Eventualvorsatz
Der Eventualvorsatz ist ein juristischer terminus technicus, der vor allem im Strafrecht gebraucht wird. Er wird auch als bedingter Vorsatz oder dolus eventualis bezeichnet. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz.Der Eventualvorsatz liegt nach ganz herrschender Auffassung vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns für möglich hält und ihn zugleich billigend im Rechtssinne in Kauf nimmt (Auffassung des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung).
Andere Auffassungen sehen den bedingten Vorsatz für gegeben,
# wenn der Täter den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie)
# wenn der Täter den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie)
# wenn der Täter sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie); oder eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft
# wenn der Täter den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie)
# wenn der Täter den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie)
# wenn der Täter den Taterfolg ernst nimmt und sich damit abfindet (Ernstnahmetheorie)
Der Eventualvorsatz spielt auch im BGB im Bereich der Anfechtung einer Willenserklärung wegen der Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung eine Rolle (§ 123 Abs. 1 BGB).
Literatur
* Thomas Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, Heidelberg 1999 (1. Problem)
* Kristian Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, München 2002 (§ 5 Rn 43 ff.)
* Morkel: Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Straftat, in NStZ 1981, S. 176ff.
* Wolfgang Frisch: Offene Fragen des dolus eventualis, in NStZ 1991, S. 23ff.

