Beamter
Der Begriff des Beamten (weibliche Form Beamtin) wird unterschiedlich verstanden. Man unterscheidet zwischen dem staatsrechtlichen, dem haftungsrechtlichen, dem strafrechtlichen und dem gewerberechtlichen Beamtenbegriff.Staatsrechtlich ist ein Beamter eine von einem Dienstherrn (Bund, Bundesländer, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen_Rechts) in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis berufene Person. Haftungsrechtlich ist derjenige Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer staatlichen Funktion betraut ist. Früher wurde unter dem Beamten auch eine Person gefasst, die in der Verwaltung eines privaten Gewerbebetriebs tätig war (Betriebsbeamter, Werksbeamter, Beamter im gewerberechtlichen Sinne, §§ 133a bis 133d GewO a. F.).
Die Beamten im staatsrechtlichen Sinne bilden gemeinsam mit Angestellten, Arbeitern, Soldaten und Richtern den öffentlichen_Dienst. Alle Mitarbeiter des öffentlichen_Dienstes, die öffentlich-rechtliche bzw. hoheitliche_Entscheidungen treffen, sind im haftungsrechtlichen Sinne wie Beamte zu betrachten. Ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne bekleidet ein öffentliches Amt und fungiert somit als Amtsträger nach Nr. 2 Länder geregelt. Für die Beamtengesetze der Länder sind durch das Beamtenrechtsrahmengesetz wesentliche Bestimmungen vorgegeben. Das Beamtenverhältnis ist von Verfassungs wegen ( Abs.5 GG) nach den hergebrachten_Grundsätzen_des_Berufsbeamtentums auszugestalten und fortzuentwickeln.
Hauptaufgabe der Beamten ist die unparteiische Wahrnehmung hoheitlicher_Aufgaben und Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen, welche in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, übertragen werden dürfen.
Mit dem Inkrafttreten der Föderalismusreform in Deutschland am 15. August 2006 erhalten die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz über das gesamte Beamtenrecht ihrer Landesbeamten (inkl. Kommunalbeamten), während der Bund nur noch das Beamtenrecht für die Bundesbeamten gesetzgeberisch ausgestalten kann. Damit kommt es wieder zur Aufteilung der Kompetenzen wie vor der Vereinheitlichung des Beamtenrechts im Jahr 1976.
Beamtenrecht
Das Beamtenrecht beinhaltetet u.a. auch die Begründung des Beamtenverhältnisses, sowie Rechte und Pflichten der Beamten in Deutschland.
= Begründung des Beamtenverhältnisses
=Das Beamtenverhältnis wird durch Ernennung (zustimmungspflichtiger Verwaltungsakt) begründet. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde und widerspruchslose Entgegennahme. Im Unterschied zu Angestellten oder Arbeitern entsteht das Dienstverhältnis nicht durch einen Arbeitsvertrag (der Beamte gehört also nicht zu den Arbeitnehmern). Die Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (Bestenauslese).
Das Beamtenverhältnis kann auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder auf Widerruf begründet werden. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist bei vorheriger Bewährung statusrechtlich im Beamtenverhältnis auf Probe nach einer laufbahnrechtlichen Probezeit ("zur Anstellung") möglich, wenn er sich bewährt und das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Neben der Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres treten noch weitere Voraussetzungen hinzu. Eine weitere Form des Beamtenverhältnisses ist der Beamte auf Zeit. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit darf nur dann begründet werden, wenn der Beamte nur auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Das ist z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Landrat, Oberbürgermeister, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Stadt-, Magistrats-, Gemeinde- oder Marktgemeinderatsmitglieder, Beigeordnete) oder zum Beispiel bei bestimmten Leitungsfunktionen (z. B. Kanzler an Universitäten) der Fall. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. Beamter auf Widerruf wird meist, wer einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, an dessen Ende eine Staatsprüfung steht. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. So sind in den meisten Bundesländern Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr. Als Beamte auf Widerruf werden (oder wurden zumindest zeitweise) auch Berufsanfänger eingestellt, obwohl sie ihren Vorbereitungsdienst bereits absolviert haben.
Auch eine Berufung zum Ehrenbeamten ist möglich. Dies sind Beamte, die ehrenamtlich eine hoheitliche Aufgabe ausüben. Für ihre Stellung gelten bestimmte Sonderbestimmungen; Honoralkonsuln oder Feuerwehrkommandanten Freiwilliger_Feuerwehren sind beispielsweise Ehrenbeamte.
