Body Stuffing
Als Body Stuffing wird das Verschlucken von kleineren Gegenständen bezeichnet, um diese vor Entdeckung zu schützen oder unsichtbar örtlich fortzubewegen. In der Regel betrifft dies Betäubungsmittel.Die Gegenstände werden dabei in speichel- und magensäureresistente Beuteln (meist Kunststoff, häufig Kondome) verpackt (sog. ?Drogencontainer? ? ?balls?, ?bubbles?), verschluckt und in der Regel über den normalen Weg wieder ausgeschieden.
Beim Body Stuffing besteht stets die Gefahr, dass der Container aufplatzt oder aufreißt oder durch die Magensäfte zersetzt wird und der Inhalt dabei über die Schleimhäute aufgenommen wird, in das Blut gelangt oder Schäden an den inneren Organen verursacht. Dann besteht akute Lebensgefahr.
Gegenüber dem Body Stuffing werden als strafprozessuale Maßnahmen beim Beschuldigten entweder der Brechmitteleinsatz oder eine Ausscheidungskontrolle vorgenommen. Die Ausscheidungskontrolle scheitert häufig an der Dauer der notwendigen Freiheitsentziehung des Beschuldigten. Die Container können wegen ihres mangelnden Kontrastunterschiedes, gegenüber dem normalen menschlichen Gewebe, durch Röntgenuntersuchungen nicht detektiert bzw. lokalisiert werden. Auch die Gastroskopie führt regelmäßig nicht zu brauchbaren Ergebnissen.
Als einzige Maßnahme bleibt dann nur der Einsatz von Brechmitteln (Emetika), die sehr umstritten ist (Nemo-tenetur-Prinzip). Todesfälle sind aus Bremen, Hamburg und Frankfurt im Zusammenhang mit dem Brechmitteleinsatz bekannt geworden.
Diese Maßnahmen werden in Deutschland auf § 81a StPO gestützt. Mit Entscheidung des Europäischen_Gerichtshofs_für_Menschenrechte vom 1. Juli 2006 sind solche Maßnahmen für unvereinbar mit der Europäischen_Menschenrechtskonvention erklärt worden.
Neben dem Body Stuffing wird auch das Body Packing zum Transport von Drogencontainern verwendet. Dabei werden die Container in den Darmausgang oder in die Vagina eingebracht.

