Beförderungserschleichung
Die Beförderungserschleichung (umgangssprachlich auch Schwarzfahren genannt) ist in Deutschland ein vertypter Straftatbestand des Erschleichens_von_Leistungen nach § 265a StGB. Systematisch gehört die Beförderungserschleichung zu den Betrugsdelikten. Vom Charakter her ist sie ein Vergehen. Die Einstufung als Beförderungserschleichung setzt Vorsatz voraus.Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
# Wer ohne gültige Fahrkarte ein (öffentliches) Beförderungsmittel benutzt, macht sich der Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB strafbar (mögliche Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr).
# Wer ohne gültige Fahrkarte ein öffentliches Beförderungsmittel benutzt und bei der Kontrolle einen falschen, nicht gültigen oder nur für bestimmte Zonen gültigen Fahrschein vorzeigt, macht sich des Betruges strafbar (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Bei einer falschen Fahrkarte kann noch eine Urkundenfälschung in der Alternative des Gebrauchmachens einer unechten oder verfälschten Urkunde vorliegen.
Zivilrechtlich fällt der doppelte Fahrpreis, mindestens jedoch 40 EUR an. Die Strafanzeige ist regelmäßig an einen Strafantrag des Beförderungsunternehmens gebunden; in den letzten Jahren wird von den Unternehmen vermehrt davon Gebrauch gemacht.
Die Beförderungserschleichung ist häufig ein Delikt der Jugendkriminalität. Die Verfahren landen je nach Region bereits beim zweiten oder dritten Verstoß vor den Jugendgerichten. In der Regel wird der erste Verstoß noch von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
Die Beförderungserschleichung wird kriminologisch zur Bagatell- oder Massenkriminalität gezählt und ist zugleich ein Kontrolldelikt, das sich durch sehr hohe Aufklärungsquoten auszeichnet.
Rechtliche Situation bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können wegen ihrer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Vehrkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden. Ohne Einwilligung der Eltern können Jugendliche keinen wirksamen Beförderungsvertrag abschließen. Die Eltern sind zur Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes ebenfalls nicht verpflichtet. Weigern sie sich zu zahlen, ist ein rechtswirksamer Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, nicht zustandegekommen.
Da die Verkehrsunternehmen verständlicherweise nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig. Verkehrsunternehmen erheben aber im Fall eines Widerspruchs gegen den gerichtlichen Mahnbescheid in der Regel KEINE Klage vor Gericht, da ihre Rechtsabteilungen wissen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit vor den meisten Gerichten damit keinen Erfolg und die Kosten für das verlorene Gerichtsverfahren zu tragen hätten.
Die Möglichkeit der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund von Beförderungserschleichung nach dem Jugendstrafrecht bleibt hiervon allerdings unberührt. Ebenso kann der Beförderer den Jugendlichen von der Benutzung seiner Verkehrsmittel befristet ausschließen.
Situation in Österreich
Im österreichischen StGB existiert der § 149 (Erschleichung einer Leistung), der auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne Bezahlung des vorgesehenen Fahrpreises einschließt und dies mit gerichtlicher Strafe bedroht.
§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
Nach gängigen Rechtsmeinungen ist diese Handlung aber nur gerichtlich strafbar, wenn beim Einsteigen ein Schaffner oder eine sonstige anwesende Aufsichtsperson getäuscht wird, also beispielsweise nicht bei Benutzung eines schaffnerlosen Straßenbahnzuges ohne Fahrschein. Wer bei einer Kontrolle versucht, etwa durch verschiedene Vorwände aus der Situation heraus zu kommen, könnte sich dadurch aber schon des § 149 schuldig machen. Auch könnten die Kosten einer Fahrkarte im Fernverkehr nicht mehr als "geringes Entgelt" angesehen werden.
Um diese mögliche Gesetzeslücke zu schließen, kann "Schwarzfahren" gemäß dem Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG), Artikel IX, von den Behörden als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe geahndet werden (ähnlich wie etwa beim Falschparken), sofern der § 149 StGB auf den konkreten Fall nicht anwendbar ist.
(1) Wer [...]
2. sich außer in den Fällen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtungen festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß zu entrichten, [...] begeht [...] eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Z 2 [...] von dieser, mit Geldstrafe bis zu 218 Euro [...] zu bestrafen.
(4) Die Tat nach Abs. 1 Z 2 wird straflos, wenn der Täter bei der Betretung, wenngleich auf Aufforderung, den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag unverzüglich zahlt. Dies gilt auch, wenn der Täter den Fahrpreis und einen in den Tarifbestimmungen oder Beförderungsbedingungen etwa vorgesehenen Zuschlag innerhalb von drei Tagen zahlt, sofern er sich bei der Zahlungsaufforderung im Beförderungsmittel durch eine mit einem Lichtbild ausgestattete öffentliche Urkunde ausweist.Wird der ausstehende Fahrpreis und die festgelegten Mehrgebühren des Verkehrsunternehmens sofort oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes bezahlt, so wird diese Strafe somit nicht verhängt.
Wenn der Fahrpreis und die Mehrgebühren nicht bzw. nicht fristgerecht bezahlt werden, so kann das Verkehrsunternehmen diese auf zivilrechtlichem Weg einfordern und eben zusätzlich eine behördliche Verwaltungsstrafe verhängt werden.
Schwarzfahren als Protestform
Im Rahmen von Protesten gegen Fahrpreiserhöhungen und für ein Recht auf Mobilität wird und wurde Schwarzfahren als politische Protestform eingesetzt. Durch die offene Verweigerung des Beförderungsentgeltes sollen Forderungen nach sozialverträglichen Fahrpreisen oder gar einem Nulltarif, das heißt einem unentgeltlichen öffentlichen Nahverkehr, unterstrichen werden. Dazu wurde und wird gemeinschaftliches Schwarzfahren organisiert und offen propagiert. Ein Beispiel hierfür ist die Kampagne Pinker Punkt der Organisation Berlin Umsonst, die zu öffentlich erkennbarem und gemeinschaftlichem Schwarzfahren aufruft und mit ihrem Namen die Roter-Punkt-Aktion zu Beginn der 1970er-Jahre zitiert.
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Weblinks
• Webseite zum Thema Schwarzfahren
• Projekt Nulltarif des Vereins für innovative Verkehrssysteme Darmstadt, mit wissenschaftlichem Schwerpunkt (u.a. Diplomarbeit zum Thema)