Bei den so genannten politischen Beamten handelt es sich nicht um eine besondere Form des Beamtenverhältnisses. Es handelt sich um Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, die bei Ausübung ihres Amtes in ständiger Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Zielen der Regierung stehen müssen. Deshalb können solche Beamte jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (§ BRRG, Abs. 1 Nr. 1 BBG). Wer zu diesem Personenkreis gehört, ist landes- und bundesrechtlich unterschiedlich geregelt. In der Regel gehören Staatssekretäre, Regierungspräsidenten und Ministerialdirektoren zu dieser Gruppe. Manchmal sind auch Polizeipräsidenten, sehr selten auch Generalstaatsanwälte und Leiter von Verfassungsschutzbehörden politische Beamte.
Früher gab es noch die Beamten_im_Wartestand. - Nach dem Zweiten_Weltkrieg_ wurden frühere Beamte nicht unbedingt wieder übernommen, sondern als Beamte zur Wiederverwendung einer gewissen Probezeit unterworfen.
Voraussetzung für eine Ernennung ist, dass der Bewerber Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen_Gemeinschaften besitzt, die Gewähr bieten, dass er jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintritt und die für eine Laufbahn vorgeschriebene oder in Ermangelung einer Vorschrift die übliche Vorbildung hat. Bei besonderen Aufgaben (z. B. im Sicherheitsbereich) darf nur ein Deutscher berufen werden. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürfnis oder soll eine Person zu einem Professor, Juniorprofessor, Assistent, Oberassistent, Oberingenieur oder Akademischen_Rat an einer Hochschule oder einer sonstigen Forschungsanstalt ernannt werden, kann von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit abgesehen werden.
Einer Beamtenernennung bedarf es nicht nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, sondern auch bei der "Umwandlung" (Einstellungen bei Beamten auf Widerruf und auf Probe, Verleihung beim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit), der Verleihung eines Amtes mit einem anderen Endgrundgehalt und einer anderen Amtsbezeichnung, bei der Verleihung eines Amtes mit einer anderen Amtsbezeichnung ohne Wechsel der Besoldungsgruppe, sofern mit der Verleihung des Amtes ein Wechsel der Laufbahn begründet wird. D. h. ein Polizeihauptkommissar (PHK, Besoldungsgruppe A 11) erhält bei einer Beförderung zum PHK (BesGr. A 12) zur wirksamen Beförderung keine Ernennungsurkunde (wegen gleicher Amtsbezeichnung), sondern eine sog. Einweisungsverfügung. Das Gleiche gilt für die Beförderung eines Ministerialrates (BesGr. A 16, unter Beamtenrechtlern scherzhaft: "zu Fuß") zum Ministerialrat (BesGr. B 2, "zu Pferde").
Ein Beamter kann nicht kündigen oder gekündigt werden, da kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht. Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen. In diesem Fall werden für die Dauer des Dienstes die Rentenversicherungsbeiträge vom Dienstherrn nachentrichtet. Der entlassene Beamte hat dann allerdings keine Ansprüche auf Beamtenversorgung mehr. Eine Entlassung von Beamten auf Lebenszeit gegen ihren Willen ist nur im Wege des Disziplinarverfahrens möglich oder bei Dienstunfähigkeit in bestimmten Fällen. Außerdem tritt kraft Gesetzes die Entlassung aus jedem Beamtenverhältnis bei Rechtskraft des Urteils wegen bestimmter Verbrechen ein (vgl. BBG). Auch hier wird der Betreffende nachversichert.
= Rechte der Beamten (Deutschland)
=Die deutschen Beamten haben dem Alimentation (Besoldung) und Unterstützung im Krankheitsfall (Beihilfe) sowie zur Gewährung einer angemessenen Pension, in der Gesetzessprache Versorgungsbezüge genannt, im Ruhestand.
Mit dem Zeitpunkt der Aushändigung der Ernennungsurkunde ist der Bewerber Beamter und wird alimentiert, d. h. er empfängt ab diesem Zeitpunkt Dienstbezüge (Besoldung). Der Einsatz des Beamten für die Wahrnehmung von Aufgaben wird als ?Verwendung? bezeichnet.
Beamte führen entsprechend ihrer Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe eine (gesetzlich festgelegte) Amtsbezeichnung (z. B. Brandmeister, Legationsrat, Polizeikommissar, Zollinspektor, Ministerialdirigent, Justizwachtmeister, Regierungsamtmann) und gegebenenfalls zusätzlich eine Funktionsbezeichnung (z. B. Sachbearbeiter, Behördenleiter, Standesbeamter, Fischereiaufseher, Rechtspfleger, Verbindungsbeamter, Urkundsbeamter ( GVG), Ausbildungsbeamter, Einweisungsbeamter u. a.).
