Bundesebene (Deutschland)
Das Staatsmodell des Föderalismus bedingt in der Bundesrepublik Deutschland eine Trennung des Staates in eine Bundesebene und eine Landesebene.
Dieser Konzeption liegt der Gedanke eines Bundesstaats zugrunde: Die einzelnen Bundesländer besitzen zwar eine eigene Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ihre Kompetenzen leiten sich jedoch vom Bund ab. Originäre und völkerrechtliche Souveränität besitzt dagegen ausschließlich der Zentralstaat.
Gesetzgebungsbefugnis
Im korporativen Föderalismus, wie er in Deutschland existiert, werden auf Bundesebene im Bundestag Gesetze mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet. Die auf Bundesebene beschlossenen Normen stehen grundsätzlich in der Normenhierachie über denen des Landesrechts vgl. Art 31 GG "Bundesrecht bricht Landesrecht". Bei nicht ausschließlich in der Kompetenz des Bundes stehenden Gesetzgebungsbefugnissen wirken die Länder über den Bundesrat an der Gesetzgebung mit.
Verwaltung
Auf Bundesebene steht die Bundesregierung an der Spitze der Verwaltung.
Gerichtsbarkeit
Der Bund verfügt über fünf Bundesgerichte die an der Spitze der Gerichtsordnungen stehen, Art. 95 Abs. 1 GG. Dies sind für Straf- und Zivilsachen der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der für Steuern und Zölle zuständige Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht in Kassel. Das Bundespatentgericht in München nimmt eine Sonderstellung ein, als es ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts bei bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist.
Verfassungsorgane des Bundes
Die wichtigsten Verfassungsorgane der Bundesebene:
Bundestag
Bundesrat
Bundespräsident
Bundeskanzler
Bundesregierung
Bundesverfassungsgericht
Bundesversammlung

