Bundesverfassung (Österreich)
Die Österreichische Bundesverfassung ist die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und in vielen verschiedenen Rechtsquellen zu finden. Das Bundes-Verfassungsgesetz, kurz B-VG, enthält die wichtigsten Teile des Bundesverfassungsrechtes. Daneben bestehen auch noch zahlreiche andere Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen und Staatsverträge im Verfassungsrang in anderen Rechtsquellen, sodass das österreichische Bundesverfassungsrecht eine große Unübersichtlichkeit aufweist.Geschichte
Erste Republik
=Bundes-Verfassungsgesetz 1920
=Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde am 1. Oktober 1920 von einer Konstituierenden_Nationalversammlung beschlossen, welche aus den ersten demokratischen Wahlen in Österreich hervorgegangen war. Die Entwürfe hierzu erstellten der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Hans Kelsen, der Christlichsoziale Politiker Michael Mayr und der damalige Staatskanzler Karl Renner. Das B-VG wurde im Staatsgesetzblatt unter Nr. 450 sowie im Bundesgesetzblatt (BGBl) unter Nr. 1 kundgemacht und trat in den wesentlichen Teilen am 10. November 1920 in Kraft.
Das B-VG war jedoch von Anbeginn ein Torso, da die Parteien der jungen Republik in einer Reihe von wichtigen Punkten keine Einigung erzielen konnten. Dies betraf insbesondere den Bereich der Grundrechte sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern in einigen besonders heiklen Materien. Um das Verfassungswerk nicht zu gefährden, wurden schließlich zahlreiche Gesetze aus der Österreichisch-Ungarischen_Monarchie übernommen, so insbesondere das Staatsgrundgesetz_über_die_allgemeinen_Rechte_der_Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, welches bis heute als Teil der Bundesverfassung gilt.
=Novelle 1925
=In der Ersten Republik erfolgten zwei wesentliche Novellierungen des B-VG. Die Verfassungsnovelle 1925 war Teil einer umfassenden Verfassungs- und Verwaltungsreform, die durch die Verpflichtungen aus den Genfer_Protokollen von 1922 notwendig geworden waren. Insbesondere wurde die definitive Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt. Die Novelle trat am 1. Oktober 1925 in Kraft.
=Novelle 1929
=Die Verfassungsnovelle 1929 beinhaltete eine Machtverschiebung vom Parlament zum Bundespräsidenten, der mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet wurde. Auch wurde die direkte Volkswahl des Bundespräsidenten eingeführt.
Das B-VG wurde in der Folge unter dem Titel Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 erneut kundgemacht (BGBl 1930/1).
=Austrofaschismus
=Am 1. Juli 1934 trat die Bundesverfassung der Ersten Republik außer Kraft und wurde durch die verfassungswidrig erlassene Maiverfassung des Dollfuß-Regimes ersetzt.
Zweiter Weltkrieg
Während des Zweiten_Weltkrieges galt die Verfassung des Deutschen_Reiches.
Zweite Republik
Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945 am Ende des Zweiten Weltkriegs und der Wiedererstehung der Republik Österreich konstituierte sich die Provisorische Staatsregierung unter Karl Renner.
Noch vor Ende des Zweiten Weltkrieges auf österreichischem Gebiet wurde am 27. April 1945 von drei Parteien (SPÖ, ÖVP und KPÖ) eine Unabhängigkeitserklärung veröffentlicht. Nach dieser soll die Republik Österreich im Sinne der Verfassung von 1920 wiederhergestellt werden. Wenige Tage später, am 1. Mai 1945 wurde das Verfassungs-Überleitungsgesetz beschlossen, das das B-VG und weitere Gesetze in der Fassung von vor dem Ständestaat wieder in Kraft setzte.
Seitdem wurde das B-VG knapp hundert Mal novelliert und ist damit wohl die am häufigsten novellierte Verfassung der Welt. Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, welche gemäß Artikel 44 Absatz 3 nur im Wege einer Volksabstimmung erfolgen kann, erfolgte allerdings nur ein einziges Mal, und zwar anlässlich des Beitrittes Österreichs zur Europäischen_Union (BGBl 1994/744). Aus demselben Anlass wurde das B-VG auch wieder in ?Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)? rückbenannt (BGBl 1994/1013).
