Bergung (Seefahrt)
Der Begriff Bergung bezeichnet in der Schifffahrt jede Handlung, die unternommen wird, um einem Schiff oder sonstigen Vermögensgegenständen, die sich in schiffbaren oder sonstigen Gewässern in Gefahr befinden, Hilfe zu leisten. Dies beinhaltet auch Gefahren von Umweltschäden, sowie der menschlichen Gesundheit in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse verursacht werden.Bei Plattformen und Bohreinrichtungen wird der Begriff Bergung nicht angewendet, wenn diese Plattformen zur Erforschung, Ausbeutung oder zur Gewinnung von Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befinden. Bei Staatsschiffen wie Kriegsschiffe, die nach dem allgemeinen anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießen, kommt es nicht zur Anwendung, sofern der Staat nicht etwas anderes beschließt.
Pflicht zur Hilfsleitung
Jeder Kapitän ist verpflichtet, jeder auf See in Lebensgefahr befindlichen Person Hilfe zu leisten, sofern er dazu ohne ernsthafte Gefährdung seines Schiffes und der Personen an Bord in der Lage ist. Der Bergende ist dem Eigentümer des Schiffes oder sonstigen Vermögensgegenständen, verpflichtet, die Bergungsmaßnahmen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Er muss auch andere Bergehelfer um Unterstützung bitten, wenn die Umstände es erfordern. Der Eigentümer und der Kapitän des Schiffes, das sich in Gefahr befindet, sind verpflichtet, während der Bergungsarbeit mit den Bergenden in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
Bergelohn
Der Retter hat für seinen Dienst einen Anspruch auf Bergelohn gegenüber dem Geretteten. Dieser Lohn bemisst sich am Wert des geborgenen Schiffes und seiner Ladung und beträgt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, 30 bis 50 % des Gesamtwertes. In der Sportschifffahrt ist es üblich, Berge- und Schlepphilfe kostenlos zu leisten. Der Gerettete erstattet dem Retter ebenso selbstverständlich dessen Kosten. Trotzdem ist es notwendig, darüber eine ausdrückliche Vereinbarung zu treffen.
In Deutschland ist der Bergelohn im HGB geregelt:
Internationale Regelung
In unterschiedlichen Staaten und ihren Küstengewässern gelten unterschiedliche Regelungen:
* In Deutschland entscheidet der Strandvogt über gestrandete und aufgegebene Schiffe. Der Finder muss seinen Fund melden (das Unterlassen dieser Meldung zählt als Unterschlagung von Fundgegenständen).
* Auf internationalen Gewässern (offene See außerhalb der Hoheitsgewässer) gehört ein verlassenes Schiff und seine Ladung dem Bergenden.
Siehe auch
Seenotrettung
Search and Rescue
Havarie

