Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) ist in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsgrundlage für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes. Dies schließt nicht nur Bahnen in straßenbündigem Gleiskörper, sondern auch auf ganz oder teilweise eigenem Gleiskörper geführte Bahnen wie U-Bahnen, Hochbahnen und Schwebebahnen ein. Eine Sonderstellung nehmen Stadtbahnen ein, da sie teilweise auf Strecken verkehren, für die die BOStrab gilt, und teilweise auf Strecken nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). Als umgekehrten Fall plant die Euregiobahn, in Aachen Vollbahn-Fahrzeuge für den Betrieb nach BOStrab zuzulassen, wie dies in Zwickau bereits auf dem Straßenbahnnetz praktiziert wird.Im Unterschied zur EBO, die den Bau und Betrieb von Vollbahnen regelt, ist die BOStrab flexibler, um den Anforderungen an die unterschiedlichen Systeme, beispielsweise auch der Dortmunder H-Bahn, gerecht werden zu können. So ist beispielsweise das Lichtraumprofil in der BOStrab nicht genau festgelegt, sondern lediglich, dass die maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises aufeinander abgestimmt sein müssen. Von Bedeutung sind auch spezielle Signale. Ferner gibt es Vorschriften für Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen.
Für den Fahrgast ist die BOStrab unter anderem deswegen von Bedeutung, da sie es zur Ordnungswidrigkeit macht, Außentüren oder Notbremsen zu missbrauchen bzw. in Nichtraucherwagen zu rauchen.
Weblinks
• Text der BOStrab
• Sammlung aller BOStrab-Ausgaben

