Bundespräsident (Österreich)
, während des Nationalfeiertages in der Wiener Hofburg beim Bürgerempfang.]]Der österreichische Bundespräsident ist das auf sechs Jahre (Art. 60 Abs. 5 B-VG) gewählte Staatsoberhaupt. Seit 1950 wird er in einer direkten Wahl vom Volk gewählt. Er kann für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal wiedergewählt werden und in Summe 12 Jahre im Amt sein (Art. 60 Abs. 5 B-VG). Derzeitiger Bundespräsident ist Heinz Fischer.
Grundsätzliches
Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip größer als diejenigen des deutschen_Bundespräsidenten. In vielen Fällen kann er nur auf Vorschlag der Bundesregierung hin aktiv werden. War die Stellung des Bundespräsidenten in der Verfassung von 1920 sehr schwach, also rein repräsentativ konzipiert, erhielt sie mit der Verfassungsnovelle 1929 unter dem Druck autoritärer Kräfte eine beträchtliche Aufwertung. Da bei der Gründung der Zweiten_Republik die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt worden ist, hat der Bundespräsident auch heute noch in der Theorie eine starke Stellung. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der zweiten Republik aber (zum Teil gezwungenermaßen) in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf ihre repräsentativen Aufgaben. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.
Der österreichische Bundespräsident hat seine Amtsräume im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien.
Kompetenzen
in der Hofburg (Leopoldinischer Trakt)]]
*Ernennung der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident ist bei der Ernennung des Bundeskanzlers rechtlich an keine Vorgaben gebunden. Da jedoch der Nationalrat dem Bundeskanzler und der Bundesregierung jederzeit das Vertrauen entziehen kann (siehe Misstrauensvotum) ist der Bundespräsident in der politischen Praxis gezwungen die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu berücksichtigen. Die einzelnen Bundesminister und Staatssekretäre werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragte. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten (auf Vorschlag des Bundeskanzlers) ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen (von dieser Möglichkeit wurde auch schon Gebrauch gemacht).
*Entlassung der Bundesregierung (Art. 70 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident ist in der Entlassung der gesamten Bundesregierung oder nur des Bundeskanzlers an keinen Antrag gebunden (kann diese also nach freiem Ermessen entlassen); lediglich zur Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist ein Vorschlag des Bundeskanzlers nötig.
*Auflösung des Nationalrats (Art. 29 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat auflösen, allerdings nur ein Mal aus gleichem Anlass.
*Auflösung eines Landtages (Art. 100 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats mit 2/3-Mehrheit jeden Landtag auflösen, er darf dies allerdings nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. An dieser Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
*Beurkundung von Gesetzen (?Staatsnotar?) (Art. 47 Abs. 1 B-VG): Der Bundespräsident beglaubigt im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens das verfassungsgemäße Zustandekommen von Gesetzen. Ist dies der Fall, muss er unterschreiben. Eine Prüfung des Gesetzesinhaltes auf Verfassungskonformität obliegt nicht seiner Zuständigkeit (Gewaltentrennung - die Prüfung des Gesetzesinhalts obliegt dem Verfassungsgerichtshof). Eine Unterschriftsverweigerung trotz verfassungsgemäßen Zustandekommens hätte eine Anklage vor dem Staatsgericht, als welches der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall tagen würde, zur Folge.
*Oberbefehlshaber über das Bundesheer: (Art. 80 B-VG) Wie die Kompetenz zur Ernennung der Regierung eher nur formell, besitzt der Bundespräsident keine unmittelbare Befehls- und Verfügungsgewalt. Er kann außergewöhnliche Rekrutierungsmaßnahmen anordnen und verfügt über ein umfassendes Informationsrecht
*Staatspersonalbefugnisse: Ernennungsbefugnis für Bundesbeamte, Offiziere und Richter; auch Verfassungsrichter (auf Vorschlag der Regierung). Diese Befugnisse sind zwar meist an die Ressortminister delegiert (Art. 66 B-VG), oberste Organe werden aber vom Bundespräsidenten selbst ernannt. (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG)
*Vertretung der Republik nach außen: (Art. 65 Abs. 1 B-VG) (Beim EU-Beitritt Österreichs kam es zu Unstimmigkeiten zwischen Bundespräsident und Bundeskanzler, wer Österreich im EU-Rat vertreten darf. Der Bundeskanzler hat sich durchgesetzt, wobei Bundespräsident Thomas Klestil der Ansicht war, er habe dieses Recht nur an den Bundeskanzler delegiert.)
*Begnadigungen von Häftlingen (Art 65 Abs. 1 lit. c B-VG iVm § 510 StPO)
*Notverordnungsrecht
Bundespräsidentenwahl
Der Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts gewählt (Wahlrecht).
Erzielt im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so kommt es zu einer Stichwahl. Bei dieser treten die beiden stimmenstärksten Kandidaten aus dem ersten Wahlgang gegeneinander an.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder, der zur Nationalratswahl berechtigt ist (also: Personen, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Art. 26 Abs. 1 B-VG iVm 60 Abs. 1 iVm § 4 BPräsWG) (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003)
Passiv wahlberechtigt ist jeder, der:
* das Wahlrecht zum Nationalrat hat (vgl. § 21 NRWO)
* das 35. Lebensjahr überschritten hat (Art. 60 Abs. 3 B-VG)
* nicht Mitglied eines regierenden oder ehemals regierenden Hauses ist
* nicht inkompatible Berufe ausübt (UnvereinbarkeitsG)
Die Amtszeit des Bundespräsidenten beträgt 6 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Erst Rudolf Kirchschläger hat beide Amtsperioden voll ausgefüllt; Thomas Klestil starb nur 3 Tage vor dem Ablauf seiner zweiten Amtszeit am 6. Juli 2004.
Wahlergebnis der letzten Bundespräsidentenwahl
Die Bundespräsidentenwahl des Jahres 2004 hatte folgendes Resultat:
| Zeitleiste: Bundespräsidenten
der Zweiten Republik:
|}
Anmerkung: Wie man aus der Tabelle ersehen kann, haben nur zwei der sieben ehemaligen Präsidenten (Kirchschläger und Waldheim) ihre Amtszeit überlebt, Waldheim ist der letzte, der heute noch lebt.
Trivia
Auf dem Dach der Bundespräsidentenkanzlei im ersten Wiener Gemeindebezirk befinden sich zwei Fahnenmasten. Sind beide Flaggen (die europäische und die österreichische) gehisst, bedeutet dies, dass der Bundespräsident sich im Land befindet. Ist jedoch die österreichische Flagge eingeholt, so hält er sich zur Zeit im Ausland auf.
Siehe auch
Politisches System Österreichs, Portal:Politik
Bundespräsident (Deutschland), Bundespräsident (Schweiz)
Weblinks
• Homepage des Bundespräsidenten der Republik Österreich
• Historische Wahlergebnisse, österreichisches Innenministerium
• Biographien österreichischer Bundespräsidenten und Kanzler
• Kompetenzen des Bundespräsidenten im Detail
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