Bundesrat (Deutschland)
Der Bundesrat ist in Deutschland ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das nach Artikel 50 des Grundgesetzes die Länder ? genauer die Landesregierungen ? bei der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen_Union ergänzend mitwirken. Er ist als Vertretung der Gliedstaaten ein wichtiger Teil des föderalen Staatsaufbaus in Deutschland. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, dessen parteipolitische Zusammensetzung sich bei jeder Landtagswahl verändern kann, wohingegen das Parlament ein diskontinuierliches Organ ist, das alle vier Jahre neu gewählt wird. Der derzeitige Präsident des Bundesrates und als solcher Stellvertreter des Bundespräsidenten ist der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern Harald Ringstorff (SPD). Er wird nach dem Rotationsprinzip jährlich gewählt.Der Bundesrat hat eine besondere_Stellung, da er den in manchen anderen Staaten üblichen Grundsatz der strikten Gewaltenteilung durchbricht ? er besteht aus Vertretern der Exekutive in den Ländern, ist selbst jedoch ein ergänzendes legislatives Organ des Bundes. Das daraus entstehende System bezeichnet man als Exekutivföderalismus. Andererseits erweitert sich durch den Föderalismus die Gewaltenteilung auf Bundesebene (horizontale Gewaltenteilung) um eine Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern (vertikale Gewaltenteilung).
Durch die wachsende Rolle der Parteipolitik in der Arbeit des Bundesrates wird dieser inzwischen als parteipolitisches Instrument und nicht ? wie ursprünglich vom Parlamentarischen_Rat beabsichtigt ? als Korrektiv zur parteipolitischen Bundestagsarbeit angesehen. Unterscheiden sich die Mehrheitsverhältnisse zwischen Bundestag und Bundesrat, besteht die Gefahr einer gegenseitigen Blockade aus parteitaktischen Erwägungen.
, Sitz des Bundesrates, in der Leipziger Straße]]
Sitz
Der Bundesrat, unzutreffend auch als Länderkammer bezeichnet, hat seit dem Umzug im Jahr 2000 seinen Sitz im ehemaligen Preußischen_Herrenhaus in Berlin. Vorher tagte er seit 1949 im Bundeshaus in Bonn und zwar in der ehemaligen Aula, die zuvor bereits durch den Parlamentarischen_Rat genutzt wurde. Dort befindet sich noch heute eine Außenstelle, in der vor allem die Zentrale Stelle der Länder in Europaangelegenheiten untergebracht ist.
Das Preußische Herrenhaus existiert seit 1904. Bereits zuvor tagte die gleichnamige preußische Institution in einem Vorgängerbau; dieses Barock-Palais wurde aber zwischen 1899 und 1904 abgerissen. Nach dem Ende des Kaiserreichs diente das heutige Gebäude 1918/1919 dem Zentralrat der Arbeiter- und Bauernräte als Tagungsort, bis 1920 schließlich der Preußische_Staatsrat einzog. 1933 bis 1945 diente es nach der Auflösung des Staatsrates als ?Haus der Flieger? dem nationalsozialistischen preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring als Dienstsitz und wurde im Zweiten_Weltkrieg beschädigt. Nach dem Krieg wurde das Gebäude, das im Ostteil Berlins liegt, von DDR-Institutionen wie der Akademie der Wissenschaften genutzt. 1996 schließlich entschied sich der Bundesrat, zusammen mit dem Bundestag nach Berlin umzuziehen. Aus diesem Grund wurde das Anwesen zwischen 1997 und 2000 renoviert, so dass der Bundesrat im Jahr 2000 dort seinen Sitz nehmen konnte.
Bezeichnung
Zu Beginn seiner Geschichte war die Eigenbezeichnung des Verfassungsorgans ?Deutscher Bundesrat?, heute lautet sie schlicht ?Bundesrat?. Der langjährige Bundesratsbeamte Konrad Reuter schrieb dazu 1991 in seinem ?Praxishandbuch Bundesrat? (S. 87):
:Zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland wurde auch der BR offiziell als ?Deutscher Bundesrat? bezeichnet: Die Grunddrucksachen des Bundesrates trugen bis April 1951 (Drs. 1/49 bis 301/51) die Kopfzeile ?Deutscher Bundesrat?, seither aber die Bezeichnung ?Bundesrat??
:Die Vereinheitlichung der Praxis hin zur Bezeichnung ?Bundesrat? beruht auf einer Anordnung des Bundesratspräsidenten vom 12. September 1952, mit der zur ?Beseitigung von Zweifeln über die Bezeichnung des Bundesrates auf Schriftstücken des Sekretariats? die Führung der Bezeichnung ?Bundesrat? verfügt wurde.
:Im internationalen Verkehr wird vom BR diplomatischen Gepflogenheiten entsprechend die Bezeichnung ?Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland? verwendet.
Plenarsaal
An der Stirnseite des Plenarsaales befindet sich in der Mitte der Platz des Präsidiums. Vor ihm befindet sich das Rednerpult, davor wiederum sitzen die Stenografen. Vom Rednerpult aus rechts neben ihm befinden sich die Plätze der Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Beauftragten. Reicht der Platz nicht aus, so sitzen auch links vom Präsidium Mitglieder der Bundesregierung, außerdem finden dort wichtige Beamte des Bundesrates ihren Platz. Im Plenum sitzen die Vertreter der einzelnen Länderregierungen im Halbrund. Die Plätze ergeben sich aus der alphabetischen Reihenfolge der Ländernamen: Vom Präsidium aus rechts außen sitzen die Vertreter Baden-Württembergs, links außen schließlich die Bundesratsmitglieder aus Thüringen.
Hinter dem Platz des Präsidiums befinden sich anders als im Bundestag weder der Bundesadler noch die deutsche oder europäische Flagge, sondern stattdessen die Wappen der sechzehn Länder.
Schließlich befinden sich über den Mitgliedern des Bundesrates die Zuschauerränge. Auch im Bundesrat dürfen die Zuschauer keine Beifalls- oder Missfallensbekundungen von sich geben oder Anstand und Ordnung verletzen, sonst werden sie aus dem Plenarsaal entfernt.
Aufgaben und Befugnisse
Durch den Bundesrat wirken nach den Vorschriften des Grundgesetzes (Artikel 50) ?die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union? mit. Diese grundsätzliche Mitwirkung ist durch Artikel 79 des Grundgesetzes, die Ewigkeitsklausel, der Abschaffung selbst durch verfassungsänderndes Gesetz entzogen. Der Bundesrat ist allerdings keine ?zweite Kammer?, sondern ein eigenständiges Staatsorgan, welches der Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung dort dient, wo Länderkompentenzen betroffen sind. Dementsprechend bedürfen auch nicht alle Gesetze zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesrates. Vielmehr ist die Zustimmungspflicht des Bundesrates vom Parlamentarischen_Rat als Ausnahme angesehen worden. In der Verfassungsrealität hat sich der Anteil der zustimmungspflichtigen Gesetze ? auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ? auf deutlich über fünfzig Prozent erhöht. Ursprünglich war die Mitwirkung des Bundesrates, die zum Beispiel zur Zustimmungspflicht wird, sobald Gesetze von den Ländern ausgeführt werden müssen, dazu gedacht, die verwaltungstechnische Erfahrung der Länderregierungen in die Gesetzgebung einfließen zu lassen. Weil für viele Politikbereiche eine zumindest konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht (vgl. nur Art. 74 GG), von der dieser sehr häufig Gebrauch gemacht hat, die Verwaltung aber in aller Regel Ländersache ist (vgl. Art. 83 ff. GG), ergibt sich schon daraus eine Zustimmungsbedürfigkeit des Bundesrates. Der Zuwachs der Rolle der Bundespolitik in Landtagswahlkämpfen resultierte auch aus dieser Tatsache. Das Hauptziel der 2004 gescheiterten Föderalismuskommission war deshalb die Entflechtung von Zuständigkeiten von Bund und Ländern und damit die Senkung des Anteils der zustimmungspflichtigen Gesetze im Bundesrat.