Baugesetze der Verfassung
Unter den Baugesetzen der Verfassung versteht man die leitenden Grundsätze der Verfassung. In der juristischen Diskussion stehen diese noch eine Rechtsstufe höher als die restlichen Verfassungsbestimmungen. Ihre Definition ist wichtig, um abschätzen zu können, was unter einer ?Gesamtänderung der Bundesverfassung? zu verstehen ist. Für eine Gesamtänderung ist sowohl eine 2/3-Mehrheit im Parlament als auch eine Volksabstimmung verpflichtend (Obligatorische Volksabstimmung).Die Baugesetze oder Leitenden Prinzipien der Bundesverfassung lauten:
Das demokratische Prinzip
Das demokratische Prinzip betrifft die Frage der Herrschaftsform und der politischen Willensbildung.
Die politische Macht in der Gesellschaft wird durch das Volk legitimiert. Dieser Grundsatz ist im Artikel 1 des B-VG verankert: ?Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.? Besonders wichtig ist hier auch Art. 26 B-VG, er garantiert das allgemeine und geheime Wahlrecht.
Österreich ist eine repräsentative Demokratie, deshalb gibt es eine Reihe von Instrumentarien:
1. der direkten Demokratie (= Selbstbestimmung durch Wahl), dazu gehören Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmung,
2. der indirekten Demokratie (= Wahl von Repräsentanten), welche durch die Art. 42?49 B-VG (Nationalrat ist zentrales Organ der Gesetzgebung) und durch Art. 140 B-VG (Verfassungsgerichtshof prüft Gesetze auf ihre demokratische Rechtmäßigkeit) garantiert sind.
Das republikanische Prinzip
Das republikanische Prinzip betrifft die Organisation an der Staatsspitze und die Staatsform (so muss zum Beispiel an der Spitze des Staates ein gewähltes Staatsoberhaupt stehen; im Falle Österreichs ist das der Bundespräsident). Es dient zur Abgrenzung der Republik z. B. von einer Monarchie). Die Erblichkeit des Amtes des Bundespräsidenten in Österreich verhindert Art. 60 B-VG (Direktwahl des Bundespräsidenten). Das republikanische Prinzip ist in der Verfassung verankert, wo es im Art1 B-VG heißt, Österreich ist eine demokratische Republik.
Das bundesstaatliche Prinzip
Das bundesstaatliche Prinzip betrifft den Föderalismus. Österreich ist weder ein Staatenbund, noch ein Einheitsstaat. Das Verhältnis zwischen den Bundesländern wird durch innerstaatliches Recht, nicht durch Völkerrecht geregelt. Dieses Prinzip findet man im Artikel 2 Absatz 1 des B-VG verankert: ?Österreich ist ein Bundesstaat.? Weiters sind Art. 10?15 B-VG besonders zu beachten, diese sogenannten ?Kompetenzartikel? regeln die Verteilung der Kompetenzen auf den verschiedenen Ebenen (Bund, Länder, Bezirke und Gemeinden). In Anbetracht der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist jedoch anzumerken, dass das bundesstaatliche Prinzip in Österreich eher schwach ausgebildet ist.
Das rechtsstaatliche Prinzip
Das rechtsstaatliche Prinzip betrifft die Herrschaft des Rechts, insbesondere das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung. Das Legalitätsprinzip findet sich in Artikel 18 Absatz 1 und 2 B-VG: ?Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.? Weiters garantiert der ?Stufenbau der Rechtsordnung? durch Erzeugungs- und Prüfverfahren, dass Gesetze rechtmäßig entstanden sind. Diese Gesetze werden nochmals durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit (einschließlich rechtmäßiges Entstehen) überprüft, dies allerdings nur dann, wenn er - etwa in einem Beschwerdeverfahren - seiner Entscheidung ein seiner Auffassung nach verfassungswidriges Gesetz zugrunde legen müsste.