Da die Regelungen zur Besoldung und Arbeitszeit nicht durch einen Tarifvertrag, sondern durch Gesetz (Bundes- und Landesbesoldungsgesetz) festgelegt werden, können diese auch einseitig durch den Gesetzgeber verändert werden, wie z. B. in den letzten Jahren:
* Kürzung bzw. Streichung der jährlichen Sonderzahlungen (in der Öffentlichkeit meist fälschlich als Weihnachtsgeld bezeichnet) und des Urlaubsgeldes um 40 bis 60 % in allen Ländern und beim Bund bzw. vollständige Streichung (z. B. in Niedersachsen ab Besoldungsgruppe A 9 und generell beim Bund) - Streichung von beidem in Sachsen-Anhalt -
* Verlängerung der Wochenarbeitszeit:
:40-Stunden-Woche für Beamte in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen Saarland und Hamburg
:41-Stunden-Woche für Beamte in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und beim Bund
:42-Stunden-Woche für Beamte in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen und Thüringen.
Die Arbeitszeit von Beamten in den übrigen ostdeutschen Bundesländern liegt schon seit der Wiedervereinigung 1990 bei 40 Stunden pro Woche.
Beamte gehen also kein (zweiseitiges) arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis, sondern ein (einseitiges) Dienst- und Treueverhältnis (gegenüber dem Dienstherrn) ein. Dieses Unterstellungsverhältnis wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde begründet und danach in der Regel die (erste) Pflicht der Leistung eines Diensteides am Tag der Einstellung vollzogen.
Beamte haben das Recht, ihre Amts- und Dienstbezeichnung auch in der Öffentlichkeit zu führen. Manche Beamten sind verpflichtet, im Dienst eine Uniform bzw. Dienstkleidung zu tragen, falls dies angeordnet wird.
Den Beamten in vielem gleichgestellt sind Richter und Soldaten.
= Pflichten der Beamten
=Beamte müssen nach Recht und Gesetz handeln (Gesetzestreue). Weisungen Vorgesetzter sind grundsätzlich zu befolgen (Gehorsamspflicht). Allerdings gibt es das Recht und die Pflicht zur Beanstandung, der sog. Remonstration, falls ein Beamter meint, eine Weisung sei unrechtmäßig. Zu Beginn ihrer Laufbahn müssen Beamte einen Diensteid ablegen. Verstöße gegen Beamtenpflichten und auch Verstöße außerhalb des Dienstes, die das Ansehen schädigen könnten, werden, je nach Verfehlung, im außergerichtlichen Disziplinarverfahren oder/und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit geahndet. Diese können im Extremfall zur Entfernung aus dem Dienst führen. Anweisungen dürfen nicht befolgt werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen, sie müssen nicht befolgt werden, wenn sie nicht dienstlichen Zwecken dienen.
Manche Bürgerrechte sind eingeschränkt (z. B. Ihr Treueverhältnis ( Abs. 4 GG) zum Staat/Dienstherrn verbietet ihnen das freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst eingeschränkt (z. B. politische Betätigung). Ferner bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes, um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden.
Beamte sind verpflichtet, sich jederzeit über ihr Arbeitsgebiet zu informieren (Informationspflicht).
Die Beratungspflicht des Vorgesetzten seitens des Untergebenen ist ein weiterer Bestandteil der Beamtenpflichten. Der Beamte hat sich ferner mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Das bedeutet, er darf Nebenbeschäftigungen (insbesondere entgeltlichen) nur mit besonderer Genehmigung nachgehen. In den meisten Bundesländern ist die wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung nicht genehmigungs-, wohl aber anzeigepflichtig.
Ferner dient er dem ganzen Volk und nicht einer Partei; daraus folgt, dass er bei Entscheidungen auch das Gemeinwohl zu wahren hat.
Besoldung
Die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe folgt dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Die Höhe der Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. der jeweiligen Bundesbesoldungsordnung, die in verschiedene Ordnungen (?Besoldungsordnungen? mit Besoldungsgruppen - BesGr) aufgeteilt ist:
* A: Beamte mit (nach Dienstjahren) aufsteigender Besoldung; Besoldungsordnung A (A 2 bis A 16)
* B: Beamte mit fester Besoldung; Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11)
* C: wissenschaftliche und künstlerische Beamte an Hochschulen (einschließlich der Professoren); Besoldungsordnung C (C 1 bis C 4). Die Ämter dieser Besoldungsordnung sind auslaufend, d. h. sie dürfen nicht mehr neu verliehen werden (außer bei Beförderungen von C 1 nach C 2).