Von 1949 bis 1996 erhielten nur ungefähr 150 vom Bundestag verabschiedeten Gesetze keine Mehrheit im Bundesrat. Die Unterschiedlichkeit der Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat hat spätestens seit Mitte der 1990er-Jahre dazu geführt, dass die beiden Organe häufiger unterschiedlicher Meinungen über bestimmte Gesetzentwürfe sind, als das früher der Fall war. Manche Beobachter sehen im Verhalten des Bundesrats parteitaktisch motivierte Blockaden. Gesetzesentwürfe werden meistens gar nicht erst in den Bundesrat eingebracht, wenn ihre Ablehnung schon von Anfang an feststehen würde; große Reformen sind stärker gefährdet als kleine Änderungen.
Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gesetzgebung
Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
Es gibt zwei verschiedene Gesetzesarten: im Bundesrat zustimmungspflichtige und im Bundesrat nicht zustimmungspflichtige Gesetze. Hierbei ist mit ?zustimmungspflichtig? nicht gemeint, dass der Bundesrat in der Pflicht steht, einem Gesetz zuzustimmen; vielmehr benötigt ein solches Gesetz zu seinem Inkrafttreten die Zustimmung dieses Verfassungsorgans.
Die in der Praxis wichtigsten Fälle einer Zustimmungspflicht entstehen in den folgenden Situationen:
* Das Bundesgesetz wird ? wie in der Regel ? von den Verwaltungen und Behörden der Länder ausgeführt und enthält hierfür besondere Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren der Landesbehörden (Artikel 84 und 85 des Grundgesetzes).
* Das Bundesgesetz gewährt den Bürgern eine Geldleistung, für die zumindest zu einem Viertel die Landeskasse aufkommen muss (Artikel 104a des Grundgesetzes).
* Das Bundesgesetz enthält Regelungen über die Erhebung und Verteilung von Steuern (in zahlreichen Fällen, etwa gemäß Artikel 105 oder 106 des Grundgesetzes).
* Es handelt sich um ein Gesetz, mit dem das Grundgesetz geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden sollen (Artikel 79 und 23 des Grundgesetzes). Dann ist sogar eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat erforderlich.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf jedes Gesetz, das auch nur eine Vorschrift enthält, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. Da die Trennung eines Bundesgesetzes in einen zustimmungspflichtigen und einen nicht zustimmungspflichtigen Teil sehr häufig nicht möglich ist, ergibt sich hieraus eine deutliche Machtsteigerung für den Bundesrat, zumal sehr viele Gesetze Vorschriften enthalten, die etwa von den Ländern ausgeführt werden sollen.
Der Bundesrat gehört (in Friedenszeiten) zu den drei Verfassungsorganen, die ein Initiativrecht bei der Gesetzgebung besitzen; neben ihm sind dies Bundestag und Bundesregierung. Am häufigsten werden Gesetzentwürfe von der Bundesregierung eingebracht.
Gesetzentwürfe des Bundesrates selbst gehen zunächst an die Bundesregierung, die den Entwurf zusammen mit einer Stellungnahme an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, welcher hierzu Stellung nehmen kann und dies in aller Regel auch tut. Der Gesetzentwurf geht danach zurück zur Bundesregierung, die den Entwurf sodann gegebenenfalls mit einer Entgegnung zur Stellungnahme des Bundesrates an den Bundestag weiterleitet. Gesetzentwürfe des Bundestages werden zunächst von diesem selbst beraten.
Jeder Gesetzesentwurf, der vom Bundestag kommt, wird im Bundesrat beraten. Dabei gibt es in der Regel eine erste Lesung, an die sich eine Beratung in den Ausschüssen des Bundesrates anschließt. Die Ausschüsse geben sodann eine Beschlussempfehlung ab; der Bundesrat entscheidet über die Beschlussempfehlung. In jedem Fall kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes) anrufen, wenn er mit dem Gesetzentwurf nicht einverstanden ist ? dies gilt auch für nicht zustimmungspflichtige Gesetze. Lehnt der Bundesrat ein zustimmungspflichtiges Gesetz ab, so können auch Bundesregierung oder Bundestag den Vermittlungsausschuss anrufen. Wird der Vermittlungsausschuss angerufen, so entscheidet der Bundesrat (bei geändertem Gesetzentwurf auch der Bundestag erneut) nach der Beratung des Vermittlungsausschusses endgültig über den Gesetzentwurf.
Ist der Gesetzentwurf zustimmungspflichtig, so bedarf er der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Erhält er diese Stimmenzahl nicht, so ist der Gesetzentwurf gescheitert.
Ist der Gesetzentwurf nicht zustimmungspflichtig, so kann der Bundesrat mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen Einspruch gegen den Gesetzentwurf einlegen. Legt der Bundesrat den Einspruch mit absoluter, aber nicht mit Zweidrittelmehrheit ein, so kann der Bundestag den Einspruch mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder abweisen; das Gesetz tritt dann trotzdem in Kraft. Legt der Bundesrat den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit ein, so bedarf die gültige Zurückweisung des Einspruches auch einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurück, ist der Gesetzentwurf gescheitert.
Die Frist, die der Bundesrat hierbei beachten muss, ist relativ knapp: In der Regel beträgt sie sechs Wochen zur Behandlung im ersten Durchgang (bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung), sie kann sich bei dringlichen Gesetzen auf drei Wochen verkürzen, bei umfangreichen Gesetzen, Grundgesetzänderungen oder der Übertragung von Hoheitsrechten auch auf neun Wochen verlängern. Im zweiten Durchgang, an dessen Ende der eigentliche Beschluss über den Gesetzentwurf steht, beträgt die Frist nur drei Wochen. Da die Ausschüsse ihre Beratungen zwei Wochen vor der Bundesratssitzung beendet haben müssen, damit die Unterlagen rechtzeitig verschickt werden können, müssen sie also die Gesetze häufig binnen Wochenfrist behandeln und abarbeiten.
