Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen_Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Rechtsgenossen auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z.B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, indem seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden.
Unterschied Einzel- und Gesamtvollstreckung
Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Eine weitere wichtige Unterscheidung ist zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen_Recht (Verwaltungsvollstreckung) zu treffen. Die Strafvollstreckung wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet.
Deutschland
Das Verfahren der Einzelvollstreckung ist in Deutschland im 8. Buch der Zivilprozessordnung von 1877 geregelt. Für die Vollstreckung in Liegenschaften werden diese Normen durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 1897 ergänzt. Die Gesamtvollstreckung findet ihre Festlegung in der Insolvenzordnung von 1994, welche die Konkursordnung von 1877 abgelöst hat.
Allgemeines zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens
Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Vollstreckungsgläubiger soll entsprechend seiner Verfügungsbefugnis über den materiellen Gegenstand auch über den Gegenstand eines Prozessrechtsverhältnisses frei disponieren können (Dispositionsmaxime).
Grundsätzliche Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss (kurz: Titel - Klausel - Zustellung sind die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung). Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:
* ein Endurteil, welches unanfechtbar ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde ( Zivilprozessordnung);
* ein Prozessvergleich;
* ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle;
* ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren;
* ein Kostenfestsetzungsbeschluss;
* eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft ( ZPO); letzteres sind auch Urkunden zur Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss. Des weiteren sind Vollstreckbarerklärungen von Schiedsprüchen (§ 794 Abs, 1 Nr. 4a ZPO) und außerhalb der ZPO der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung ( , ZVG) und Insolvenztabelle ( Abs. 2 S. 1 InsO) hierbei von Bedeutung.
Aus dem Verbot der Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen. Zuständige Vollstreckungsorgane im Rahmen des zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens sind dabei:
Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist eine ausschließliche ( ZPO). Das Prozessgericht ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Es unterscheidet sich vom Vollstreckungsgericht dann, wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (in der Regel bei Streitwerten über 5.000 Euro, die keine Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Familie darstellen). Innerhalb des Vollstreckungsorgans "Vollstreckungsgericht" ist funktional für die Zwangsvollstreckung in der Regel der Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann fingiert, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z.B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemanns usw.).
"Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher" meint die Begründung unmittelbaren Besitzes (z.B. bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren) oder mittelbaren Besitzes. Das den mittelbaren Besitz des Gerichtsvollziehers begründende Besitzmittlungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Wirksamkeit ist durch die Anbringung von Siegeln ("Kuckuck") bedingt. Der umgangssprachliche Begriff Kuckuck resultiert aus dem auf dem Pfandsiegel zu erkennenden Reichsadler oder später Bundesadler.
Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht). Vermöge dieses Pfändungspfandrechts wird die Sache durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. Wertpapiere können zu Börsen- oder Marktpreis durch den Gerichtsvollzieher auch frei Hand veräußert werden.
Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen vorgesehen.
= Verstrickung und Überweisung einer Forderung
=Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner, also einer natürlichen oder juristischen Person, die ihrerseits dem Schuldner etwas schuldet, z.B. als Arbeitgeber. Das ganze geschieht mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), in welchem sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner zu benennen sind.
Am bekanntesten sind in diesem Zusammenhang zu nennen:
- Lohn-_und_Gehaltspfändung
- Pfändung laufender Sozialleistungen
- Pfändung von Kontoguthaben
- Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen
- Pfändung von Schadensersatzansprüchen.
Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle ( ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar ( SGB-I). Dies betrifft z.B. Renten, sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde rügen formale Fehler im Vollstreckungsverfahren. Die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage betreffend Mängel im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand. Die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren dürfen keinesfalls mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers zur Erlangen eines vollstreckbaren Titels verwechselt werden.
Schematische Übersicht über die Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners:
Der Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) der Vollstreckungsorgane ist ausschließlich. Er kann weder durch die Parteien abbedungen werden, noch steht eine Wahl zwischen allgemeinen und besonderem Gerichtsstand offen.
= sofortige Beschwerde
=Hauptartikel: GBO statthaft ist.
