Beleidigung
Eine Beleidigung (im Rechtswesen allgemeiner Ehrabschneidung; auch Invektive, abgeleitet vom lateinischen invectivus, sowie von franz. und engl. invective) im weiteren Sinne ist jede Verletzung der persönlichen Ehre eines anderen. Die Beleidigung ist die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung einer anderen Person. Über die strafrechtliche Relevanz hinaus kann die Beleidigung für den Betroffenen als extrem kränkend empfunden werden und ihn in schweren Fällen bis in eine tiefe Sinnkrise hinein stürzen.Rechtliche Situation
Deutschland
= Systematik der Ehrverletzungsdelikte
=Ehrverletzung
* gegenüber dem Verletzten: StGB (Beleidigung)
* gegenüber einem Dritten
** bei Ehrverletzung in Form eines Verleumdung)
*** speziell bei Personen des politischen Lebens: (StGB unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung lautet:
:Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
= Strafbare Äußerung
=Strafbar ist demnach die Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber dem Beleidigten oder Dritten. Dabei ist der Sinn aufgrund der Begleitumstände und des gesamten Zusammenhangs, in dem die Kundgabe steht, zu bestimmen. Die Kundgabe muss ehrverletzend sein, was bei bloßen Unhöflichkeiten oder Taktlosigkeiten noch nicht der Fall ist. Der ethische oder soziale Wert des Beleidigten muss geringer dargestellt werden, als er tatsächlich ist. Als Kundgabeerfolg verlangt die überwiegende Ansicht, dass der ehrenrührige Sinn der Kundgabe erfasst worden sein muss (z. B. bei Fremdsprache).
= Begehungsformen
=Es sind drei Begehungsformen der Beleidigung möglich:
*Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Beleidigten
**verbal (Verbalinjurie)
**gestikulär oder tätlich
***Zeigen einer Gestik (z. B. Stinkefinger in Aktion, Scheibenwischergeste, einen Vogel zeigen)
***Beleidigung mit Tätlichkeit (z. B. unsittliches Berühren/Anfassen [Beleidigung mit sexuellem Hintergrund], Schubsen, Anspucken usw.)
*Äußerung von Werturteilen in Beziehung auf den (abwesenden) Beleidigten, gegenüber anderen Personen
*Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die in Anwesenheit des Beleidigten erfolgen. Werden diese Tatsachen gegenüber anderen Personen geäußert, so kommen § 186 StGB (Üble Nachrede) u. § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht.
= Tatopfer
=Beleidigt werden kann jeder lebende Mensch, aber auch Personenmehrheiten, die eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche oder wirtschaftliche Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können wie z.B. juristische Personen, eine GmbH, AG, Gewerkschaften und Vereine. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob nicht mehrere Menschen unter einer Sammelbezeichnung beleidigt wurden. Z. B. eine bestimmte Familie oder alle Polizeibeamten bei der Polizei, wobei eine Beleidigung unter einer Sammelbezeichnung nur bei einem abgegrenzten, überschaubaren Personenkreis denkbar ist. Bei der Polizei dürfte das ausscheiden, da es 16 Landespolizeien und eine Bundespolizei gibt. Völker sind nicht beleidigungsfähig. Die einzige Ausnahme stellt aufgrund der deutschen Geschichte das jüdische_Volk als Gesamtheit der Personen jüdischen Glaubens dar.
Beleidigungen sind Äußerungen, die das verfassungsmäßige Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht mehr gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört z. B. der § 185 StGB.
Um die Verurteilung tragen zu können, muss die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und ferner in verfassungsgemäßer Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes; BVerfGE 7, 198 [208 f.]; ständige Rechtsprechung).
?Einfallstor? für die Grundrechte ist dabei der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß StGB. Bei Meinungsäußerungen zu öffentlichkeitsrelevanten Fragen spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Die Äußerung ist nur dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit strafbar, wenn es sich um Formalbeleidigungen - insbesondere klassische Schimpfworte - oder um eine Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter ist besonders unter Strafe gestellt. Hierzu ist Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat unterhält, die Rechtsvorschrift dort auf Gegenseitigkeit trifft und dass die ausländische Regierung bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag stellt ( StGB). (Stand: März 2005)
Beleidigung durch Amtsträger
Auch dienstliche Äußerungen von Amtsträgern können den Tatbestand der Beleidigung erfüllen. Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozeßbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen will oder zu dumm sei, ihn zu verstehen", ist beleidigend und deshalb eine ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006, Aktenzeichen RiZ(R) 3/05. Die Bezeichnung einer Prozesspartei als "Querulant" durch einen Richter ist eine sprachliche Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters begründet, wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei entschuldigt, vgl. Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 13. August 2002, Aktenzeichen 1 W 23/01.
= Konkurrenzen und Rechtsgut
=Die Beleidigung ist strafrechtlich durch die Beleidigungstatbestände unter Strafe gestellt. Geschützt wird mit ihnen das Rechtsgut der Ehre. Die Tatbestände sind die Beleidigung i.e.S. (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB). Diese Delikte bedürfen in der Regel eines Strafantrags (§ 194 StGB) und sind Privatklagedelikte nach Wahrnehmung berechtigter Interessen, so ist er gem. StGB gerechtfertigt. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur ein individuelles Interesse sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sein, so dass dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten eine wichtige Rolle spielt.
Tritt die Beleidigung mit einer unmittelbar auf den Körper gerichteten Einwirkung zusammen (?tätliche Beleidigung?), so liegt häufig – aber nicht notwendig – eine Üble Nachrede
*§ 112 Wahrheitsbeweis und Beweis des guten_Glauben
*§ 113 Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung
*§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
*§ 115 Beleidigung
*§ 116 Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde
*§ 117 Berechtigung zur Anklage
Literatur
* J. Rotz, Der strafrechtliche Schutz der Ehre von Personenmehrheiten, 1974
* Ralf P. Fuchs : Um die Ehre. Westfälische Beleidigungsprozesse vor dem Reichskammergericht (1525 - 1805). Paderborn 1999
* Alfred A. Göbel, Die Einwilligung im Strafrecht als Ausprägung des Selbstbestimmungsrechts, 1992
* Karl Hammeley, Die Kollektivbeleidigung, 1910
* Detlev Sternberg-Lieben, Die objektiven Schranken der Einwilligung im Strafrecht, 1997
* Heinz Zipf, Einwilligung und Risikoübernahme im Strafrecht, 1970 (Nachdruck 1995)
* Richard Albrecht: [http://www.hausarbeiten.de/faecher/hausarbeit/jul/25339.html ?Beleidigung? als justitielles Konstrukt von Verfolgerbehörden. Forschungsbericht und Material/ien zum Stand der Dinge in der Bundesrepublik Deutschland]. Anfang 2005. Kritischer Essay, der Beleidigung als ?Phantomdelikt? bezeichnet.
Siehe auch
Majestätsbeleidigung, Beamtenbeleidigung
Soldaten sind Mörder
Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Telefonterror, Volksverhetzung
Weblinks
• § 185 StGB
• § 186 StGB
• § 187 StGB
• § 189 StGB
• § 194 StGB
• § 374 StPO
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