* R: Richter und Staatsanwälte; Besoldungsordnung R (R1 bis R 10)
* W: Professoren einschließlich der Juniorprofessoren (ersetzt BesO C); Besoldungsordnung W (W 1 bis W 3)
Von allen Besoldungsordnungen gibt es derzeit jeweils eine Variante für West- bzw. Ostdeutschland.
In den Besoldungsordnungen A und B sind Stellenzulagen für viele Aufgabenbereiche oder Funktionen vorgesehen (z. B. Taucher die gleichnamige Zulage, als Polizeivollzugsbeamter die Polizeizulage, als Feuerwehrangehöriger die Feuerwehrzulage, als Kompaniefeldwebel die gleichnamige Zulage, als Flugsicherungsbeamter die gleichnamige Zulage und Kraftfahrer die gleichnamige Zulage; in gefahrgeneigten Berufen wird eine Gefahrenzulage gewährt).
Problematisch kann die Höhe der Besoldung insbesondere für Beamte unterer Besoldungsgruppen sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist sogar eine Bezahlung, die lediglich 15 % über den Leistungen für Sozialhilfeempfänger liegt, noch als angemessen zu beurteilen.
Nach einer Festlegung der Fünfziger_Jahre erhalten Beamte nur 93% des eigentlichen Gehaltes als Brutto. Die Differenz von 7% wird vom Staat einbehalten als Ausgleich dafür, dass Beamte keine Rentenbeiträge zahlen. Die eingesparten Gelder werden aber nicht in einer Form von Rentenkasse gesammelt. Dies führt bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit einer Nachversicherung zu einer Benachteiligung, da die Anstellungskörperschaft bei der Nachversicherung nur die tatsächlich gezahlte Bruttovergütung nachversichert.
Beamtenbezüge werden am Monatsanfang im Voraus gezahlt. Dies soll die finanzielle Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und Korruption vermeiden.
Krankheitskosten der Beamten
Der Dienstherr übernimmt in der Regel die Hälfte der dem Beamten entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, d.h. nicht alle, im Krankheitsfalle. In den hierzu existierenden Beihilfevorschriften sind Umfang und Grenzen der Beihilfe definiert. Auch werden beim Bund und in vielen Bundesländern unter Übertragung der Auswirkungen der Gesundheitsreform wie Praxisgebühr, Festbetrag, Selbstbehalte etc. weitere Einschränkungen vorgenommen. Für die restlichen Kosten muss der Beamte z. B. durch Abschluss einer privaten_Krankenversicherung oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung selbst vorsorgen.
In vielen Bundesländern werden die Krankheitskosten bestimmter Gruppen von Beamten (z. B. bei Polizei und Feuerwehr) vollständig vom Dienstherrn getragen (freie Heilfürsorge).
Versorgungsbezüge der Beamten im Ruhestand
Der Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen wird regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze wirksam, sonst auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Im letzteren Fall führt dies zu einer Minderung bis zu 10,8 Prozent. Die Höhe dieser Bezüge bemisst sich dann einerseits nach den Dienstbezügen, die dem Beamten in seiner aktiven Zeit zuletzt zugestanden haben. Andererseits an der Dienstzeit, wobei (seit 2003) für jedes Dienstjahr 1,79375 % als Ruhegehaltssatz angerechnet wird. Der Beamte erhält Versorgungsbezüge aus dem Amt, welches er mindestens drei Jahre ausgeübt hat. Erfüllt er diese Bedingung nicht, wird das Ruhegehalt aus dem zuvor niedrigerem Amt errechnet. Die Regelung der Mindestamstzeit von drei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht zugunsten der künftigen Ruhestandsbeamten für verfassungwidrig erklärt (Aktenzeichen: 2 BvL 11/04). Der Höchstsatz beträgt 71,75 v.H.. Die Versorgungsbezüge sind bei der Einkommensteuer nach Abs.2 mittleren, gehobenen und höheren_Dienstes eingeordnet. Manche Ämter gehören keiner Laufbahn an (kommunale Wahlbeamte). Falls ein Amt angestrebt wird, welches einer Laufbahn zugehörig ist, wird der Laufbahnbewerber in der Regel in einem Vorbereitungsdienst als Anwärter (Beamte auf Widerruf) eingestellt, welcher außer beim einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung abschließt. Es sind aber auch Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst eingerichtet. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst können unter Umständen auch Bewerber zum Beamten auf Probe ernannt werden, die im Unterschied zu den Laufbahnbewerbern den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst nicht abgeleistet haben (besondere Bewerber)
Häufigkeitsverteilung der einzelnen Laufbahngruppen im Jahre 2004 (Quelle: Statistisches Bundesamt Fachserie 14, Reihe 6, 2004)
= Laufbahnen
=Es gibt in Deutschland vier verschiedene Laufbahngruppen:
#Hauptschulabschluss in Verbindung mit einer förderlichen Berufsausbildung. Vor allem technische Laufbahnen schreiben oft eine Gesellenprüfung, Facharbeiterprüfung oder einen Abschluss als staatlich geprüfter Techniker für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst vor. Manchmal kann eine Lehre auch vor dem Vorbereitungsdienst bei der öffentlichen Verwaltung gemacht werden. Für technische Laufbahnen oder Laufbahnen der Polizei ist das Eingangsamt meist A 7.