= Vollstreckungserinnerung
=Hauptartikel: Vollstreckungserinnerung
Im Verfahren der Vollstreckungserinnerung werden Maßnahmen von Vollstreckungsorganen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen und keine Entscheidung eines Vollstreckungsorgans darstellen (siehe dazu: sofortige Beschwerde) gerügt. Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur bei Mängeln im vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft, sondern auch bei Vollstreckungsmaßnahmen anderer Vollstreckungsorgane.
Die Art und Weise des Vollstreckungsverfahrens betreffen:
* sämtliche allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung);
* die Zeit der Vollstreckung;
* den Ort der Vollstreckung;
* die Art und Weise der Vollstreckung;
* den Umfang der Vollstreckung und
*ob das tätig werdende Vollstreckungsorgan überhaupt zuständig ist bzw. ob die gewählte Vollstreckungsart rechtmäßig ist.
Keine richtige Zeit wäre bei Vollstreckungshandlungen an Sonn- und Feiertagen gegeben. Eine Vollstreckung wäre z.B. an einem falschen Ort, wenn ein Gerichtsvollzieher eine Sache pfändete, welche im (Mit)Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten stünde. Gegen die zulässige Art und Weise verstieße ein Gerichtsvollzieher z.B., falls er ohne die erforderliche richterliche Anordnung eine Wohnung wider den Willen des Hausrechtsinhabers beträte. Der rechtmäßige Umfang einer Vollstreckung wäre überschritten, wenn das Vollstreckungorgan Pfändungsschutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners missachtete, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung unpfändbare Sachen pfänden würde oder das Vollstreckungsgericht Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber über das zulässige Maß hinaus verstricken würde. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens überhaupt wäre z.B. betroffen, wenn ein Gerichtsvollzieher Grundstückszubehör pfändete, obwohl die Fahrnisvollstreckung nicht anwendbar ist. Mit der Vollstreckungserinnerung kann auch eine Weigerung des Gerichtsvollziehers einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, gerügt werden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die vom Antragssteller vorgebrachten Tatsachen durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist eine sofortige Beschwerde möglich (nicht zu verwechseln mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans)
= Drittwiderspruchsklage
=Hauptartikel: Drittwiderspruchsklage
Die Drittwiderspruchsklage kann ein Dritter, welcher weder Vollstreckungsgläubiger noch -schuldner ist erheben, wenn ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an einer Sache oder einem Recht zusteht, die gepfändet worden ist. Die Drittwiderspruchklage ist das Korrektiv dafür, dass es für den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung einer beweglichen Sache nur auf den Gewahrsam an der Sache und nicht auf etwaige Rechte, die Dritte an der Sache haben, ankommt. Das gleiche gilt für das Vollstreckungsgericht, das bei der Pfändung einer Forderung auch nicht prüft, wer ihr Inhaber ist. Zwar läuft bei einer Pfändung einer Forderung, welche dem Schuldner nicht gehört, die Pfändung in Leere, jedoch hat der Dritte aus Rechtsscheinsgründen ein für die Drittwiderspruchsklage ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Unter einem "die Veräußerung hinderndes Recht" ist ein Recht zu verstehen, welches eine Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner zu einem widerrechtlichen Eingriff in den Rechtskreis des Dritten machen würde. Ein Gegenstand, an dem ein "die Veräußerung hinderndes Recht" besteht, gehört nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners und ist daher auch nicht der Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen unterworfen. Ein solches Recht ist vor allem das Eigentum eines Dritten an der Sache oder die Inhaberschaft einer Forderung, aber auch der Nießbrauch, die Grundschuld oder eine Hypothek.
