Mitglied des Deutschen Bundestages
]]Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen_Bundestag. ?Bundestagsabgeordneter? ist eine weitere Bezeichnung. Die Abkürzung MdB wird als sogenannter Namenszusatz ohne Komma hinter den Nachnamen gestellt.
Allgemeine Beschreibung der Amtsposition
Die Bundestagsabgeordneten werden in allgemeinen Bundestagswahlen gewählt.
Sie vertreten die Bevölkerung der Bundesrepublik_Deutschland im Deutschen Bundestag, sind dabei aber nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nur an ihr Gewissen.
Die Abgeordneten wiederum wählen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und können ihn auch vor Ablauf der Legislaturperiode des Bundestages durch ein konstruktives Misstrauensvotum wieder ablösen.
Zudem sind sie an der Wahl des Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesversammlung beteiligt. Außerdem haben sie entscheidenden Anteil an der bundesdeutschen_Gesetzgebung.
Das durch die Bundestagswahl erlangte Mandat gilt für eine Legislaturperiode von vier Jahren. Dieser Zeitraum gilt unabhängig von der Partei- oder Fraktionszugehörigkeit, ein Abgeordneter behält sein Mandat auch dann, wenn er nicht mehr einer Fraktion angehört. Auch der Einfluss der Wähler endet nach der Wahl, sie können den Abgeordneten nicht durch ein Misstrauensvotum wieder abwählen. Nur der Wille des Abgeordneten selbst, sein Amt niederzulegen führt zum Amtsverlust. Jeder wahlberechtigte Bürger der Bundesrepublik Deutschland kann sich auch als Kandidat zur Wahl in den Bundestag aufstellen. Die Ausübung des Abgeordnetenamtes unterliegt arbeitsrechtlich einem besonderen Schutz, der Kündigungen von Arbeitgebern gegenüber Arbeitnehmern aus Anlass der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes untersagt, auch allgemein darf niemand an der Ausübung dieses Amtes gehindert werden§§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz ([http://bundesrecht.juris.de/abgg/BJNR102970977.html#BJNR102970977BJNG000201307 AbgG bei Juris]), es gibt allerdings einige Ämter_und_Positionen,_die_nicht_mit_dem_Abgeordnetenamt_vereinbar_sind.
Zusammensetzung der Abgeordneten
Der am 18. September 2005 gewählte 16._Deutsche_Bundestag der Bundestagswahl 2005 besteht zurzeit aus 614 Abgeordneten (598 ?reguläre? zuzüglich 16 Überhangmandate).
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Rechte und Pflichten
Rechte
• Immunität|Immunität] gegen Strafverfolgung. Diese kann vom Bundestag aufgehoben werden.
• für Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
*Plenarsaal sitzen, sondern kann sich auch z.B. in seinem Büro aufhalten und arbeiten, da er die Sitzung über das Bundestag-interne Fernsehen verfolgen kann. Bei Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale gekürzt.§ 14 Abgeordnetengesetz ([http://bundesrecht.juris.de/abgg/BJNR102970977.html#BJNR102970977BJNG000201307 AbgG bei Juris])
Diäten und Aufwandsentschädigungen[http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/index.html Diäten und Aufwandsentschädigungen, Übersicht auf der Webseite des Bundestages]
*Aufwandsentschädigung (Diäten): 7.009 Euro brutto/Monat
*Steuerfreie Kostenpauschale: 3.647 Euro/Monat (Kosten für die Ausübung des Mandates sind durch die Kostenpauschale abzudecken. Höhere Ausgaben sind weder erstattbar, noch können sie steuerlich abgesetzt werden, es gibt für Abgeordnete keine Werbungskosten)[http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/1334.html Details zur Kostenpauschale auf der Webseite des Bundestages]
*Zuschuss zur Krankenversicherung: ca. 250 Euro/Monat (50 % des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse ausgerichteten Höchstsatz, ?Arbeitgeberanteil?)[http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/1334b.html Details zu Regelungen bezüglich Leistungen für Krankenversicherungskosten der MdB auf der Webseite des Bundestages].