Der Vorbereitungsdienst für den einfachen Dienst setzt einen Hauptschulabschluss voraus.
Für die Einstufung in eine Laufbahn ist das Eingangsamt maßgebend, was besonders bei Lehrern zum Tragen kommt, die zum Rektor (z.B. Realschulrektor in BesGr. A 14) befördert werden. Obwohl der Besoldungsgruppe nach dies ein Amt des höheren Dienstes wäre, gehören sie weiterhin dem gehobenen Dienst an, da Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12/A 13 war.
Die Besoldungsordnung A gilt für alle Laufbahnen. Eingangsämter sind nur in ihr ausgebracht. Leitende Positionen sind in der Besoldungsordnung B ausgebracht ? siehe Höherer Dienst.
Die jeweils letzte Stufe einer Laufbahn (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ist die jeweilige Anfangsstufe der nächsthöheren Laufbahn (z. B. A 6 mittlerer Dienst, ebenso A 9 und A 13). Diese Ämter werden auch als Spitzenämter (der jeweiligen Laufbahn)oder Verzahnungsämter (identisch mit der Besoldung des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn) bezeichnet.
Die Ausbildung für den einfachen und mittleren Dienst findet meist an Ausbildungsstätten, Studieninstituten oder ähnlichen verwaltungsinternen Einrichtungen statt. Im gehobenen Dienst ist ein Studium an einer Fachhochschule die Regel. Zwischen der theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule finden praktische Ausbildungsabschnitte in der jeweiligen Einstellungsbehörde statt. Im höheren Dienst nehmen die Neuzugänge in der Regel an speziellen Lehrgängen teil bzw. werden bei einigen Fachrichtungen direkt am Arbeitsplatz eingewiesen.
Das deutsche Beamtentum im Wandel
Die Kommunen, insbesondere im Osten Deutschlands, beschäftigen weniger Beamte. Ob die Einstellung von Arbeitnehmern anstelle von Beamten finanziell günstiger ist, ist sehr umstritten. Studien sind in dieser Frage zu überaus widersprüchlichen Ergebnissen gekommen. Zum einen muss der Dienstherr für seine Beamten keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, sondern "lediglich" die als kostensparend geltende Beihilfe im Krankheitsfall finanzieren, zum anderen sind stetig steigende Zahlungen von Versorgunsbezügen an die Ruhestandsbeamten zu verzeichnen, für welche bisher durch die ?öffentliche Hand? ? trotz entsprechender Absenkung der Bezüge ? keine ausreichend hohen Rückstellungen gebildet werden und dies obwohl z. B. in Niedersachsen die Lohnerhöhungen bei den Angestellten im öffentlichen Dienst jeweils um 0,2 % vermindert auf die Beamten übertragen wurden (Versorgungsrücklage).
