Büchersendung
Die Büchersendung ist eine Dienstleistung diverser Postdienstleister mit ermäßigtem Porto. Durch die Ermäßigung gegenüber Postpaketen und Päckchen soll der Versand des Kulturgutes Buch die Bildung der Bevölkerung fördern. Nicht zu verwechseln ist die Büchersendung mit einer Drucksache. Vom 1. Juli 1952 an wurden in Anpassung an die Bestimmungen des internationalen Postdienstes Büchersendungen zunächst versuchsweise als Drucksachen zu ermäßigter Gebühr im innerdeutschen Postverkehr zugelassen.
Geschichte
Eng verbunden mit Drucksachen ist der Versand von gebundenen Büchern.
Im inneren deutschen Postverkehr konnten, seit dem 25. Oktober 1871, Bücherzettel zur Drucksachengebühr befördert werden. Sie dienten der Bestellung oder Anbietung von Büchern, Zeitschriften, Bildern und Musikalien.
Am 1.Januar 1882 werden "Postaufträge zu Büchersendungen" als neue Sendungsart zugelassen und zum 1. Juni 1896 wieder aufgehoben.
In Anpassung an die Bestimmungen des internationalen Postdienstes werden vom 1. Juli 1952 an, zunächst versuchsweise, als "Drucksachen zu ermäßigter Gebühr" im innerdeutschen Postverkehr zugelassen:
* Zeitungen und Zeitschriften, die im Bundesgebiet herausgegeben und unmittelbar von den Verlegern oder von Zeitungsvertriebsstellen (Zeitungshändler usw.) versandt werden.
* Bücher, Druckhefte, Musiknoten und Landkarten, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.
Das Höchstgewicht der Sendung betrug 1 kg. Die Sendungen sind in der Aufschrift mit dem Vermerk "Drucksache zu ermäßigter Gebühr" zu versehen. ...1. März 1963 Die "Büchersendung" entspricht der bisherigen "Drucksache zu ermäßigter Gebühr". Bücherzettel können ebenfalls als Büchersendung versandt werden.?*1. März 1978 Die innere Verpackung einer Büchersendungen darf verschlossen sein, sofern es sich um eine Herstellerverpackung handelt.
*1. April 1989 erweitert auf Büchersendungen bis 2.000g
*1. April 1993 Die Sendungsart Büchersendung und Warensendungen werden in Angleichung an die neuen Brief-Formate ebenfalls als Standard, Kompakt, Groß und Maxi angeboten. Zum 1. April 1993 wird jedoch zunächst nur die Produktgruppe Standard gültig. Für Formate und Maße außerhalb der Standardsendungen gelten noch Übergangsfristen bis zum 31.03.1994. Büchersendungen, Blindensendungen, Warensendungen, Postgüter und Päckchen müssen als solche oberhalb der Anschrift bezeichnet werdenStand: 1. Januar 2007
Im Verkehr mit dem Ausland
Weltpostvertrag
Auf dem Weltpostkongress in Paris (1947) war das Höchstgewicht für Drucksachen von 2 auf 3 kg erhöht worden. Die Gewichtsstufe bis 2 kg sollte weiterhin für Drucksachen, darüber, bis 3 kg, für Bücher gelten. Damit sollte die Postverwaltungen die Möglichkeit erhalten, für Bücher die allgemeinen Auslandsdrucksachengebühren um bis zu 50% zu ermäßigen, die ?Drucksachen zu ermäßigter Gebühr?. Gleichzeitig sollten die Postverwaltungen den Versand von ?Drucksachen in besonderen Beuteln? zulassen.
Diese Möglichkeiten wurden gemäß Artikel 48 § 3 des Weltpostvertrages von Brüssel (1952) umgesetzt. Die Deutsche Bundespost macht 1954, seit der Gebührenverordnung vom 10. Juni 1954, von dieser Möglichkeit erstmals Gebrauch. Der Weltpostkongress von Ottawa (1957) erhöhte das Höchstgewicht der Drucksachen und Bücher von 3 auf 5 kg. Das Höchstgewicht für die - nunmehr obligatorischen - ?Drucksachen in besonderen Beuteln? wurde auf 30 kg erhöht.
