Wichtiger Hinweis zum Inhalt des Online-LexikonsBei den auf dieser Seite aufgeführten Texten/Artikeln/Inhalten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, die sich die Aschendorff Verlag GmbH & Co. KG ausdrücklich nicht zu Eigen macht. Diese fremden Inhalte, die keiner regelmäßigen Überprüfung unterliegen, sind ausnahmslos solche der freien Enzyklopädie Wikipedia, für die keinerlei Verantwortung übernommen wird.
Lizenzbestimmungen
Der Text/Artikel/Inhalt auf dieser Seite innerhalb der Rubrik "Online Lexikon" basiert, soweit nicht anders angegeben, auf dem Artikel
Beauftragter für den Haushalt
aus der freien Enzyklopädie
Wikipedia.
Die Inhalte stehen unter der
GNU Lizenz für freie Dokumentation.
Eine Liste der Autoren ist
dort
abrufbar.
Beauftragter für den Haushalt
Bei Bundes- und Landesbehörden, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaften, ist ein
Beauftragter für den Haushalt (BdH) zu bestellen, es sei denn, der Behördenleiter nimmt diese Aufgabe selbst wahr, was vor allem bei kleineren Dienststellen der Fall sein kann. Der BdH ist dem Leiter der Dienststelle in der Regel unmittelbar unterstellt. Somit handelt es sich im Rahmen der
Aufbauorganisation um eine
Stabsstelle.
Rechtsgrundlage: § 9
Bundeshaushaltsordnung (
BHO), § 9
Landeshaushaltsordnung (
LHO) diverser Bundesländer