Das liberale Prinzip
Das liberale Prinzip besagt, dass dem staatlichen Handeln Grenzen gesetzt sind, um für die Bürger ein gewisses Ausmaß an Freiraum gewährleisten zu können. Dies garantiert der Grundrechtskatalog ? die EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention). In ihm sind gewisse ?Abwehrrechte? verankert z. B. Schutz vor willkürlicher Festnahme, Schutz der Meinungsfreiheit.
Das Prinzip der Gewaltentrennung
Das Prinzip der Gewaltentrennung (GT) besteht aus der GT im formellen, organisatorischen und im materiellen Sinn und wurde zur Prävention von Machtkonzentration und infolge derer von Korruption eingeführt. Im funktionellen Sinn bedeutet die GT, dass es eine Legislative (gesetzgebende Körperschaft), eine Judikative (richtende Körperschaft) und eine Exekutive (verwaltende und ausführende Körperschaft) gibt, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die GT im organisatorischen Sinn bestimmt, dass es bestimmte Organe innerhalb der einzelnen Körperschaften gibt, die von Personen besetzt werden (so besteht beispielsweise das Organ des Bundespräsidenten, das von einer vom Staatsvolk auf sechs Jahre gewählten Person bekleidet wird). Die GT im materiellen Sinn ist die Zuteilung von bestimmten Aufgaben und Kompetenzen auf bestimmte Organe. (So ernennt der Bundespräsident beispielsweise auf Vorschlag des National- und des Bundesrates die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs [VfGH].)
Dennoch bestehen zwischen den ?getrennten Gewalten? zweifellos Verflechtungen durch Ernennungs- und Abberufungsrechte, Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte. (Beispielsweise ernennt der Bundespräsident die Richter am VfGH und kann den Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierng auflösen, bedarf aber wiederum der Zustimmung des Nationalrats, um bestimmte Staatsverträge abschließen zu können, muss sich außerdem auch noch dem Bundesvolk verantworten und kann von diesem durch Volksabstimmung abgesetzt werden.).
Die österreichische Bundesverfassung ist von den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltentrennung geprägt.
Das föderalistische Prinzip ist (im Vergleich etwa zu Deutschland oder zur Schweiz), relativ schwach ausgebildet. Die einzelnen Bundesländer verfügen über keine Kompetenzen im Bereich der Judikative. Auch im Bereich der Gesetzgebung hat der Bund ein deutliches Übergewicht.
Grundrechte
Die Grundrechte der Bundesverfassung sind großteils nicht im B-VG normiert. Hintergrund davon ist, dass sich die Konstitutierende Nationalversammlung 1920 beim Entwurf des B-VGs sich nicht auf einen entsprechenden Katalog einigen konnte. Als Kompromiss wurde beschlossen, die Regelungen des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) zu nutzen. Dort sind etwa das Recht auf Freiheit des Aufenthaltes, der Schutz des Brief- und Fermeldegeheimnisses, die Vereins- und Versammlungsfreiheit oder der Schutz des Eigentumes normiert. Auch einige weitere Gesetze aus der Monarchie wurden dabei übernommen, etwa das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit oder das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes.
Einige Bestimmungen des B-VG sind aber als Grundrechte anzusehen oder tragen zu diesen bei. Beispiele hierfür sind der Gleichheitssatz in Art 7 Abs 1 B-VG, das Recht auf den gesetzlichen Richter in Art 83 Abs 2 B-VG oder die Abschaffung der Todesstrafe in Art 85 B-VG, die dem Recht auf Leben zugeordnet wird.
In der Folgezeit kamen weitere Grundrechte hinzu. So sind etwa im Staatsvertrag einschlägige Bestimmungen enthalten. Die Europäische Menschenrechtskonvention trat in Österreich 1958 in Kraft. Sie steht im Verfassungsrang und ist durch Behörden unmittelbar anwendbar. Aus dieser entspringen eine Reihe von Grundrechten, etwa das Recht auf Leben, nulla poena sine lege (Keine Strafe ohne Gesetzesbestimmung) in Art 7 EMRK oder das Recht auf ein faires Verfahren in Art 6 EMRK.