Mitwirkung innerhalb der Europäischen Union
Artikel 23 des Grundgesetzes eröffnet den Ländern zusammen mit Artikel 50 ein Mitwirkungs- und Informationsrecht in Angelegenheiten der Europäischen_Union. Soll in der EU ein Rechtsgebiet geregelt werden, bei dem die Länder Mitspracherecht hätten, wenn die Regelung innerhalb der Vorschriften des Grundgesetzes beschlossen würde, so hat der Bundesrat in Korrespondenz mit dem Grad seines innerstaatlichen Mitspracherechts auch ein Mitspracherecht auf europäischer Ebene. Dies kann soweit gehen, dass der Bundesrat den deutschen Vertreter im Rat der Europäischen Union bestimmt; hierbei ist nur die Beteiligung und die Abstimmung mit der Bundesregierung vorgesehen und die Wahrung gesamtstaatlicher Interessen zu sichern.
Artikel 52 des Grundgesetzes ermöglicht es dem Bundesrat seit 1992, eine Europakammer einzurichten, deren Beschlüsse in EU-Angelegenheiten als Beschlüsse des Bundesrates gelten. Jedes Land entsendet ein Mitglied in die Europakammer, dieses Mitglied hat dann aber so viele Stimmen wie das Land Stimmen im Plenum hat. Da die Europakammer vom Bundesrat ausdrücklich in Beratungen eingeschaltet werden muss, hat sie bisher selten getagt. Da der Bundesrat ohnehin im Drei-Wochen-Rhythmus zusammentritt, gab es kaum Fälle, in denen die Entscheidung des Bundesrates so dringlich war, dass die Europakammer tagen musste.
Mitwirkung bei Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Wegen der Erfahrung der Länderregierungen mit der verwaltungstechnischen Umsetzung von Gesetzen sind auch Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister erlassen, zustimmungspflichtig, wenn sie auf zustimmungspflichtigen Gesetzen beruhen oder telekommunikations- oder eisenbahnrechtliche Konsequenzen haben. Der Bundesrat kann der Bundesregierung oder den zuständigen Ministern Entwürfe für derartige Rechtsverordnungen zukommen lassen. Die Anrufung etwa des Vermittlungsausschusses ist nicht möglich. Ähnliches gilt für den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften. In beiden Fällen ist der Bundesrat regelmäßig das einzige beschließende Organ; der Bundestag hat mit dem Erlass von Rechtsverordnungen nur in Ausnahmefällen zu tun.
Landesgesetzgebung und Abstimmung der Länder untereinander
Der Bundesrat hat ? als Bundesorgan ? keinerlei Einfluss auf die Gesetzgebung der Länder. Haben die Länder in einem Rechtsgebiet die Gesetzgebungshoheit, so handeln sie dort vollständig autonom. Allerdings können sich die Länder ? unterhalb der Ebene des Bundesrates ? in Sachfragen abstimmen. Beispiele hierfür sind die Landtagspräsidentenkonferenz, Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), Innenministerkonferenz (IMK), Justizministerkonferenz (Jumiko) u. a. Das wohl bekannteste Beispiel ist die Kultusministerkonferenz (KMK), die etwa Ferientermine und gegenseitige Abituranerkennungen beschließt. Diese Konferenzen sind keine Unterorgane des Bundesrates, sondern Einrichtungen der Länder untereinander.
Fragerecht
Die Vertreter jedes Landes können Fragen an die Bundesregierung stellen. Diese werden im Bundesrat auf die Tagesordnung gesetzt und dort diskutiert, wenn das Land nicht mit der schriftlichen Beantwortung der Frage durch die Bundesregierung einverstanden ist.
Wahl anderer Verfassungsorgane
Der Bundesrat als solcher wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten nicht mit. Allerdings sind die Mitglieder des Bundesrates bei der Vereidigung des neu gewählten Bundespräsidenten anwesend.
Der Bundesrat wählt mit Zweidrittelmehrheit die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes; die andere Hälfte wählt ein Wahlmännergremium des Bundestages. Wegen der Zweidrittelmehrheit wird häufig ein mit CDU/CSU- und SPD-Sympathisanten ausgewogen besetztes ?Paket? gewählt. Der Bundesrat als solcher hat keine Mitwirkungsrechte bei der Wahl der übrigen Bundesrichter, hierbei kommt ein Richterwahlausschuss zum Tragen, dem die für das jeweilige Gerichtsfachgebiet zuständigen Fachminister der Länder und Mitglieder des Bundestages angehören.
Verteidigungsfall
Hauptartikel: Verteidigungsfall
Die Feststellung des Verteidigungsfalls bedarf neben dem Beschluss des Bundestages mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens absoluter Mehrheit seiner Mitglieder auch der Zustimmung des Bundesrates. Ist der Bundestag nicht handlungsfähig, so tritt an seine Stelle der Gemeinsame_Ausschuss, dem für jedes Land ein Mitglied des Bundesrates sowie eine dem Doppelten der Zahl der Länder entsprechende Anzahl von Mitgliedern des Bundestages angehört. Der Gemeinsame Ausschuss nimmt in diesem Fall die Aufgaben und Befugnisse des Bundestages und des Bundesrates einheitlich wahr. Gesetze des Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben; der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Der Bund erhält im Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung für alle Rechtsmaterien; entsprechende Gesetze sind zustimmungspflichtig. Das Gesetzgebungsverfahren kann abgekürzt werden; dabei kann eine gemeinsame (gleichzeitige) Beratung eines Gesetzentwurfes durch Bundestag und Bundesrat erfolgen.
Wahlperioden der Länderparlamente (und damit die Amtszeiten der Landesregierung) enden frühestens sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
Die Aufhebung des Verteidigungsfalls bedarf auch der Zustimmung des Bundesrates. Dieser kann verlangen, dass der Bundestag hierüber beschließt.
Gesetzgebungsnotstand
Fällt die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers negativ aus, so kann der Bundespräsident auf Antrag des Bundeskanzlers und mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen, wenn die Vertrauensfrage mit einem Gesetzentwurf verbunden war oder der Bundestag nach der Vertrauensfrage einen von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf ablehnt oder zu lange nicht behandelt.
Ist der Gesetzgebungsnotstand ausgerufen, so kommt ein Gesetz auch ohne Zustimmung des Bundestages zustande, sofern der Bundesrat jeweils zustimmt. Damit kann der Bundesrat in die Rolle des Ersatzgesetzgebers schlüpfen, wenn eine Regierung nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit des Bundestages hat, dieser aber den Bundeskanzler nicht per konstruktivem_Misstrauensvotum zu stürzen in der Lage ist.
Der Gesetzgebungsnotstand ist auf sechs Monate und die Amtszeit des zum Zeitpunkt der Ausrufung amtierenden Bundeskanzlers beschränkt. Durch ein nach den Regeln des Gesetzgebungsnotstandes zustande gekommenes Gesetz darf auch das Grundgesetz nicht angetastet werden. In der Geschichte der Bundesrepublik ist der Gesetzgebungsnotstand noch nie ausgerufen worden.
