Tragen eines Kopftuchs ohne gesetzliche Grundlage zu verbieten und daraus auf eine fehlende Eignung für den Staatsdienst zu schließen. (BVerfGE 108, 282) ? Hauptartikel: Kopftuchurteil
Abtreibung
Mehrere gesetzliche Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff StGB) werden durch das Gericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben, weil sie dem Lebensschutzmaßstab des Grundgesetzes nicht entsprachen, u. a. die sog. ?Fristenregelung?.
Rundfunk-Urteile
In mehreren Entscheidungen hat das Gericht die Entwicklung von Presse, Rundfunk und Medien wie kaum eine andere Materie erheblich mitgestaltet.
Universitäten und Berufsfreiheit
* Im Apothekenurteil definiert das Gericht die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht, das auf 3 Ebenen nach strengen abgestuften Kriterien einschränkbar ist, sog. 3-Stufen-Theorie (BverfGE 7, 377).
* In der -Entscheidung wird ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium und Kapazitätsausbau als definiert, der zum Schutzbereich der Berufsfreiheit gehört (BVerfGE 33, 303).
* Das Hochschulrahmengesetz des Bundes wird in den Jahren 2004 und 2005 in wichtigen Teilen für verfassungswidrig erklärt, weil der Bund nur die Rahmengesetzgebungskompetenz habe. Dies betrifft die Juniorprofessur (BVerfGE 2 BvF 2/02) sowie das Verbot von Studiengebühren (BVerfGE 2 BvF 1/03).
Eigentum
* Im [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058300.html Nassauskiesungs-Beschluss] legt das Gericht den Schutzbereich eines sehr definitionsbetonten Grundrechts wie dem Eigentum fest und die juristischen Techniken für seine zulässigen Einschränkungen als ?Inhalts- und Schrankenbestimmungen? des Eigentumsinstituts, Legalenteignungen oder gesetzliche Kriterien für Administrativenteignungen (BVerfGE 58, 300).
Staatsbürgerschaft
* Das Transformationsgesetz zum EU-Haftbefehl wird 2005 für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung definiert den Schutzbereich des Art. 16 GG im Sinne eines umfassenden Heimatrechts, das eine dauerhafte Staatsbürgerschaft, politische Mitgestaltung und ein grundsätzliches Auslieferungsverbot garantiert (BVerfGE 2 BvR 2236/04). siehe zusammenfassenden Hauptartikel
Parlamentsrechte und Gesetzgebung
* In der Entscheidung zur unechten Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 betont das Gericht, dass eine Auflösung des Parlaments nicht der Gestaltung eines günstigen nächsten Wahltermins durch die Regierung dienen dürfe. Auch bedürfe eine durch konstruktives Misstrauensvotum installierte Regierung keiner neuen Legitimation durch den Wähler, sog. Äquivalenzformel (BVerfGE 62, 1).
* Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vertrauensfrage 2005 werden diese Grundsätze fortentwickelt. Unechte und echte Vertrauensfrage werden gleich gestellt und auf den Zweck des Art. 68 GG justiert. Dem Kanzler wird zugestanden auch auf verborgene Umstände seinen Auflösungsvorschlag zu stützen. Das Gericht übt erneut und reduziert seine Prüfungskompetenz in der Machtverteilung der Verfassungsorgane. (Gz: 2 BvE 4/05)
* In der Entscheidung über Einsätze der Bundeswehr im Ausland konkretisierte 1994 das Gericht das Lebenspartnerschaftsgesetz wird 2002 mit dem Verweis auf die Gestaltungsfreiheit des Parlaments als verfassungskonform bestätigt. Gleichzeitig konkretisiert das Gericht Kriterien für die Freiheit der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Teile eines Entwurfpakets zu entkoppeln und sie gegen den Willen des Bundesrates als Gesetz zustande kommen zu lassen (BVerfGE 105, 313).
Zuwanderungsgesetz wird wegen Verfahrensmängel im Gesetzgebungsverfahren 2002 aufgehoben und einen Verfassungskonflikt im Bundesrat geklärt. (BVerfGE 106, 310)
: ? Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Parteiverbote
* Am 23. Oktober 1952 wird die Sozialistische Reichspartei (SRP) verboten. (BVerfGE 2, 1)
* Am 17. August 1956 wird die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten. (BVerfGE 5, 85)
NPD-Verbotsverfahren wird 2003 eingestellt, weil das präsentierte Material nicht von der geheimdienstlichen Tätigkeit des Verfassungsschutzes trennbar war. Das Gericht verlangt, dass vor, spätestens aber im Verfahren staatliche Spitzel abzuschalten sind (BVerfGE 107, 339).