*Übernahme der Dienstreisekosten und Bereitstellung einer Mobility_BahnCard_100 der Deutschen_Bahn_AG (die Mobility BahnCard 100 darf jedoch nicht privat genutzt werden.)[http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/1334a.html Details zur Reisekostenregelung der MdB auf der Webseite des Bundestages]
*Übernahme von bis zu 13.660 Euro/Monat für die Gehälter der Angestellten des Abgeordneten. Die Gehälter werden von der Bundestagsverwaltung direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Sind die Angestellten des Abgeordneten mit ihm verwandt oder verschwägert, muss er die Kosten selbst tragen.[http://www.bundestag.de/mdb/mdb_diaeten/1334d.html Details zur Kostenregelung für Abgeordnetenmitarbeiter auf der Webseite des Bundestages]
Lobbyismus und Nebentätigkeiten[http://www.bundestag.de/mdb/nebentaetigkeit/index.html Weiterführende Informationen zur Rechtslage bezüglich Nebentätigkeiten der MdB auf der Webseite des Bundestages]
Der Bundestagsabgeordnete hat auch gewisse Verhaltensregeln zu beachten. Eine dieser Verhaltensregeln besagt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben. Diese Anzeigepflicht erfasst zur Zeit Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat bzw. 18.000 Euro im Jahr. Nach einer Gesetzesänderung sollte diese Anzeigepflicht bis zum 30. März 2006 grundlegend geändert werden. Künftig sollten die Nebentätigkeiten in drei Stufen (von 1.000-3.500 Euro, 3.501 bis 7.000 Euro und über 7.000 Euro zusätzlich klassifiziert werden. Durch diese Klassifizierung und die Möglichkeit der Öffentlichkeit, die Summen zu addieren, wird dann für jeden Abgeordneten sehr schnell klar, mit welcher Tätigkeit er sein Gesamteinkommen eigentlich hauptsächlich bestreitet. Für viele dürfte dann auch deutlich werden, dass die Abgeordnetentätigkeit eher unwesentlich zum Einkommen beiträgt und die Frage wird für die Wähler drängender, ob ihr(e) Abgeordnete(r) vielleicht eher ein von der Allgemeinheit bezahlter Lobbyist und weniger ein Vertreter ihrer politischen Interessen ist.
Um diese Gesetzesänderung zur Offenlegung von Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten zu verhindern, liegen dem Bundesverfassungsgericht Organstreitklagen von neun Abgeordneten des Bundestages vor. [https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-082.html Pressemitteilung Nr. 82/2006 vom 21. September 2006 des BVerfG] Davon gehören drei der FDP (Heinrich Leonhard Kolb, Sibylle Laurischk und Hans-Joachim Otto), je einer der CDU (Friedrich Merz), CSU (Max Straubinger) und der SPD (Peter Danckert) an. Eine mündliche Verhandlung fand am 11. Oktober 2006 statt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes steht noch aus.
Unvereinbarkeiten
Eine Reihe von Ämtern sind mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nicht vereinbar:[http://www.bundestag.de/bic/analysen/2005/2005_11_10.pdf Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, ?Der aktuelle Begriff? Nr. 84/05 (10. November 2005), Online Fassung]
Bundespräsident (Art. 55 GG)
* Richter am Bundesverfassungsgericht (Art. 94 GG)
Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages (§ 14 Gesetz über den Wehrbeauftragten)
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 23 Abs. 2 BDSG)
Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (§ 36 Abs. 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz)
* Mitgliedschaft im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage (§ 1 Abs. 3 Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung)
* Mitgliedschaft im Europäischen_Parlament (Artikel 6 Abs. 2, Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments)
* Mitglied im Thüringer Landtag und einigen anderen Landtagen
* Mitglied der Bundeswehr
Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern kann beschränkt werden (Art. 137 GG).
Quellen
Siehe auch
Liste der Bundestagsabgeordneten
Hinterbänkler
Trennung von Amt und Mandat
Mitglied des Europäischen Parlaments (Abk. MdEP)
Weblinks
• Webseite des Bundestages mit weiteren Informationen über Abgeordnete
• Suche nach Wahlkreisabgeordneten auf der Webseite des Bundestages

