Bundesverfassungsschutzgesetz
Das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt die Aufgaben und die Rechtsstellung des Bundesamtes_für_Verfassungsschutz (BfV) sowie die Zusammenarbeit des BfV mit den Verfassungsschutzbehörden_der_Länder.
Aufgabe des Verfassungsschutzes ist gem § 1 Abs. 1 der Schutz der freiheitlichen_demokratischen_Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Nähere Bestimmungen zu den Aufgaben finden sich in § 3.
§ 4 enthält eine Legaldefinition der freiheitlichen_demokratischen_Grundordnung.
In § 5 findet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesamt und Landesämtern; § 6 regelt sodann den Informationsaustausch der Ämter untereinander.
Der zweite Abschnitt des Gesetzes (§§ 8 bis 16) regelt die Befugnisse, die Datenverarbeitung personenbezogener_Daten, Auskunftsrechte der Betroffenen sowie die Berichtspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Letzterer kommt das BfV mit seinem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht nach.
Der dritte Abschnitt (§§ 17 bis 26) enthält weitere Regelungen betreffend Datenübermittlungen.
Die Schlussvorschrift des § 27 schließlich nimmt die Anwendung einiger Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben durch das BfV aus.
Siehe auch
Militärischer_Abschirmdienst_(MAD)
Bundesnachrichtendienst_(BND)
Weblinks
• Text des Bundesverfassungsschutzgesetzes
• Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)