EU-Recht
* Im ?Solange-II-Beschluss? suspendiert das Gericht seine eigene Gerichtsbarkeit hinsichtlich Grundrechtsbeeinträchtigungen aus oder aufgrund des sekundären EG-Rechts, solange auf Gemeinschaftsebene in im Wesentlichen gleichwertiger Grundrechtsschutz durch Gemeinschaftsorgane wie den EuGH gewährleistet ist. Dies ist im Wesentlichen durch zwei Komponenten gegeben: Das deutsche Zustimmungsgesetz zum EGV als Anwendungsbefehl für das sekundäre Gemeinschaftsrecht und die strukturelle Prüfungsdichte durch den EuGH (BVerfGE 73, 339).
* Im Maastricht-Urteil werden diese Grundsätze weiter präzisiert und das ?Kooperationsverhältnis? in der Grundrechtsgerichtsbarkeit zwischen BVerfG und EuGH näher umrissen. Neuer Anknüpfungspunkt für die Prüfungsdichte und die Aufgaben des BVerfG sei nach dem EUV jeder Gemeinschaftsrechtsakt direkt und nicht seine Umsetzung durch die deutsche Exekutive. Damit sei das Grundgesetz auch für sie Prüfungsmaßstab. Hinsichtlich der Hoheits- und Kompetenzübertragung auf die Gemeinschaft gelte das ?Prinzip der beschränkten Einzelermächtigung? durch die Mitgliedstaaten, das die EUV-Interpretation zusammen mit der völkerrechtlichen -Regel beeinflusse, im Ergebnis aber keine Kompetenzerweiterung oder ?neubegründung gestatte (BVerfG NJW 1993, 3047).
Bibliothek
Das Bundesverfassungsgericht verfügt über eine interne, nur von Angehörigen des Gerichts zu benutzende Fachbibliothek mit den Schwerpunkten Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Staats- und Gesellschaftslehre, Politik und Zeitgeschichte. Der Bestand der Bibliothek umfasste im März 2005 etwa 345.300 Bände und wächst jedes Jahr um etwa 6.000 bis 7.000 Bände. Der Zeitschriftenbestand umfasst etwa 1.000 laufende Abonnements. Im angegliederten Pressearchiv werden zudem alle das Gericht berührenden Materialien gesammelt; es werden täglich zwischen 20 und 30 Tages- und Wochenzeitungen ausgewertet. Alle vorhandenen Werke sind im Südwestdeutschen Bibliotheksverbund (SWB) katalogisiert.
Trivia
Insbesondere in Fachkreisen wird das Gericht immer wieder kritisch, aber auch ironisch gesehen:
* Der Dritte Senat: Da viele Entscheidungen von den wissenschaftlichen_Mitarbeitern vorbereitet werden, spricht man in Juristenkreisen gelegentlich auch von einem ?dritten Senat?, wenn man sich auf den Kreis dieser Mitarbeiter bezieht, dem vorwiegend ebenfalls Richter angehören.
* Der Schneewittchen-Senat:''' Als Schneewittchen-Senat wird eine personelle Besetzung bezeichnet, wenn nur eine Frau einem der Senate angehört (1+7-Konstellation). Angelehnt an das Märchen von der Königstochter und den sieben Zwergen pointieren manche die nicht-zeitgemäße Kandidatenauslese parteigetragener Vorschläge (s. o.), bei der wiederholt Frauen unterrepräsentiert sind. Die Anekdote wurde zuletzt bei der Wahl des Richters Schluckebier aufgegriffen.
Siehe auch
Aktenzeichen_des_Bundesverfassungsgerichts
*Wikilinks zu anderen Staaten mit Verfassungsgerichten: Verfassungsgericht
Quellen
Literatur
*
*
*
*
*
Weblinks
• Webpräsenz des Bundesverfassungsgerichts, mit Datenbank wichtiger Entscheidungen ab 1998
• Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
• Entscheidungen des BVerfG ? Datenbank des Projekts Deutschsprachiges Fallrecht (DFR)
• Joachim Wieland: Der Zugang des Bürgers zum Bundesverfassungsgericht (pdf)
Online-Audio-Beiträge
• Ellen Hoffmann: Die letzte Instanz? Ein Porträt des Bundesverfassungsgerichts ? Bayern2Radio-Sendung vom 28./30. Juni 1999