Organisation des Bundesrates
Zusammensetzung
Jedes der 16 Länder hat seit der Wiedervereinigung zwischen drei und sechs Stimmen im Bundesrat; zuvor waren es drei bis fünf. Die Stimmenanzahl orientiert sich an der Einwohnerzahl, ohne sie jedoch mathematisch genau widerzuspiegeln. Die kleineren Länder erhalten damit ein relativ größeres Stimmgewicht. Dies ist politisch als ein Ausdruck des föderalen Prinzips gewollt. Dabei erhält jedes Land, das mehr als zwei Millionen Einwohner hat, vier, jedes Land, das mehr als sechs Millionen Einwohner hat, fünf, und jedes Land, das mehr als sieben Millionen Einwohner hat, sechs Stimmen. Bei der Wiedervereinigung wurde den größten vier Ländern eine weitere Stimme zugestanden, damit die Balance zwischen den Stimmgewichten der kleinen und großen Länder erhalten bleibt. Insbesondere sollten die vier großen Länder ihre Sperrminorität gegen Verfassungsänderungen behalten: Sie haben nun 24 von 69 Stimmen und können damit jede Grundgesetzänderung blockieren.
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben zurzeit je sechs Stimmen, Hessen hat fünf, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben je vier, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland schließlich je drei Stimmen (siehe dazu auch Liste der deutschen Bundesländer, geordnet nach Einwohnerzahl). Insgesamt gibt es im Bundesrat damit 69 Stimmen.
Die Bundesratsmitglieder müssen nach Artikel 51 des Grundgesetzes Mitglieder der jeweiligen Landesregierung sein, in der Regel also Ministerpräsident oder Landesminister. Aber auch Staatssekretäre können Mitglieder des Bundesrates sein, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes Land hat so viele Bundesratsmitglieder, wie es Stimmen im Bundesrat hat. Die übrigen Mitglieder der Landesregierungen sind üblicherweise ?stellvertretende Mitglieder des Bundesrates?. Die Mitglieder werden von der jeweiligen Landesregierung bestellt und abberufen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Bundestages sein.
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe im Bundesrat muss einheitlich erfolgen, da nicht die persönlichen Mitglieder des Bundesrates, sondern die Länder abstimmen. Eine uneinheitliche Stimmabgabe macht die Stimmen ungültig[http://www.bverfg.de/entscheidungen/fs20021218_2bvf000102.html vgl. dazu die Entscheidung des BVerfG von 2002]. Die Stimmen werden in der Regel von einem ?Stimmführer? abgegeben. Es genügt, wenn für ein Land der Stimmführer anwesend ist; es ist nicht notwendig, dass so viele Mitglieder anwesend sind, wie das Land Stimmen hat. Die Mitglieder des Bundesrates sind somit keine parlamentarischen ?Abgeordneten?, zumal sie nicht ? wie die Abgeordneten des Parlaments ? nur ihrem Gewissen verpflichtet sind, vielmehr müssen sie die Linie der Landesregierung vertreten, sie haben somit ein imperatives Mandat. Kann sich eine Landesregierung, die häufig von zwei Parteien gestellt wird, nicht auf ihr Stimmverhalten einigen, so enthält sie sich häufig. Das Verhalten wird meist in einer vom Kabinett abgesegneten Stimmliste geregelt. Eine gegen den Kabinettsbeschluss abgegebene Stimme bleibt jedoch gültig, wenn kein anderes Mitglied der Landesregierung sofort widerspricht. Zum Zustandekommen eines Beschlusses müssen die Ja-Stimmen eine absolute Mehrheit der möglichen Stimmen ergeben, nicht nur eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Eine Enthaltung oder ungültige Stimme ist damit faktisch eine Nein-Stimme.
Meist wird per Handzeichen abgestimmt. Dabei beachtet das Präsidium die Stimmenanzahl, die der ?Stimmführer? vertritt, und kommt somit praktisch immer auf 69 abgegebene Stimmen.
Bei besonderen Abstimmungen, etwa Grundgesetzänderungen oder der Wahl des Präsidenten, wird per Länderaufruf abgestimmt. Dabei werden die Länder einzeln aufgerufen; ihre Stimmabgabe wird im Sitzungsprotokoll vermerkt. Eine geheime Stimmabgabe gibt es im Bundesrat nicht; sie wäre auch praktisch nicht ohne Probleme umsetzbar, da entweder die einheitliche Stimmabgabe oder die geheime Abstimmung nicht gesichert wäre, weil es zum Beispiel nur ein Land mit fünf Stimmen ? Hessen ? gibt.
Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Bundesratspräsidenten und den drei Vizepräsidenten. Präsident und Vizepräsidenten werden gemäß der Königsteiner Vereinbarung von 1950 gewählt: Dabei erhält jedes Land in absteigender Reihenfolge seiner Einwohnerzahl für ein Jahr das Präsidentenamt, das stets vom Ministerpräsidenten ausgeübt wird. Nach einem entsprechenden Schlüssel werden auch die Vizepräsidentenposten vergeben. Präsident und Vizepräsidenten werden deshalb einstimmig gewählt und treten ihr Amt jeweils am 1. November eines Jahres an. Scheidet ein Ministerpräsident aus dem Amt, so gibt er auch sein Präsidiumsamt auf. Sein Nachfolger als Ministerpräsident folgt ihm auch ins Präsidium des Bundesrates nach.
Der Präsident vertritt den Bundesrat in allen Angelegenheiten, er ist oberster Dienstherr für die etwa 180 Bundesratsbediensteten und übt auch das Hausrecht aus. Das Präsidium ist für die Aufstellung des Haushaltes des Bundesrates verantwortlich.
Der Bundesratspräsident ist Stellvertreter des Bundespräsidenten. Während er als Bundespräsident amtiert, ist er an der Ausübung seines Amtes als Bundesratspräsident gehindert. Da die Vizepräsidenten formal nicht gleichrangig sind ? es gibt einen 1., einen 2. und einen 3. Vizepräsidenten ? kann der jeweils höchstrangige, nicht verhinderte Vizepräsident im Falle der Hinderung des eigentlichen Bundesratspräsidenten dessen Aufgaben wahrnehmen.
Bevollmächtigte der Länder beim Bund
Vergleichbar dem Ältestenrat im Bundestag gibt es im Bundesrat einen Ständigen Beirat. Dieser besteht aus je einem Bevollmächtigten pro Land; diese Bevollmächtigten müssen nicht Mitglieder des Bundesrates sein. Der Ständige Beirat unterstützt das Präsidium in der Vorbereitung der Sitzungen und in seiner Verwaltungstätigkeit.
Die Bevollmächtigten ihrer Länder beim Bund sind in aller Regel auch die Leiter der Vertretungen der Länder in der Bundeshauptstadt. Diese Einrichtungen sollen den Informationsfluss zwischen den Bundesorganen und den einzelnen Landesregierungen beschleunigen.
Ausschüsse
Der Bundesrat bildet Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Plenums vorbereiten und die Hauptarbeit leisten. Den Ausschüssen, die in der Regel zu bestimmten Fachbereichen gebildet werden, dürfen auch Beamte und Regierungsangestellte als Vertreter der Mitglieder der Landesregierungen angehören. Im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und im Verteidigungsausschuss sitzen jedoch meist die Ministerpräsidenten der Länder.
Obwohl die Ausschüsse unter starkem Zeitdruck arbeiten, werden in ihnen alle Gesetzentwürfe detailgenau besprochen. Hierzu dient auch die Entsendung kompetenter Fachbeamter. Der Bundesrat folgt in aller Regel den Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, sodass sich feststellen lässt, dass in den Ausschüssen bereits wichtige politische Vorentscheidungen getroffen werden.
