Biowaffenkonvention
Die Biowaffenkonvention, mit vollem Titel ?Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen?, ist ein am 16. Dezember 1971 von der Vollversammlung_der_Vereinten_Nationen angenommener völkerrechtlicher Vertrag, der die Herstellung und die Verbreitung von biologischen_Waffen verhindern soll. Sie ist zusammen mit der 1993 abgeschlossenen Chemiewaffenkonvention ein Nachfolgeabkommen zum Genfer Protokoll von 1925, mit dem erstmals der Einsatz von giftigen Gasen und bakteriologischen Methoden als Methoden zur Kriegsführung vertraglich verboten wurde.Historische Informationen
Obwohl der Einsatz von biologischen oder chemischen Waffen durch das Genfer Protokoll von 1925 verboten ist und solche Waffen während des Zweiten_Weltkrieges auch nicht eingesetzt wurden, wurden die Bestimmungen des Protokolls von den nach dem Krieg gegründeten Vereinten_Nationen als unzureichend angesehen. Dies galt insbesondere für Beschränkungen zur Verhinderung einer Aufrüstung sowie einer weiteren Verbreitung dieser Waffen, darüber hinaus aber auch für die Entwicklung neuartiger Waffen aufgrund von neuen Erkenntnissen in der biologischen und chemischen Forschung. Das Abrüstungskomitee der Vereinten Nationen arbeitete deshalb im Auftrag der UN-Vollversammlung einen Entwurf für eine entsprechende Konvention aus, welche die Bestimmungen des Genfer Protokolls ergänzen und bekräftigen sollte.
Ein analog zum Genfer Protokoll einheitliches Abkommen mit dem Ziel des Verbots sowohl von biologischen als auch von chemischen_Waffen erwies sich jedoch, wie auch der gemeinsame Abschluss von zwei entsprechenden Abkommen im Jahr 1971, als nicht umsetzbar, da in den entsprechenden Verhandlungen keine Einigung über Beschränkungen für Chemiewaffen erzielt werden konnte. Demgegenüber galt der unmittelbare militärische Nutzen von Biowaffen zum damaligen Zeitpunkt als begrenzt, so dass auch durch eine einseitige massive Aufrüstung in diesem Bereich kein strategischer Vorteil im Rahmen des Kalten_Krieges zu erwarten war. Aus diesem Grund konnte im Hinblick auf ein Verbot von Biowaffen eine Einigung erreicht werden.
Die Konvention kann seit dem 10. April 1972 unterzeichnet werden und trat am 26. März 1975 in Kraft. Seit Abschluss der Konvention finden alle fünf Jahre Überprüfungskonferenzen statt. Da in der Konvention jedoch keine konkreten Vereinbarungen zur Rüstungskontrolle enthalten sind, hat sich eine effektive Überwachung ihrer Einhaltung als bisher nicht umsetzbar erwiesen. Versuche, dieses Problem durch ein Zusatzprotokoll zu lösen, das unter anderem Offenlegungspflichten und Kontrollinspektionen beinhalten würde, sind bisher gescheitert.
Inhalte und Akzeptanz
Die aus 15 Artikeln bestehende Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, unter keinen Umständen Waffen auf der Basis von Mikroorganismen sowie anderen biologischen Substanzen oder Toxinen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder anderweitig anzuschaffen. Gleiches gilt für Waffen und Waffensysteme, deren Zweck der Einsatz solcher Stoffe im Rahmen eines bewaffneten_Konfliktes ist. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten auch verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Bestände zu zerstören oder einer friedlichen Nutzung zuzuführen, und solche Waffen nicht an andere Staaten weiterzugeben. Die Staaten sind angehalten, bei der Umsetzung und der Überwachung der Einhaltung des Abkommens angemessen miteinander zu kooperieren. Die sich aus dem Genfer Protokoll von 1925 ergebenden Verpflichtungen werden durch die Konvention ausdrücklich nicht eingeschränkt. Dies ist von Relevanz, da sich aus der Konvention kein direktes Verbot des Einsatzes von Chemiewaffen ergibt.
Mit Stand vom April 2007 sind 155 Staaten Vertragspartei des Abkommens, darunter mit den Vereinigten_Staaten, Russland, dem Vereinigten_Königreich, Frankreich und der Volksrepublik China alle fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates_der_Vereinten_Nationen. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien sowie Russland wirken als Depositarstaaten des Abkommens. Österreich trat dem Abkommen am 10. August 1973 bei, die Schweiz am 4. Mai 1976 und Deutschland am 7. April 1983.
Literatur
* Dietrich Schindler, Jirí Toman (Eds.): The laws of armed conflicts: a collection of conventions, resolutions, and other documents. 3. revidierte Ausgabe. Sijthoff & Noordhoff International Publishers, Alphen aan den Rijn 1988, ISBN 9-02-473306-5 (S. 137-142)
Weblinks
• International Humanitarian Law - UN Biological Weapons Convention 1972 Volltext der Konvention und Liste der Vertragsparteien (englisch)
• Schweizerische Eidgenossenschaft - Gesetzgebung - SR 0.515.07 Deutsche Fassung des Vertragstextes