Kritik am Beamtentum
Eine von internationalen Bildungsexperten durchgeführte OECD-Studie stellt fest: "Die gegenwärtigen Merkmale des Beamtenstatus, in dem die meisten Lehrkräfte beschäftigt werden, bringen trotz der damit verbundenen erheblichen Vorteile für die jeweiligen Personen auch gewisse Probleme mit sich. Da weitgehende Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet wird und nur begrenzte Mechanismen zur Evaluation und Rechenschaftslegung der Lehrkräfte vorhanden sind, geben sie den Lehrkräften keine Anreize, ihre Kompetenzen ständig auf den Prüfstand zu stellen und ihre Lehrpraxis zu verbessern. Diese Situation wird oft so beschrieben: "Wenn ein Lehrer Beamter geworden ist, kann er sich auf seinen Lorbeeren ausruhen".(Anwerbung, berufliche Entwicklung und Verbleib von qualifizierten Lehrerinnen und Lehrern, Länderbericht Deutschland, OECD - Abteilung für Bildungs- und Ausbildungspolitik, 09/2004; der Bericht wurde von Mitgliedern verschiedener internationaler Bildungsagenturen erstellt.)[http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf]
Z.B. hatten (laut PISA-Datenbank 2001) in Deutschland 26% der Lehrer in Deutschland in den letzten drei Monaten an einer Fortbildung teilgenommen. Der OECD-Durchschnitt lag bei 42% der Lehrer, Deutschland lag somit auf Platz 26 von 27 [http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf].
Viele Lehrer leiden unstreitig u.a.unter dem "Burn-out Syndrom", daraus ergibt sich eine hohe Zahl von Versetzungen von Lehrkräften in den vorzeitigen Ruhestand [http://www.kmk.org/aktuell/Germany%20Country%20Note_Endfassung_deutsch.pdf]. Insoweit ist auch der angeblich sichere Arbeitsplatz relativ. Dies ist im wesentlichen u.a. durch einen fehlenden Arbeitsmedizinischen und- psychologischen Dienst begründet, der in anderen Berufsgruppen auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes eine Selbstverständlichkeit ist. Bisher haben die zuständigen Länder-Kultusministerien "wegen der hohen Kosten" von einer derartigen Einrichtung hiervon unzulässigerweise Abstand genommen.
Richter und Soldaten
Obwohl es in Bezug auf die rechtlichen Verhältnisse viele Ähnlichkeiten gibt, sind Richter und Soldaten keine Beamten. Ihr Status unterliegt jeweils eigenen Bestimmungen.
Bis in die 1960er Jahre waren Richter jedoch auch Beamte. Man sprach dann von richterlichen Beamten.
Dienstordnungsrecht
Das Dienstordnungsrecht kombiniert Elemente des Beamtenrechts und des Arbeitsrechts und betrifft Angestellte der Gesetzliche_Unfallversicherung_%28Deutschland%29 und der_GKV_-_Gesetzlichen_Krankenversicherungen.
Kirchenbeamte
Die evangelische und die katholische Kirche sind in Deutschland Körperschaften_des_öffentlichen_Rechts (vgl. ?Körperschaftsstatus?). Damit haben sie das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit). Wie die Verpflichtung der ev. Geistlichen und Kirchenbeamten zum Eintritt in die Beamten-Witwenkasse (Generalia) 1861?1873 belegt, gibt es für den Kirchenbeamten eine entsprechende Tradition.
Das staatliche Beamtenrecht ist nach Religionsgemeinschaften und deren Verbände nicht anwendbar.
Dienstherrn der Pfarrer und Kirchenbeamten sind die Landeskirchen (ev.) oder die Bistümer (rk) bzw. deren rechtsfähige Untergliederungen. Diese haben eigene beamtenrechtliche Vorschriften erlassen. Vielfach verweisen diese auf die entsprechenden Bundes- oder Landesgesetze. Das gilt auch für die Besoldungsordnungen.
In den evangelischen Landeskirchen setzt sich das Leitungsgremium aus theologischen und nichttheologischen Mitgliedern zusammen. Ein Teil der nichttheologischen Mitglieder sind Kirchen- oder Oberkirchenräte, die Kirchenbeamte sind.
Die anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, z. B. die Israelitischen Religionsgemeinschaften oder auch einige evangelische Freikirchen, kennen die Einrichtung des Kirchenbeamten nicht. Ihnen ist es aber von staatlicher Seite gleichermaßen erlaubt, durch entsprechende kirchenrechtliche Regelungen Beamtenverhältnisse zu begründen.
Österreich
Die Geschichte des österreichischen Beamtentums ist in manchen Grundzügen jener des deutschen vergleichbar. Sonderentwicklungen führten jedoch zu sozialhistorisch bemerkenswerten Differenzierungen. Ungefähr ab der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts besteht ein Berufsbeamtentum im gegenwärtigen Wortsinn. Meilensteine waren das Jahrzehnt von 1780 bis 1790 (Reformen Kaiser Josephs II. ? ?Hirtenbrief? von 1783), sodann der Vormärz, das Jahr 1873 (erstes umfassendes Rang- und Besoldungssystem) und das Jahr 1914 (Dienstpragmatik).
