Archivgesetz
Die Archivgesetze des Bundes und der Länder regeln die Archivierung von Unterlagen der Stellen des Bundes bzw. der Länder sowie die Organisation des jeweiligen Archivs. Voraussetzung für die Aufnahme von Unterlagen (Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen) in ein Archiv ist, dass die Unterlagen von bleibendem Wert sind, d. h. dass ihnen bleibender Wert für die Erforschung oder das Verständnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bürger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt und eine Offenbarung nicht gegen das Brief-,_Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.Siehe auch: Bundesarchiv (Deutschland), Archivrecht, Archivrecht (Schweiz)

