Bruchteilseigentum
Unter Bruchteilseigentum wird im deutschen Zivilrecht ein Miteigentum nach Bruchteilen verstanden. Eine Sache gehört also mehreren Personen, wobei die Eigentumsanteile sich nach Bruchteilen bestimmen. Jeder kann dabei über seinen Anteil selbst verfügen. Der Anteil ist ideell gedacht und nicht realiter zu verstehen.Das Bruchteilseigentum ist in den §§ 1008-1011 BGB geregelt. Die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft ergeben sich aus den §§ 741 ff. BGB. Das Bruchteilseigentum ist pfändbar. Es ist die Grundlage des Wohnungseigentums, wo das Sondereigentum an der Wohnung mit einem Miteigentumsanteil verbunden ist.
Das Gegenstück zum Bruchteilseigentum ist das Gesamthandseigentum, bei dem nur gemeinschaftlich über das Eigentum verfügt werden kann.
Siehe auch
Miteigentum nach österreichischem Recht

