Erbe
Der Erbe ist nach der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Definition des BGB derjenige, der im Rechtsnachfolger des Erblassers werden muss. Der Erbe erhält damit nicht nur das Aktiv- sondern auch das Passivvermögen des Erblassers (Schulden). Soweit eine Person in einer letztwilligen_Verfügung nur einzelne Vermögensgegenstände zuerkannt bekommt, handelt es sich bei dieser Person nicht um einen Erben, sondern um einen Vermächtnisnehmer. Da in einem solchen Fall der Erblasser keinen Erben eingesetzt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge.
* Soweit mehrere Personen zu Erben bestimmt worden sind, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Man spricht in diesem Fall von Miterben.
Erlangung der Erbenstellung
Erbe wird man entweder durch
* eine Letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) oder durch
* die gesetzliche Erbfolge.
Die rechtliche Stellung des Erben
Allgemeines
Der Erbe erhält das Vermögen des Erblassers. Er wird dessen Rechtsnachfolger. Nur wenige Rechtspositionen sind nicht vererblich (so z. B. der Arbeitsvertrag als höchstpersönliche Verpflichtung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verstorbenen).
Erbschaftsausschlagung
Der Erbe hat die Möglichkeit, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls auszuschlagen. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt das Erbe als angenommen. Die Ausschlagung kann entweder unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht oder in einem Notariat geschehen, das dann die Ausschlagungserklärung unverzüglich an das Nachlassgericht weiterzuleiten hat. Wirksam wird die Ausschlagung erst mit Eingang beim zuständigen Nachlassgericht; dieser Zeitpunkt ist auch für die Wahrung der Ausschlagungsfrist maßgeblich. Es entstehen Kosten aus dem anteiligen Wert des reinen Nachlasses gem. § 112 I 2, II KostO in Höhe von 1/4 gemäß §§ 32, 38 III, 145 III KostO. Wird die Ausschlagungserklärung bei einem Notar abgegeben, fällt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Das Ausschlagungsrecht entfällt nach Annahme der Erbschaft. Bei irrtümlicher Annahme, Ausschlagung oder Säumnis der sechswöchigen Frist (=Annahme) verbleibt dem Erben unter Umständen die Möglichkeit der Anfechtung des Erbanfalls (in der Praxis wichtigster Fall ist die Verkennung der Überschuldung des Nachlasses).
Haftung des Erben
Nach BGB haftet der Erbe für die Nachlassinsolvenz, der Nachlassverwaltung oder des Ausschlusses einzelner Nachlassgläubiger in einem Aufgebotsverfahren zu beschränken.
Ansprüche des Erben
Da der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers ist, kann er sämtliche Forderungen des Erblassers dritten Personen gegenüber geltend machen. Weiterhin hat der Erbe nach BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses von denjenigen Personen (Erbschaftsbesitzern), welche die Vermögensgegenstände besitzen.
Siehe auch
*Pflichtteil