In der Gegenwart wird das österreichische Berufsbeamtentum nach Auffassung einiger seitens der Politik angegriffen. Diese Stimmen meinen, Ausgliederungen von Agenden aus der staatlichen Verwaltung, Restriktionen bei der Pragmatisierung (Unkündbarkeitstellung, Beamter auf Lebenszeit) und dienst- und pensionsrechtliche Nivellierungen würden das österreichische Beamtentum, dem heute noch in manchen Nachfolgestaaten der k.u.k.-Monarchie nachgetrauert werde und das in diesem Vielvölkerstaat ein Integrationsinstrument ersten Ranges gewesen sei, bis zur Unkenntlichkeit entstellen.
Schweiz
In der Schweiz wurde das Beamtenstatut 2001 auf Bundesebene mit dem Inkrafttreten des neuen Bundespersonalgesetzes abgeschafft. Die Bundesbediensteten sind seither mit wenigen Ausnahmen (etwa der Bundesrichter) Angestellte öffentlichen Rechts. Zwar unterscheidet sich dieser neue Status immer noch in einigen Punkten vom Anstellungsverhältnis in der Privatwirtschaft (etwa bei den Kündigungsfristen), doch gehört mit dem neuen Personalrecht das Hauptmerkmal des vormaligen Beamtentums, die quasi Unkündbarkeit (in der Schweiz kannte man keine Beamten auf Lebenszeit), endgültig der Vergangenheit an. Alle vier Jahre wurden die Beamten in Globo von der jeweiligen Regierung wiedergewählt, nur wenige wurden "abgewählt". Die Entlassung war jeweilen ein umständliches und zeitraubendes Verfahren, das selten angewandt wurde. In den meisten Kantonen ist der Beamtenstatus in den letzten Jahren ebenfalls abgeschafft worden.
Geschichte des Beamtentums
Die Ursprünge des Beamtentums liegen im alten Ägypten. Auch in den orientalischen Staaten des Altertums und im Römischen_Reich gab es bereits Beamte. Im Gegenzug für ihre unbedingte Treue übernahm ihr Dienstherr die Verpflichtung, sie lebenslang angemessen zu unterhalten. Ein wesentliches Merkmal auch des modernen Beamtentums wurde damit bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. entwickelt. Als ein weiteres prägendes Merkmal ist die hierarchische Ordnung des Beamtentums zu nennen, die sich bis heute weitgehend erhalten hat. Die frühen Beamten waren zudem einem absoluten Herrscher verpflichtet. Nur in Griechenland war bereits die heute verbreitete Verpflichtung der Beamten auf Staat und Gesetz bekannt.
Vorläufer der heutigen Beamten waren die Fürstendiener im Europa des ausgehenden Mittelalters. Friedrich_II. verfügte 1231 eine Neuordnung des Beamtentums. Damit wurde erstmals ein Staat auf eine rein weltliche Verwaltung gestützt, deren Beamte bei guter Besoldung und geregelter Altersversorgung (Abschaffung des Panisbriefs als Almosen), einer umfassenden Kontrolle und besonderen Gehorsamspflichten unterworfen waren.
Der preußische Soldatenkönig Friedrich_Wilhelm_I. formalisierte die Ausbildung und gilt als ?Vater des Berufsbeamtentums?. Sein aufgeklärt-absolutistischer Sohn Friedrich_II._(der_Große) war es dann, der das Gemeinwohl zum Primärziel erhob und sich selbst als ersten Diener des Staates sah. Er führte den Ausbau des Berufsbeamtentums fort. Doch erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts ist das europäische Beamtentum dem Staat und dem Gesetz verpflichtet. Wesentlich für die Entstehung des modernen Beamtentums waren die Auswirkungen der Französischen_Revolution. So sprach erstmals das 1794 erlassene ?Allgemeine_Landrecht_für_die_preußischen_Staaten_(ALR)? auch in juristischer Form von ?Dienern des Staates? ? und nicht mehr des Landesherrn ? und regelte Anstellung und Entlassung. Hierbei wurden auch die Hergebrachten_Grundsätze_des_Berufsbeamtentums fundamentiert. Die übrigen deutschen Länder folgten dieser Entwicklung alsbald. So fügte das Land Baden 1818 seiner neuen Verfassung ein ?Dieneredikt? an, das die Unwiderruflichkeit der Anstellung aussprach und eine Entlassung wegen Dienstvergehens nur aufgrund richterlichen Erkenntnisses zuließ.
