Befähigung zum Richteramt
Als Befähigung zum Richteramt bezeichnet das Deutsche_Recht den Ausbildungsstand des Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der juristischen Berufe:• Richter' target='blank'>(Berufsrichter)],
• ] (außer [[Amtsnotar|Bezirksnotare in Württemberg).
Die Voraussetzungen sind definiert in [http://www.gesetze-im-internet.de/drig/__5.html § 5] des Deutschen_Richtergesetzes_(DRiG). Danach erwirbt die Befähigung zum Richteramt, wer ein Studium der Rechtswissenschaft mit einem Staatsexamen abschließt ("Erste Juristische Staatsprüfung", Referendarexamen), dann eine praktische Ausbildung im Staatsdienst durchläuft (Vorbereitungsdienst oder Referendariat) und schließlich das Zweite Staatsexamen ablegt ("Zweite Juristische Staatsprüfung", Assessorexamen).