Wichtig ist, dass in den Ausschüssen jedes Land nur eine Stimme hat. Die Stimmverteilung und damit die Machtverhältnisse sind also in den Ausschüssen anders als in Bundesratsplenum. Jeder beteiligte Ausschuss gibt Empfehlungen zur Plenarsitzung ab, die dann in der sog. Empfehlungsdrucksache zusammengefasst werden.
Arbeit des Bundesrates
Die Arbeitsweise weicht stark von der Arbeitsweise des Bundestages ab. Während im Bundestag Beifall, Zwischenrufe, lauter Protest, Lachen oder scharfe Angriffe auf den politischen Gegner an der Tagesordnung sind, versteht sich der Bundesrat als ?Oberhaus? und führt seine Plenardiskussionen in ?feinerer? Atmosphäre durch.
Der Bundesrat tagt in der Regel alle drei bis vier Wochen und beachtet dabei die parlamentarische Sommerpause. Die Einberufung des Bundesrates erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser muss nach dem Grundgesetz den Bundesrat einberufen, wenn mindestens zwei Länder oder die Bundesregierung dies verlangen. Nach der Geschäftsordnung kann auch ein einzelnes Land die Einberufung des Bundesrates erzwingen.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR) bedarf wegen der Kontinuität des Bundesrates keiner Bestätigung in bestimmten zeitlichen Abständen. Es steht dem Bundesrat frei, sich eine neue Geschäftsordnung zu geben, bis zu diesem Zeitpunkt gilt jedoch die alte Geschäftsordnung weiter. Die letzte Änderung fand am 22. September 2006 statt.
Während die Geschäftsordnung des Bundestages relativ lang ist und viele Dinge genau regelt, ist die Geschäftsordnung des Bundesrats im Vergleich dazu außerordentlich kurz. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, die Rededauer seiner Mitglieder, Vorschriften für Rügen oder Verhaltensmaßregeln festzulegen. Vielmehr wird darauf vertraut, dass eventuelle Unstimmigkeiten schnell und einvernehmlich ad hoc geregelt werden können.
Der Bundesrat und die Europakammer verhandeln grundsätzlich öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden. Die Ausschüsse tagen dagegen in der Regel von vorneherein nicht-öffentlich.
Rederecht und Anwesenheit
Neben den Mitgliedern des Bundesrates haben nur die Mitglieder der Bundesregierung Anwesenheits- und jederzeitiges Rederecht im Bundesrat und seinen Ausschüssen. Andererseits können sie vom Bundesrat auch herbeizitiert werden. Die Bundesregierung muss den Bundesrat über ihre Aktivitäten ständig unterrichten. Staatssekretäre der Bundesregierung haben Anwesenheitsrecht.
Während die Mitglieder des Bundesrates im Bundestag Anwesenheits- und Rederecht haben, dürfen Mitglieder des Bundestages im Bundesrat dies grundsätzlich nicht. Berichterstatter des Vermittlungsausschusses dürfen an den Beratungen des Bundesrates teilnehmen.
Vergütung
Da die Mitglieder des Bundesrates ohnehin Mitglieder ihrer Landesregierung sind, erhalten sie für ihre Tätigkeit im Bundesrat keine Vergütung. Sie erhalten jedoch die Ausgaben für ihre Reisetätigkeit anlässlich der Bundesratssitzungen zurückerstattet und bekommen eine Bahncard 100 für Bahnfahrten in Ausübung ihrer Bundesratstätigkeit.
Machtstellung
Der Bundesrat ist nicht als parteipolitisches Organ gedacht, vielmehr soll er den Interessen der Länder dienen, die im Einzelfall auch den politischen Absichten der jeweiligen Bundesparteien entgegenstehen können. Gelegentlich stimmen die Landesregierungen daher aufgrund ihrer landesspezifischen Vorbehalte gegen die Bundespolitik ihrer Bundesparteien. Insbesondere bei Fragen großen politischen Gewichts kommt es jedoch häufig vor, dass der Bundesrat als Blockadeinstrument der jeweiligen Bundestagsopposition ? so sie denn über eine Mehrheit im Bundesrat verfügt ? benutzt wird.
Eine weitere Ursache der starken Machtstellung des Bundesrates ist historisch bedingt: aufgrund der Erfahrungen, die man zur Zeit der Weimarer Republik und letztlich zur Zeit des Dritten_Reiches machen konnte, wollte der Verfassungsgesetzgeber eine Machtkonzentration in einer Person verhindern; aus genau dem selben Grunde wurde auch der Bundespräsident (also ehemals Reichspräsident) entmachtet. Der Bundesrat sollte bewusst einen starken Gegenpol zum Bundestag bilden.
Während sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag durch eine eigene Wahl ? die Bundestagswahl ? verändern können, ändern sich die Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat wesentlich langsamer. Dadurch wird ausgeschlossen, dass eine politische Mehrheitsbildung im Bundesrat durch eine möglicherweise auch kurzfristige politische Stimmung in der Bevölkerung erreicht werden kann. Eine neue Partei müsste etwa zahlreiche Landtagswahlen gewinnen, um über die Landesregierungen Einfluss im Bundesrat zu gewinnen. Dies wäre regelmäßig nicht innerhalb von vier Jahren möglich, und dann stünden erneut die Wahlen zum Bundestag an.
In neuerer Zeit tritt das Argument des Machtmissbrauchs durch den Bundesrat immer mehr in den Vordergrund: Diskussiongegenstand ist, dass der Bundesrat als politisches Blockadeinstrument missbraucht wird. Regierungskoalitionen können teilweise nur schwer Gesetzesvorhaben (?Reformen?) durchzusetzen, wenn die jeweilige Bundestagsopposition über eine Mehrheit im Bundesrat verfügt (vgl. zustimmungspflichtige Gesetze). Genau diese Konstellation kommt aber sehr häufig vor. In der Kritik steht der Bundesrat aus diesem Grunde auch deswegen, weil einzelne Ministerpräsidenten Einfluss auf die Bundespolitik nehmen können.
Eine Reduktion dieser Machtfülle des Bundesrats wurde durch die Föderalismusreform zu erreichen versucht.