Weitere Grundrechte wurden in der Folgezeit in andere Gesetze eingeführt. Beispiele hierfür sind etwa etwa das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit von 1988, das Recht auf Datenschutz im Datenschutzgesetz oder Recht auf Zivildienst im Zivildienstgesetz.
Kreation von Verfassungsbestimmungen
Verfassungsgesetze können nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalrats bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlossen und geändert werden (Art 44 B-VG).
Gesamtänderung
Tief greifende Änderungen der Verfassung, die die Grundprinzipien maßgeblich berühren, werden als Gesamtänderung der Bundesverfassung bezeichnet. Diese Änderungen müssen zusätzlich zum oben beschriebenen Verfahren durch eine Volksabstimmung bestätigt werden.
Bislang gab es nur eine ?Gesamtänderung? der Bundesverfassung. Der Beitritt Österreichs zur Europäischen_Union stellte nach herrschender Ansicht eine tief greifende Änderung der Bundesverfassung dar. Es wurde daher ein eigenes Beitrittsverfassungsgesetz beschlossen. Dieses wurde in einer Volksabstimmung von den österreichischen Wahlberechtigten bestätigt und konnte daher in Kraft treten.
Verfassung und Tagespolitik
In Österreich können auch einfache Gesetzesmaterien in den Verfassungsrang gehoben werden. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Paragraphen ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet sein und mit Zweidrittelmehrheit wie ein Verfassungsgesetz beschlossen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Zweiten Republik oft Gebrauch gemacht, vor allem um Gesetze dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs zu entziehen.
Reform der Verfassung
2003 wurde von der Regierung (Kabinett_Schüssel_II) der so genannte Verfassungskonvent oder ?Österreich-Konvent? (offizielle Bezeichnung) unter der Leitung des damaligen Rechnungshof-Präsidenten Franz_Fiedler eingesetzt, der die gültige Verfassung entrümpeln soll. Der Konvent hatte den Auftrag, die Bundesverfassung den neuen Gegebenheiten, die sich im Laufe der Jahrzehnte - vor allem seit dem Beitritt zur EU - ergeben haben, anzupassen und Vorschläge für eine neue Verfassung zu erarbeiten. Er endete am 31. Jänner 2005, ohne formal das gesteckte Ziel erreicht zu haben. Es liegt zwar ein Verfassungsentwurf vor, doch wurde dieser von Franz Fiedler anhand der Ergebnisse der Konventsarbeit verfasst, vom Plenum des Konvents jedoch nicht konsentiert. Vor allem von Seiten der ÖVP wird dieser Entwurf als geeigneter Ausgangspunkt für weitere Bemühungen angesehen, im österreichischen Parlament (wie verfassungsrechtlich vorgesehen) eine neue Verfassung (oder auch nur eine ?große Verfassungsnovelle?) zu erarbeiten.
Siehe auch
• der Österreichischen Bundesverfassung]
• System Österreichs]
• Bernd-Christian Funk: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. neu bearbeitete Aufl. Leykam, Graz, 2003. ISBN 3701191018
* Wilhelm Brauneder: Österreichische Verfassungsgeschichte, 10. Aufl., Wien 2005. ISBN 3-214-14875-3
* Oskar Lehner: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Mit Grundzügen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 3. Aufl., Linz 2002. ISBN 3-85487-339-5
* Klaus Berchtold: Verfassungsgeschichte der Republik Österreich, Wien 1998. ISBN 3-211-83188-6
* Ernst C. Hellbling: Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 2. Aufl., Wien 1974. ISBN 3-211-81256-3
Weblinks
*[http://www.bka.gv.at/DesktopDefault.aspx?TabID=4780 Text des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) (Stand 1. Jänner 2006) und der wichtigsten Ausführungsvorschriften auf der Website des österreichischen Bundeskanzleramtes
• Verfassungen Österreichs (1713 bis heute)
*
* http://www.konvent.gv.at/