= Klage auf vorzugsweise Befriedigung
=Hauptartikel: Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung findet statt, wenn einem Dritten ein Pfandrecht an der Sache zusteht, welches ihn nicht zum Besitz berechtigt (besitzloses Pfandrecht) oder ein Vorzugsrecht an der Sache zusteht. Auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ein Korrektiv für die Unbeachtlichkeit der Rechtslage an der Sache bei der Pfändung. Solche besitzlosen Pfandrechte sind das Pfandrecht des Vermieters an den Sachen des Mieters, das Pfandrecht des Verpächters an den Sachen des Pächters und den Früchten der Pachtsache, das Pfandrecht des Gastwirts an den eingebrachten Sachen des Gastes und das Pfandrecht des Frachtführers an dem Gut. Erhebt der Dritte Klage auf vorzugsweise Befriedigung kann er die Pfändung der Sache, an welcher er ein besitzloses Pfandrecht oder ein Vorzugsrecht hat nicht verhindern. Er darf sich lediglich an dem Erlös der Versteigerung oder des Verkaufs vor anderen Gläubigern vorzugsweise befriedigen.
= Vollstreckungsabwehrklage
=Hauptartikel: Vollstreckungsabwehrklage
Die Vollstreckungsabwehrklage oder auch Vollstreckungsgegenklage genannt findet statt, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch anführt. Sie wird auch die "Anfechtungsklage" des Vollstreckungsrechts genannt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu da, dem Vollstreckungsschuldner die Chance zu geben Verteidigungsmittel, welche in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurden und daher präkludiert sind, nachzuholen. Der Grund, auf denen die Einwendung oder Einrede beruht, darf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Widrigenfalls ist die Klage unbegründet. Bei den Gestaltungsrechten ist streitig, ob die Einwendung mit dem Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht objektiv entstanden ist (z.B. bei der Aufrechnung die Entstehung der Aufrechnungslage) oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtlich maßgeblich ist. Der durch Urteil titulierte Anspruch wird im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geprüft, da er zwischen den Parteien von der subjektiven Rechtskraft erfasst ist. Bei Titeln, von denen keine Rechtskraft ausgeht (vollstreckbare notarielle Urkunde), unterliegt die Prüfung der Einwendungen und Einreden keiner Beschränkungen. Dabei sind auch die Voraussetzungen der Ansprüche, gegen die Einwendungen oder Einreden geltend gemacht werden, zu erörtern.
Österreich
In Österreich wird die Zwangsvollstreckung auch Exekution genannt und ist in der österreichischen Exekutionsordnung geregelt.
Das Exekutionsverfahren schließt an das Erkenntnisverfahren an und dient der Durchsetzung eines bereits förmlich festgestellten Anspruches mittels staatlicher Zwangsgewalt. Erforderlich ist hierzu ein vollstreckbarer Exekutionstitel. Zuständig sind die Bezirksgerichte.
Die Exekutionsordnung unterscheidet zwischen Liegenschaftsexektion (Immobiliarexekution), Exekution auf bewegliches Vermögen (Mobiliarexekution) und der Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einer Exekution zur Sicherstellung, noch bevor der Exekutionstitel vollstreckbar geworden ist.
Schweiz
Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, die sich stark von der deutschen unterscheidet, ist unter Betreibung beschrieben. Der Gläubiger lässt dem Schuldner ? ohne die Forderung zu dokumentieren ? einen Zahlungsbefehl zustellen; der Schuldner kann sodann den Zahlungsbefehl bestreiten (Rechtsvorschlag erheben). Dann liegt es am Gläubiger, ein Gerichtsverfahren zu beginnen, welches die Rechtmässigkeit der Forderung überprüft. Zu jedem Zeitpunkt kann der Schuldner die Schuld begleichen; oder der Gläubiger kann die Betreibung zurückziehen.
[http://www.admin.ch/ch/d/sr/c281_1.html Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1)]
Europäische Union
Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen_Union sieht u.a. auch eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung vor. Hierzu sind mittlerweile, anknüpfend an die Brüsseler Vollstreckungsübereinkommen, die EG-Verordnungen VO 44/01, VO 1347/00 und VO 2201/03 ergangen.
Literatur
*Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., 2005
*Musielak: Grundkurs ZPO, 6. Aufl., München 2002
*Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung - Handkommentar, 1. Aufl., Baden-Baden 2006
*Stohler Walter: Geld eintreiben, Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht (SchKG), Bottmingen 2005, ISBN 978-3-033-00678-2

