Polizei beim Deutschen Bundestag
Die Polizei beim Deutschen Bundestag (Polizei DBT) ist die für den Bereich des Polizeidienststelle. Sie übt die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestages aus. Umgangssprachlich auch ?Bundestagspolizei? genannt, begründet sich ihre Zuständigkeit aus Abs. 2 Grundgesetz, demzufolge der Bundestagspräsident die alleinige Polizeigewalt in den Gebäuden des Deutschen Bundestages ausübt. So ist die Zuständigkeit anderer Polizeibehörden im Bereich des Deutschen Bundestages ausgeschlossen. Dieser ist so der Einflussnahme durch Exekutive und Judikative entzogen. In historischer Perspektive begründen das uneingeschränkte Hausrecht, die Immunität der Abgeordneten und diese eigene Polizeigewalt die Souveränität des Parlamentes und den Schutz des Parlaments gegenüber allen anderen staatlichen Gewalten. Auch die Präsidenten der Landtage verfügen über die gleichen Rechte. Sie haben jedoch keine eigenständigen Polizeibehörden, die mit der Polizei DBT vergleichbar wären.
Die Polizei DBT arbeitet mit anderen Polizeibehörden vor Ort eng zusammen.
Der Aufgabenbereich der Polizei beim Deutschen Bundestag umfasst die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere von Gefahren für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments und seiner Organe und Gremien, für alle anwesenden Personen im Parlamentsbereich sowie die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Sie sind jedoch nur im Einzelfall ? nach Genehmigung des Bundestagspräsidenten ? Ermittlungspersonen_der_Staatsanwaltschaft. Die Rechte und Pflichten der Beamten sind nicht, wie bei den anderen Polizeien, in einem Gesetz geregelt, sondern wurden durch einen Erlass des Bundestagspräsidenten festgelegt. Der Erlass beinhaltet aber die Vorschriften eines Musterpolizeigesetzes der Innenministerkonferenz.
Die Aufgaben werden im Rahmen des polizeilichen Einzeldienstes durch Posten und Streifen durchgeführt.
Polizeibeamte des Bundes und der Länder können sich für die Polizei DBT bewerben; sie bildet nicht selbst aus. Die Polizeibeamten des Bundestages sind gemäß Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Die Amtsbezeichnungen sind die der Polizeibeamten DBT versehen ihren Dienst in bürgerlicher Kleidung.
Der Dienst gliedert sich wie bei allen Polizeien in den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst.
Geschichte
Bis 1994 wurde die Polizei beim Deutschen Bundestag als Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestages bezeichnet. Die Amtsbezeichnung der Polizeibeamten unterschieden sich teilweise erheblich von denen anderer Polizeibeamter und wurden mit der Umbenennung 1994 geändert.
Im höheren Dienst werden die Amtsbezeichnungen so verwendet, wie sie auch in der Verwaltung vorkommen (Regierungsrat, Oberregierungsrat, Regierungsdirektor und Ministerialrat).
Weblinks
• Polizei beim Deutschen Bundestag, historischer Hintergrund, rechtliche Grundlagen
• Berufsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit

