Sozialgesetzgebung
Die Sozialgesetzgebung bzw. Sozialgesetze waren ein Versuch des deutschen Reichskanzlers Otto von Bismarck, auf die - im Zuge der Industrialisierung entstandene - soziale Not der Arbeiterschaft im ausgehenden 19. Jahrhundert zu reagieren. Bismarck hatte die politische Sprengkraft der extremen sozialen Gegensätze erkannt und wollte dem entgegenwirken, nicht zuletzt, um der sozialistischen Bewegung den Nährboden zu entziehen. Es galt, der Arbeiterschaft zu beweisen, dass der Staat mehr als die SPD zu bieten hat und sie auf diese Weise fest an die Regierung zu binden. Außerdem machte auch das repressive Sozialistengesetz einen Ausgleich notwendig. Langfristige Absicht Bismarcks war, die Rolle der Regierung gegen das erstarkende Proletariat abzusichern.Im Zuge der Sozialgesetze führte er 1883 die Krankenversicherung und ab 1884 die Unfallversicherung ein.
Zunächst waren nur Arbeiter zwangsversichert. Beide Gesetze machten die Schaffung von Krankenkassen wie z. B. die AOK und Berufsgenossenschaften unabdingbar, um den Arbeiter bei einer möglichen Arbeitsunfähigkeit vor großer Not zu bewahren. Die Beiträge zur Krankenversicherung wurden zu 1/3 von den Arbeitgebern und zu 2/3 von den Arbeitnehmern getragen, die Unfallversicherung wurde dagegen komplett durch die Arbeitgeber getragen. Bei der später eingeführten Rentenversicherung wurden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
* 1885-1913 Beiträge der Arbeitgeber: 6.670.413.000 Mark;
* Beiträge der Versicherten: 5.949.365.000 Mark;
* Beiträge des Staates: 806.643.000 Mark;
* Entschädigungen wurden gezahlt: 10.818.740.000 Mark
Am 24. Mai 1889 verabschiedete der Reichstag des Deutschen_Reiches eine Alters- und Invaliditätsversicherung. Am 1. Januar 1891 wurde die gesetzliche_Rentenversicherung schließlich (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) eingeführt.
Versicherungsträger waren öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach dem Prinzip der Selbstverwaltung existierten. Sie bestanden aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, die ihre Posten ehrenamtlich und unter staatlicher Aufsicht bezogen.
Mit der Errichtung dieser Institutionen war Deutschland unter Führung von Bismarck den anderen großen Staaten, in denen die Industralisierung zu vergleichbaren sozialen Problemen führte, um Jahre voraus; sie bilden auch noch heute die Grundlage des deutschen Sozialstaates.
Die zunächst noch geringen Leistungen (Renteneintrittsalter war 71 Jahre) waren nur für die Arbeiterschaft, nicht jedoch für die kaum besserverdienenden Angestelltenschaft vorgesehen. Die Arbeiterbewegung sah in den Bestimmungen auch einen Versuch, von ihren politischen und wirtschaftlichen Forderungen abzulenken.
Diese Gesetze wurden letztendlich 1911 in die Reichsversicherungsordnung zusammengefasst, zu der 1911 auch die Angestelltenversicherung gehörte. Später kamen weitere Personengruppen in die gesetzliche Rentenversicherung, z. B. die Landwirte, Handwerker, Künstler.
1927 wurde die Arbeitslosenversicherung eingeführt, 1995 als letzter Zweig der Sozialversicherung die Pflegeversicherung.
Nachdem 1957 mit der dynamisierten Sozialrente, die sich an den aktuellen Lohnsummen orientierte, ein großer Meilenstein der Sozialgesetzgebung geschaffen wurde, wurden in den 60er und 70er Jahren weitere Sozialleistungen eingeführt oder konsolidiert, z. B. 1969 die Ausbildungsförderung (BAFÖG), 1975 das Kindergeld (ab dem 1. Kind), 1980 der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende. 1986 folgte die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs (jetzt Elternzeit).
Die sog. Fürsorge wurde 1961 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt; hier gab es erstmalig Rechtsansprüche für mittellose Personen. 2003 wurde eine Grundsicherung für alte Menschen und Erwerbsunfähige etabliert.
Seit 1969 hat der Gesetzgeber mit der Konzeption einer Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr weit fortgeschritten ist. Das Sozialgesetzbuch enthält sowohl Regelungen zu verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung kodifiziert waren, als auch zu jenen Teilen des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
In den letzten Jahren sind weite Bereiche des Sozialrechtes durch die schlechte Haushaltslage der öffentlichen Träger Sparmaßnahmen unterworfen worden. Besonders im Bereich der Krankenversicherung und der Rentenversicherung wurden Leistungskürzungen vorgenommen, in Form von Leistungsausschlüssen, Eigenanteilen, Nichtberücksichtigung bestimmter Umstände als Vorversicherungszeiten usw..
Siehe auch
Soziale Frage
Sozialrecht
Sozialgesetzbuch
Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland
Kaiserliche Botschaft

