Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz ist ein deutsches Rahmengesetz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz, das Bestimmungen zum Beamtenrecht enthält, die der Bund und die Länder bei Erlass ihrer jeweiligen Beamtengesetze zwingend zu beachten haben.Die nach Kapitel 1 des Gesetzes zu beachtenden Rahmenvorschriften beziehen sich auf das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, und Besondere Beamtengruppen. In Kapitel 2 sind Vorschriften aufgeführt, die einheitlich und unmittelbar gelten (d.h. nicht in Landesrecht überführt werden müssen). Unter anderem ist die Dienstherrenfähigkeit, der Verwaltungsrechtsweg in Beamtenangelegenheiten und die Rechtsstellung von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften ausgeführt.
Im Bund und in den Ländern sind jeweils eigene Beamtengesetze erlassen worden.
§ 126 enthält eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.
Mit der beschlossenen Föderalismusreform entfällt die Rahmengesetzgebung nach Artikel 75 des Grundgesetzes. Während der Bund für seine Bundesbeamten die Gesetzeszuständigkeit hat, erhalten die Länder die Gesetzeskompetenz für ihre Landesbeamten. Das Beamtenrechtsrahmengesetz soll daher 2007 durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt werden.[http://dip.bundestag.de/btd/16/040/1604027.pdf BT-Drs. 16/4027], [http://dip.bundestag.de/btd/16/040/1604038.pdf BT-Drs. 16/4038]
Quelle
Weblinks
• Text des Gesetzes