Bundesrepublik
Vom 1. Mai 1949 an sind Drucksachen nach dem Ausland zugelassen. Die Gebührenermäßigung erstreckt sich nur auf in Deutschland herausgegebene Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandt werden.
?Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger im selben Bestimmungsort? sind in der Bundesrepublik, ankommend und abgehend, seit dem 1. April 1959 zugelassen worden. Diese Versendungsform hat sich schnell ausgebreitet, so dass im Jahre 1969 bereits rund 2.500 t Drucksachen in besonderen Beuteln abgehend versandt wurden.
Aus den vom Weltpostkongreß in Wien (1964) beschlossenen Verträgen des Weltpostvereins ergeben sich für den Auslandspostdienst der DBP vom 1. Januar 1966 an folgende wichtigen Änderungen und Neuerungen:
* Drucksachen zu ermäßigter Gebühr gelten nur für reine Drucksachensendungen.
* Drucksachen in besonderen Beuteln an denselben Empfänger in demselben Bestimmungsort.
Das Inkrafttreten der neuen Postzeitungsordnung (PostZtgO, am 1. Januar 1964) und der neuen Postordnung (gültig seit dem 1. Juni 1964) machte es erforderlich, die Bestimmungen für Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland neu zu fassen.
* Zeitungen und Zeitschriften. Verleger und Zeitungsvertriebsstellen dürfen Zeitungen und Zeitschriften, als Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland versenden.
* Bücher, Broschüren, Musiknoten und Landkarten. Diese Druckwerke können von jedermann als Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland gesandt werden.
* Gemeinsame Bestimmungen. Preislisten, Prospekte, Kataloge oder sonstige geschäftliche Drucksachen dürfen den Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland nicht beigefügt werden.
Die Drucksachen zu ermäßigter Gebühr nach dem Ausland müssen mit der französischen Bezeichnung "Imprimé à taxe réduit" oder mit der englischen Bezeichnung "Printed paper at special reduced rate" in Verbindung mit der deutschen Bezeichnung "Drucksache zu ermäßigter Gebühr" oder "Streifbandzeitung" bzw. "Büchersendung" versehen werden. Drucksachen zu ermäßigter Gebühr unterliegen im übrigen den allgemeinen Bestimmungen für Drucksachen.
25. August 1988. Die elfte Verordnung zur Änderung der Postordnung verändert die Auslandsgebühren für Drucksachen zu ermäßigter Gebühr im Gewichtsbereich zwischen 500 und 2.000g.
Vom 1. Juli 1991 an ist der Versand von Drucksachen zu ermäßigter Gebühr in die neuen Bundesländer nicht mehr möglich. Die für diese Sendungsart z.Z. noch geltenden Verordnungen über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der DDR vom 4. Juni 1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1991, tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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Versandbedingungen in Deutschland
Zugelassene Druckwerke
Unter die Versendung fallen AGB automatisch mit der möglichen Öffnung einverstanden. Die Kennzeichnung lautet: Presse und Buch International.
Folgen von Verstößen
Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine Rücksendung oder es wird Nachporto erhoben. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird stichprobenweise kontrolliert, daher ist ein offener Versand erforderlich, d.h. ein zerstörungsfreies Öffnen und Wiederverschließen des Umschlages - z.B. mittels Musterklammern - muss möglich sein.
Verwandte Themen
Portal:Post
* Ebenfalls reduziertes Porto gibt es bei der Warensendung
Drucksache, Mailing
Weblinks
• Seite der Deutschen Post AG zu Büchersendungen mit FAQ, internationale Preisen etc.
• Beschreibung: Büchersendung auf posttip.de
• Porto-Rechner

