Bremer Klausel
Als Bremer Klausel wird Art. 141 des Grundgesetzes bezeichnet. Er schränkt den Anwendungsbereich der grundgesetzlichen Vorschriften über den Religionsunterricht ein und ermöglicht so in einigen Gebieten Deutschlands andere Unterrichtstypen. Ein bekanntes Beispiel ist der "Unterricht in Biblischer Geschichte" in Bremen. Er ist kein Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes, weil er inhaltlich nicht von einer Religionsgemeinschaft verantwortet wird, also keine "gemeinsame Angelegenheit" (res mixta) ist.Wortlaut
Art. 141 GG lautet:
:Artikel 141
:Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Die in Bezug genommene Vorschrift lautet ?Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.?
Historischer Hintergrund
Die Bezeichnung als ?Bremer? Klausel ist im Gesetzestext nicht genannt. Sie rührt daher, dass die Ausnahme insbesondere mit Rücksicht auf Bremen ins Grundgesetz aufgenommen wurde. Dort wurde traditionsgemäß und in Überwindung der Trennung zwischen reformierten und lutherischen Glaubensrichtungen ?Biblische Geschichte? auf allgemein-evangelischer Grundlage und damit bekenntnisfrei unterrichtet.
Entstehungsgeschichte
Der Parlamentarische_Rat (Hauptausschuss) sah sich in zweiter_Lesung mit einem Antrag des bremischen Abgeordneten Adolf Ehlers (SPD) konfrontiert, die Regelungen des Grundgesetzentwurfs über den Religionsunterricht zu streichen. Diese widersprächen dem ?Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage?, wie ihn die bremische Verfassung vorsehe.Klaus-Berto von Doemming, Rudolf Werner Füsslein, Werner Matz (Bearbeiter), Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, in: Gerhard Leibholz, Hermann von Mangoldt (Herausgeber), Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, neue Folge Band 1, Tübingen 1951, S. 907 f. Dem schloss sich der hamburgische Abgeordnete und Vizepräsident des Parlamentarischen Rates Adolph Schönfelder (ebenfalls SPD) im Namen der Hamburgischen Schulbehörde an. Weil der Hauptausschuss dem Antrag nicht entsprach, empfahl der Fünferausschuss eine Kompromisslösung, die der heutigen Formulierung des Art. 141 GG ähnelte.a.a.O. S. 908. SPD und FDP befürworteten den Entwurf, CDU und Zentrum lehnten ihn dagegen mit der Begründung ab, staatlich bestimmter Religionsunterricht sei ein Übergriff des Staates in den religiösen Bereich. Der Hauptausschuss nahm die Formulierung mit 12 gegen 6 Stimmen an, in vierter Lesung erhielt die Klausel die heutige Fassung. Keine Einigung wurde allerdings über die Frage erzielt, für welche Länder genau die Klausel gelten sollte.a.a.O. S. 908 f.
In zweiter Lesung im Plenum stellten Zentrum und Deutsche Partei Anträge auf Streichung des Art. 141 GG, weil er den grundrechtlich gesicherten Religionsunterricht einschränke. Der Parlamentarische Rat nahm dessen ungeachtet die heutige Fassung der ?Bremer Klausel? mehrheitlich an.a.a.O. S. 910.
Verhältnis zum Völkerrecht
In der Bremer Klausel mag man einen Widerspruch zu den schulrechtlichen Bestimmungen des Art. 21 des Reichskonkordats und damit eine Verletzung der völkerrechtlichen Pflichten der Bundesrepublik erblicken. Als Bestandteil der Verfassung ist die Bremer Klausel innerstaatlich aber dennoch wirksam.
Ermöglichte Unterrichtstypen
Die Bremer Klausel ermöglicht Unterrichtstypen, die nicht Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes sind.
Bremen
Art. 32 Abs. 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen lautet ?Die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen sind Gemeinschaftsschulen mit bekenntnismäßig nicht gebundenem Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage.? Am 23. Oktober 1965 entschied der Bremische_Staatsgerichtshof, der ?Biblische Geschichtsunterricht? sei nicht auf evangelischer, sondern auf allgemein christlicher Grundlage zu erteilen ([http://www2.bremen.de/staatsgerichtshof/Kap4/StGH-ENTSCH-ZUSAMMENF50-89.pdf St 2, 4/1964; 1/1965 ? Unterricht in biblischer Geschichte]). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg (vgl. [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv030112.html BVerfGE 30, 112 - Unterricht in Biblischer Geschichte]).
Andere Gebiete
Neben Bremen ist die Klausel aber auch auf (West)Berlin und auf bestimmte Schularten in manchen alten Bundesländern anwendbar, weil dort zum Stichtag 1. Januar 1949 eine anderweitige gesetzliche Regelung bestand.
Streit um Geltung in den neuen Bundesländern
Nach der Wiedervereinigung stellte sich angesichts der geringeren konfessionellen Bindung der Bevölkerung der ?neuen Bundesländer? die Frage, ob dort Religionsunterricht erteilt werden müsse. Während die übrigen Länder Religionsunterricht einführten, bot Brandenburg stattdessen das Unterrichtsfach ?Lebensgestaltung - Ethik - Religionskunde? (LER) an und berief sich darauf, es liege kein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 GG vor, da die ?Bremer Klausel? auf Brandenburg Anwendung finde. Ob diese Argumentation zutrifft, ist sehr umstritten. Zwar bestand dort zum Stichtag eine anderweitige Regelung, doch - so die Gegenargumentation - wurden die Länder in der DDR aufgelöst und erst im Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 neu errichtet, sodass Art. 141 GG deshalb nicht anwendbar wäre.
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang eine Entscheidung in dieser Frage umgangen. Zwar erhoben Eltern, Schüler, römisch-katholische Bistümer und die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Verfassungsbeschwerde und stellten zahlreiche Bundestagsabgeordnete Normenkontrollanträge gegen die Brandenburgische Regelung. Außergewöhnlicherweise unterbreitete das Gericht aber am 11. Dezember 2001 durch Beschluss (BVerfGE [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20011211_1bvf000196.html 104, 305]) einen Vergleichsvorschlag, woraufhin die Antragsteller und mehrere Beschwerdeführer mit dem Land Brandenburg eine entsprechende Vereinbarung abschlossen, die insbesondere die Möglichkeit einer Befreiung von der Teilnahme am Fach LER vorsah.
Daraufhin stellte das Bundesverfassungsgericht mit [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/fs20021031_1bvf000196.html Beschluss vom 31. Oktober 2002] diese Verfahren ein und verwarf die übrigen Verfassungsbeschwerden unter Hinweis auf die Neuregelung. Erneute Verfassungsbeschwerden, nun gegen die Neuregelungen selbst gerichtet, nahm das Gericht mit [http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040108_1bvr140602.html Beschluss vom 8. Januar 2004] nicht zur Entscheidung an. Die Anwendbarkeit des Art. 141 GG wurde in beiden Fällen nicht erörtert, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung der Streitfrage noch aussteht.
Belege
Weblinks
• Zur Geschichte des "Biblischen Geschichtsunterrichts"