Aktuelle Stimmverteilung im Bundesrat
Die folgende Tabelle gibt die Stimmenverhältnisse im Bundesrat wieder.aCDU, SPD, FDP/DVP, KPD in Württemberg-Baden (bis 1950)
bCDU, SPD, FDP in Württemberg-Hohenzollern (bis 1952)
cSPD, CDU, Z in Niedersachsen (bis 1951)
dCDU, SPD, Z, KPD in Nordrhein-Westfalen (bis 1950)
eCSU, SPD, BHE, DG in Bayern (1950?1954)
fCDU, GB/BHE, FDP, DP in Schleswig-Holstein (1950?1954)
gSPD, CDU, FDP in Bremen (ab 1951)
hSPD, BHE, Z in Niedersachsen (1951?1955)
iFDP, SPD, BHE in Baden-Württemberg (1952?1953)
jCDU, SPD, FDP, BHE in Baden-Württemberg (ab 1953)
k?Hamburg-Block? (Wahlbündnis aus CDU, FDP, DP) in Hamburg (ab 1953)
lSPD, BP, BHE, FDP in Bayern (ab 1954)
mSPD, BHE in Hessen (ab 1954)
nCDU, FDP, Z in Nordrhein-Westfalen (ab 1954)
oCDU, FDP, GB/BHE in Schleswig-Holstein (ab 1954)
pDP, CDU, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (ab 1955)
= Mehrheitsverhältnisse während der CDU-Alleinregierung unter Adenauer (1956?1961)
=In der Zeit der schwarzen Alleinregierung (mit Unterstützung der DP, dem GB/BHE und von 1956 bis 1957 der FDP-Abspaltung FVP) wurden Bremen (3) von 1959 an (vorher CDU, SPD und FDP) und Hamburg (3) von 1957 an von einer rot-gelben Koalition regiert, während das Saarland (3) von 1959 bis 1960 unter einer schwarz-roten Großen Koalition stand. Rheinland-Pfalz (4), Schleswig-Holstein (4) ab 1958 und das Saarland (3) ab 1960 wurden schwarz-gelb regiert, während eine CDU-Alleinregierung von 1958 an in Nordrhein-Westfalen (5) an der Macht war. In Hessen regierte eine SPD-GB/BHE-Koalition. Im nicht stimmberechtigten Berlin war eine rot-schwarze Große Koalition in der Regierungsverantwortung. Die übrigen Landesregierungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle.
1CDU, SPD, FDP, BHE in Baden-Württemberg (1953?1960)
2SPD, BP, BHE, FDP in Bayern (1954?1957)
3?Hamburg-Block? (Wahlbündnis aus CDU, FDP, DP) in Hamburg (1953?1957)
4DP, CDU, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (1955?1957)
5SPD, FDP, Z in Nordrhein-Westfalen (1956?1958)
6CDU, FDP, GB/BHE in Schleswig-Holstein (1954?1958)
7CSU, BHE/GB, FDP in Bayern (ab 1957)
8DP, CDU, FDP in Niedersachsen (1957?1959)
9CDU, FDP, SPD im Saarland (1957?1959)
10SPD, FDP, GB/BHE in Niedersachsen (ab 1959)
11CDU, FDP, BHE in Baden-Württemberg (ab 1960)
= Mehrheitsverhältnisse während der CDU-FDP-Koalition unter Adenauer und Erhard (1961?1966)
=Während der Zeit der schwarz-gelben Koalition unter Konrad Adenauer und Ludwig Erhard wurde Baden-Württemberg (5) bis 1964 schwarz-gelb mit GB/BHE-Unterstützung, danach ohne diese Partei regiert. Die in Bayern (5) regierende schwarz-gelb-BHE/GP-Koalition wurde 1962 von einer Koalition aus CSU und Bayernpartei abgelöst. In Bremen (3) und Hamburg (3) regierten fast durchgängig rot-gelbe Koalitionen, in Hamburg wurde diese wenige Monate vor dem Beginn der Großen Koalition im Bund durch eine SPD-Alleinregierung ersetzt. In Hessen (4) regierte durchgängig eine Koalition aus SPD und BHE. In Niedersachsen (5) wurde die rot-gelbe Koalition mit GB/BHE-Unterstützung 1963 durch eine rein rot-gelbe und 1965 durch eine rot-schwarze Große Koalition ersetzt. In Nordrhein-Westfalen (5) regierte bis 1962 die CDU allein, danach folgte eine schwarz-gelbe Koalition, die 1966 durch eine rot-gelbe Regierung ersetzt wurde. In Rheinland-Pfalz (4) und im Saarland (3) regierte durchgängig schwarz-gelb, während die schwarz-gelbe Regierung in Schleswig-Holstein (4) 1962 bis 1963 kurz durch eine CDU-Alleinregierung unterbrochen wurde. In Berlin folgte auf die rot-schwarze Koalition 1963 eine rot-gelbe Regierung.
Die sozialliberale Koalition (1969?1982)
Durch die gesamte Zeit der sozialliberalen Koalition waren Bremen (3), Hamburg (3), Hessen (4) und Nordrhein-Westfalen (5) mit rot(-gelben) Regierungen und insgesamt 15 Stimmen auf der Seite der Bundesregierung. Rheinland-Pfalz (4) und Schleswig-Holstein (4) wurden bis 1971 von einer schwarz-gelben Koalition regiert, danach gab es dort jeweils eine CDU-Alleinregierung. Niedersachsen (5) wurde bis 1976 von einer Großen (1969/70) bzw. rot-gelben Koalition (1970?1976) regiert, danach von einer CDU-Minderheitsregierung. Ähnlich ging es in Baden-Württemberg, welches bis 1972 von einer Großen Koalition, danach von einer CDU-Alleinregierung geführt wurde. Das Saarland (3) schließlich war bis 1970 und von 1975?1982 schwarz-gelb regiert, dazwischen gab es eine CDU-Alleinregierung. Einzig Bayern war die gesamte Zeit hindurch CSU-alleinregiert. Berlin als nicht stimmberechtigtes Land war bis 1981 rot oder rot-gelb regiert, bis schließlich der CDU-Politiker Oder-Neiße-Grenze erst durch einen Friedensvertrag getroffen werden dürfe. Entsprechend passierten die Verträge schließlich auch den Bundesrat, allerdings gegen den erbitterten Widerstand etwa Bayerns, dessen Regierung das Bundesverfassungsgericht anrief. Dieses entschied aber 1973, dass die Ostverträge dem Wiedervereinigungsgebot der Präambel des Grundgesetzes (in der damaligen Fassung) nicht widersprächen, die Ostverträge also verfassungsgemäß seien.
Eine weitere wichtige Rolle spielte der Bundesrat während des so genannten Deutschen_Herbstes im Jahr 1977. In einem Eilverfahren wurde ein Gesetz durch Bundestag und Bundesrat geschleust, das den Anwälten von einsitzenden RAF-Terroristen den Kontakt mit ihren Mandanten verbot. Gegen den Einspruch des Bundesrates, dem diese Gesetzgebung nicht weit genug ging, beschloss der Bundestag 1978 ein Anti-Terror-Gesetz.
Die Regierung Kohl vor der Wiedervereinigung (1982?1990)
Während des ersten Teils der Regierung Kohl waren Baden-Württemberg (5), Bayern (5), Niedersachsen (5) und Rheinland-Pfalz (4) stets auf der Seite der Bundesregierung, während Bremen (3) und Nordrhein-Westfalen (5) stets dagegen standen. Hamburg (3) bekam 1986 nach einer SPD-Alleinregierung eine rot-gelbe Regierung. In Hessen (4) löste 1987 eine schwarz-gelbe Regierung die alte rot(-grüne) Regierung ab.
Das Saarland (3) wechselte 1985 seine schwarz-gelbe Regierung gegen eine SPD-Regierung aus, Schleswig-Holstein (4) seine CDU- gegen eine SPD-Alleinregierung. In Berlin wechselte 1989 die Regierung von schwarz-gelb zu rot-grün.
Bei wiederum insgesamt 41 Stimmen im Bundesrat sah die Stimmverteilung wie folgt aus:Die schwarz-gelbe Regierung hatte damit fast durchgängig eine Mehrheit im Bundesrat, dementsprechend war die Umsetzung der Regierungspolitik auch im Bundesrat im Wesentlichen gesichert. Wichtiger Punkt der Gesetzgebung war die schnelle Herbeiführung der Deutschen_Einheit, der der Bundesrat zustimmen musste.
Die Regierung Kohl nach der Wiedervereinigung (1990?1998)
Nach der Einheit bestand der Bundesrat aus 68 (ab 1996: 69) Stimmen. Bayern (6) und Sachsen (4) blieben durchgehend schwarz, Niedersachsen (6), Nordrhein-Westfalen (6), das Saarland (3) und Schleswig-Holstein (4) durchgehend rot(-grün). Baden-Württemberg (6) war bis auf die Zeit der Großen Koalition 1992?1996 schwarz(-gelb). Die rot-grüne Regierung in Berlin (4) wurde 1991 durch eine Große Koalition abgelöst, ebenso die schwarz-gelbe Koalition 1994 in Mecklenburg-Vorpommern (3). In Brandenburg (4) gab es bis 1994 eine Ampelkoalition, danach regierte die SPD allein. Bremen (3) wurde bis 1991 von der SPD regiert, danach folgte eine Ampel (1991?1995) und die Große Koalition (seither). In Hamburg (3) regierte bis 1991 rot-gelb, danach die SPD mit wechselnden Koalitionspartnern. Hessen (4, ab 1996: 5) wurde ab 1991 wieder von rot-grün regiert. Die schwarz-gelbe Regierung in Rheinland-Pfalz (4) wurde 1991 durch rot-gelb abgelöst, die in Sachsen-Anhalt (4) 1994 durch rot-grün mit Tolerierung durch die PDS. In Thüringen schließlich regierte bis 1994 schwarz-gelb, danach eine Große Koalition.
Die Stimmverteilung bei 68 bzw. 69 Mitgliedern und einer absoluten Mehrheit von 35 Stimmen sah wie folgt aus:Die schwarz-gelbe absolute Mehrheit galt nur vom 28. Oktober 1990 bis zum 5. April 1991.
Nach der knappen Entscheidung des Bundestages im Juni 1991, nach Berlin umzuziehen, entschied sich der Bundesrat am 5. Juli 1991 mit 38:30 Stimmen zunächst dafür, in Bonn zu verbleiben. Dieser Beschluss sollte jedoch einer Überprüfung unterliegen. Fünf Jahre später, am 27. September 1996, schließlich entschied sich der Bundesrat dann doch, mit nach Berlin umzuziehen, um seinen Sitz auch in räumlicher Nähe zur Bundesregierung und zum Bundestag zu nehmen.
In der Zeit der rot-grünen Dominanz organisierte Oskar Lafontaine mit der Mehrheit der rot beziehungsweise rot-grün regierten Länder eine Blockade gegen die Bundesregierung, die 1997 zum Beispiel eine Steuerreform der Regierung Kohl scheitern ließ.
Die Regierung Schröder (1998?2005)
Während der Zeit des Bestehens der Regierung Schröder waren Baden-Württemberg (6) und Bayern (6) stets im schwarz-gelben Lager geblieben, während Mecklenburg-Vorpommern (3, ebenfalls seit 1998) stets das rot-(rot-)grüne Lager vertreten hat. In Bremen (3) ist stets eine Große Koalition, in Rheinland-Pfalz (4) stets eine rot-gelbe Regierung an der Macht gewesen. Die Große Koalition in Berlin (4) wurde 2001 durch eine rot-grüne und später rot-rote Koalition abgelöst, die in Thüringen (4) durch eine CDU-Alleinregierung. Die rot(-grünen) Regierungen in Hamburg (3, 2001), Hessen (5, 1999), Niedersachsen (6, 2003), Nordrhein-Westfalen (6, 2005), im Saarland (3, 1999) und in Sachsen-Anhalt (4, 2002) wurden durch schwarze oder schwarz-gelbe Regierungen abgelöst, die rot-grüne Regierung in Schleswig-Holstein (4, 2005) durch eine schwarz-rote Große Koalition und die CDU-Alleinregierung in Sachsen (4) 2004 durch eine Große Koalition, ebenso wie die SPD-Alleinregierung in Brandenburg (4) 1999.
Somit ergibt sich folgende Stimmverteilung bei 69 Sitzen insgesamt, womit die absolute Mehrheit bei 35 und die Zweidrittelmehrheit bei 46 Sitzen liegen:
Die rot-grüne Mehrheit hatte nur bis zum 7. April 1999 Bestand, die schwarz-gelbe Mehrheit gibt es seit dem 16. Mai 2002.
Der seit 1999 unionsdominierte Bundesrat wandte sich ebenfalls mehrfach gegen die seit 1998 regierende rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Schröder. Dies führte etwa zur Aufteilung des Gesetzes über Lebenspartnerschaften in einen nicht zustimmungspflichtigen und einen im Bundesrat scheiternden zustimmungspflichtigen Teil. Die Bundesregierung Schröder versuchte mehrfach erfolgreich, durch Kompromisse oder durch das mehr oder weniger verschleierte ?Herauskaufen? einzelner, bevorzugt in Großer Koalition regierter Landesregierungen aus der Unions-Blockademehrheit zumindest einen Teil ihrer politischen Agenda durchzusetzen. Seit der Übernahme der absoluten Mehrheit der CDU/CSU/FDP-regierten Länder 2002 war jedoch die Kompromisssuche die einzig mögliche Lösung für die Bundesregierung; zu den Ergebnissen dieser Suche gehörte auch die schlussendliche Einigung über das Zuwanderungsgesetz, nachdem dieses zunächst gescheitert war:
Der Eklat um das Zuwanderungsgesetz 2002
Bei der Bundesratsabstimmung über das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 kam es im Bundesrat zum Eklat, als der Bundesratspräsident das Abstimmungsverhalten der Vertreter des Bundeslandes Brandenburg ? anders als später das Bundesverfassungsgericht ? als einheitlich wertete und daher die Stimmen Brandenburgs als Ja-Stimmen zählte. Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für nichtig.
Ausgangspunkt war das von der rot-grünen Bundesregierung ohne Einigung mit der Opposition in den Bundestag eingebrachte Zuwanderungsgesetz. Die Union lehnte das Gesetz ab und kündigte an, im Bundesrat gegen das Gesetz zu stimmen. Da es keine Mehrheit ohne die Union im Bundesrat gab, musste mindestens ein Bundesland mit Regierungsbeteiligung der CDU dem Gesetz zustimmen. Offen war das Abstimmungsverhalten Brandenburgs, das von einer großen Koalition regiert wurde.
Zur Abstimmung wurden die Länder aufgerufen. Beim Aufruf von Brandenburg antworteten Alwin Ziel (SPD) mit Ja und Jörg Schönbohm (CDU) mit Nein. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit eine uneinheitliche Stimmabgabe fest und fragte den Ministerpräsident Brandenburgs Manfred Stolpe, wie sein Bundesland abstimme. Dieser äußerte, dass er ?als Ministerpräsident? erkläre, dass Brandenburg mit Ja stimme, woraufhin Schönbohm erklärte: ?Herr Präsident, sie kennen meine Auffassung.? Daraufhin stellte der Bundesratspräsident fest, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt habe.