Das Wort ?Beamter? hat sich dann erst im Lauf des 19. Jahrhunderts allmählich eingebürgert. Denn er galt zunächst nur für die preußischen Domänenpächter, während die Zivilbeamten ?königliche Diener? hießen. Auch von landesherrlichen ?Dienern? war noch lange die Rede. Den späteren Beamtengesetzen gingen Dieneredikte voraus und Personalakten wurden teilweise noch bis ins 20. Jahrhundert hinein ?Dienerakten? genannt. Somit war der Begriff ?Diener des Staates? lange sehr verbreitet, woraus die noch heute zumeist umgangssprachlich verwendete Bezeichnung ?Staatsdiener? resultierte.
Anfang des 20. Jahrhunderts und auch in der Weimarer Republik hatte das deutsche Beamtentum überwiegend eine konservative Grundhaltung. Im Dritten_Reich wirkte die Staatstreue der meisten Beamten regimeerhaltend, da auch verbrecherische Maßnahmen, wenn sie nur formaljuristisch korrekt waren, von einer Vielzahl sogenannter Schreibtischtäter mit getragen oder zumindest geduldet wurden. Prof. Robert D' Harcourt, der diese Vorgänge im Auftrag der Alliierten untersuchte, stellte dazu fest: Das deutsche Beamtentum arbeitet mit beneidenswerter Effizienz, allerdings im Unrecht genauso wie im Recht. Es hat nichts anderes gelernt, als sich einfach einem Räderwerk gleich zu drehen. Bereits 1933 waren mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums alle jüdischen Beamten, die nicht als Frontkämpfer galten, sowie politisch missliebige Beamte ihre Amtes enthoben worden.
Nach 1945 war das Beamtentum unter alliierter Kontrolle zunächst abgeschafft. Viele der zunächst entlassenen Beamten, die bereits während der Zeit des Nationalsozialismus Dienst getan hatten, wurden ? wie in vielen anderen Berufszweigen ? wieder eingestellt, da man ansonsten den Personalbedarf nicht hätte decken und eine Umsetzung der über 2000 Gesetze und Rechtsverordnungen (zuzüglich Verwaltungsvorschriften), die der Deutsche Bundestag nach und nach beschloss, im rechtsstaatlichen Sinne zugunsten des Bürgers nicht hätte umsetzen können.
In der Bundesrepublik wurde im Juli 1950 in Abs. 4 und 5 des hergebrachten_Grundsätze_des_Berufsbeamtentums zu regeln?, womit das Berufsbeamtentum wiedereingeführt war. Auf Bundesebene wurden daraufhin 1953 das Bundesbeamtengesetz (BBG) und 1957 das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) erlassen. Die Bundesländer haben für Beamte der Länder und Kommunen eigene Landesbeamtengesetze verabschiedet.
Durch die Privatisierung dürfen bei den Nachfolgeunternehmen der Bundesanstalt für Flugsicherung, der Deutschen_Bundespost und der Deutschen_Bundesbahn keine Beamten mehr neu eingestellt werden. Jedoch können Beamte, die bei den Behörden tätig waren, dort verbleiben. Auch konnten dort arbeitende Beamte in das Angestelltenverhältnis wechseln, wovon besonders bei der Nachfolgefirma der Bundesanstalt für Flugsicherung Deutsche Flugsicherung GmbH reichlich Gebrauch gemacht wurde, da die Vergütungen der Angestellten dort wesentlich höher sind.
Bei anderen Privatisierungen bietet BRRG die Rechtsgrundlage, Beamte privatrechtlichen Institutionen im Besitz der öffentlichen Hand zuzuweisen. Hier fehlt aber eine Regelung zur Vertretung dieser Beschäftigten im Rahmen des Öffentlicher Dienst
Nichtakademische Titel
Sonderrechtsverhältnis
Staatsdienst
Beamtenbeleidigung
Beamtenversorgung
Beihilfe (Beamtenrecht)
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933
Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937
Bundesbeamtengesetz
Bundesbesoldungsordnung
Landesbeamtengesetz
Dienstaufsichtsbeschwerde
Literatur
* Prof. Dr. Hans-Walter Scheerbarth, Heinz Höffken, Dr. Lutz Schmidt, Prof. Dr. