Bundeskleingartengesetz (Deutschland)
Das Bundeskleingartengesetz, kurz BKleingG, ist ein deutsches Gesetz betreffend der Kleingärten. Es bildet Definitionen, regelt unter anderem durch den Begriff der Kleingärtnerischen_Nutzung die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.Definition eines Kleingarten nach § 1 BKleingG
Folgende Punkte muss ein Garten erfüllen um unter das BKleingG zu fallen:
* nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung
* insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienend
* in einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegend
Im Gegensatz dazu ist ausdrücklich kein Kleingarten:
* ein Datschengarten, welcher nicht der Definition des BKleingG unterliegt
* ein Eigentümergarten
* ein Wohnungs- oder Hausgarten
* ein Arbeitnehmergarten
* ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen
* ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland)
Zudem ist ein Dauerkleingarten ein durch einen Bebauungsplan abgesicherter Kleingarten für den besondere Schutzvorschriften gelten.
Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Ergänzend zu den Gemeinnützigkeitsregelungen im Steuerrecht regelt § 2 BKleingG die Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen.
Bedingungen für die Gemeinnützigkeit sind:
* Ziel des Vereins ist ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder
* Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt
* Bei der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden
Gartengröße und Laube (§ 3)
* Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein
* Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
* Die Laube darf höchstens 24m2 umfassen, wobei der überdachte Freisitz mit gezählt wird.
* Sie darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.
Kleingartenpachtverhältnisse
Im zweiten Abschnitt des Gesetzes werden die Regelungen über Kleingartenpachtverträge getroffen.
Kleingartenpachtverträge
* bedürfen (wie auch die Kündigung) der Schriftform
* sind nicht befristet sondern nur auf unbestimmte Zeit zu schließen
* können nur bei
** Nichtzahlung der Pacht
** schwerwiegende Pflichtverletzungen oder
** in den in § 9 genannten Sonderfällen durch den Verpachter gekündigt werden
Im Falle der Kündigung hat der Pächter einen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung für Anpflanzungen und Laube.
Weiterhin wird die Pacht für einen Kleingarten auf den vierfachen Wert des Pachtpreises im gewerblichen Obstanbau festgeschrieben. Mit 24 Cent/m² liegt er erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Dadurch wird auch Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit zur Nutzung eines Kleingartens gegeben.
Weblinks
• Kleingartenrecht
• Kleingärtner und ihre Vereine (Suchmaschine)
• Urteil BGH III ZR 281/03 vom 17. Juni 2004
• Bundeskleingartengesetz