Die Abstimmung wurde von im Bundesrat höchst unüblichen lautstarken Protesten und Zurufen seitens der CDU-Politiker Peter_Müller und Roland Koch begleitet, die dem Bundesratspräsidenten Verfassungsbruch vorwarfen. Dies führte dazu, dass Wowereit Stolpe fragte, ob das Land Brandenburg noch Klärungsbedarf habe. Stolpe beantwortete unter Bezugnahme auf sein Amt als Ministerpräsident diese Frage mit Ja. Zu der neuen Frage Wowereits äußerte sich Schönbohm nicht mehr.
Es gilt als wahrscheinlich, dass diese Abläufe größtenteils geplant waren. Bundesratspräsident Wowereit hatte schon vor der Sitzung durch die Verwaltung ein Gutachten zum Thema ?uneinheitliche Stimmabgabe? erstellen lassen. Dieses hielt (wie später das Verfassungsgericht) uneinheitliche Stimmabgabe nicht als Zustimmung. Wowereit entschied sich aber entgegen dieses Gutachtens für die Wertung als Ja-Stimme. Auch die Proteste und Zurufe waren abgesprochen. Es handele sich um eine inszenierte Reaktion (?Theater?) der CDU-Vertreter im Bundesrat, erklärte der saarländische Ministerpräsident Peter Müller (CDU) später in einem Zeitungsinterview.
1949 hatte es in einer der ersten Sitzungen des Bundesrates einen Fall gegeben, auf den sich der Bundesratspräsident bei seiner Entscheidung stützte. Hierbei hatten zwei Minister aus Nordrhein-Westfalen offenbar irrtümlich verschiedene Voten abgegeben. Daraufhin erklärte der damalige Bundesratspräsident und Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, Karl_Arnold, unter allgemeinem Gelächter, dass er als Ministerpräsident nun die endgültige Stimme seines Landes abgebe. Die Gleichsetzung dieses Falls mit der Entscheidung am 22. März 2002 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit 6:2 Stimmen abgelehnt.
siehe weitere Details in Hauptartikel Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Zuwanderungsgesetz 2002
Föderalismuskommission 2003/04
Die 2003 von Bundestag und Bundesrat eingesetzte Föderalismuskommission sollte den Föderalismus in Deutschland reformieren und eine Neuorganisation der Zuständigkeiten von Bund und Ländern, insbesondere eine Senkung des Anteils zustimmungspflichtiger Gesetze herbeiführen. Ebenso sollte eine Neuordnung der Finanzverfassung besprochen werden. Die nach der konstituierenden Sitzung am 7. November 2003 regelmäßig stattfindenden Sitzungen schienen zunächst Erfolg versprechend. Als jedoch der Termin der Vorstellung der Ergebnisse, der 17. Dezember 2004 nahte, waren deutlich mehr pessimistische Stimmen zu hören. Da zur Änderung des Grundgesetzes eine Zweidrittelmehrheit notwendig ist, musste ein breiter Konsens nicht nur zwischen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, sondern auch zwischen Regierung und Opposition entstehen. Zu Beginn des Jahres 2005 wurde die Kommission als vorläufig gescheitert angesehen. Der Grund dafür war, dass bezüglich der Bildungspolitik, insbesondere der Hochschulpolitik, keine Einigung erzielt werden konnte. Auf Drängen des Bundespräsidenten, Horst Köhler, erklärten sich die politischen Parteien jedoch zu einer Weiterarbeit im Jahr 2005 bereit.
Die zweite Große Koalition (seit 2005)
Zum Zeitpunkt des Amtsantritts der zweiten Großen_Koalition im Bund waren in Bayern (CSU, 6), Hamburg (CDU, 3), Hessen (CDU, 5), im Saarland (CDU, 3) und in Thüringen (CDU, 4) ?schwarze? Alleinregierungen an der Macht. Hinzu kamen CDU-FDP-Koalitionsregierungen in Baden-Württemberg (6), Niedersachsen (6), Nordrhein-Westfalen (6) und Sachsen-Anhalt (4) sowie CDU-geführte Große Koalitionen in Sachsen (4) und Schleswig-Holstein (4).
Die SPD stellte den Regierungschef in den SPD-geführten Großen Koalitionen in Brandenburg (4) und Bremen (3), in der SPD-FDP-Koalition in Rheinland-Pfalz (4) und in den SPD-Linkspartei-Koalitionen in Berlin (4) und Mecklenburg-Vorpommern (3).
Nach den Wahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt am 26. März 2006 kam es zu folgenden Verschiebungen im Bundesrat: In Rheinland-Pfalz (4) gewann die SPD die absolute Mehrheit, die FDP verlor hier ihre Regierungsbeteiligung. In Sachsen-Anhalt (4) verlor die Regierung aus CDU und FDP die Mehrheit, hier kam es zur Bildung einer Großen Koalition unter Führung der CDU. In Baden-Württemberg (6) verpasste die CDU knapp die absolute Mehrheit. Die alte Regierung aus CDU und FDP blieb bestehen. Unter diesen Umständen haben die die Bundesregierung tragenden Parteien nun 44 von 69 Sitzen inne.
Da nach den Landtagswahlen vom 17. September 2006 sich der Bundesratspräsident und Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern Harald Ringstorff (SPD) dazu entschloss, in seinem Bundesland eine Große Koalition zu bilden, besitzen die Regierungsparteien aus Union und SPD seitdem die Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundesrat. Union und SPD könnten also nahezu ungehindert das Grundgesetz ändern.
Somit ergibt sich folgende Stimmverteilung bei 69 Sitzen insgesamt, womit die absolute Mehrheit bei 35 und die Zweidrittelmehrheit bei 46 Sitzen liegen:Die Große Koalition will den mit den Ministerpräsidenten der Länder vereinbarten Kompromiss zur Föderalismusreform zügig nach ihrem Amtsantritt in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
Siehe auch
Sitzverteilung in den deutschen Landesparlamenten
Liste der Präsidenten des deutschen Bundesrates
Liste der Mitglieder des deutschen Bundesrats
Vertretung der Gliedstaaten
Reichsrat
Bundesrat (Österreich)
Bundesrat (Schweiz)
Literatur
* Konrad Reuter: Praxishandbuch Bundesrat. Verfassungsrechtliche Grundlagen, Kommentar zur Geschäftsordnung, Praxis des Bundesrates. Müller Juristischer Verlag, Heidelberg 1991, ISBN 3-8114-6590-2
* Der Bundesrat (Hrsg.): Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Bad Honnef-Darmstadt 1974, ISBN 3-87576-027-1
* Gebhard Ziller, Georg-Berndt Oschatz: Der Bundesrat''. 10. Auflage. Droste, Düsseldorf 1998, ISBN 3-7700-7068-2
Weblinks
• Bundesrat
• Geschäftsordnung des Bundesrates (GeschO BR) mit einschlägigen Artikeln des Grundgesetzes
• Seite der Friedrich-Naumann-Stiftung über die parteipolitische Zusammensetzung der Landesregierungen seit 1949

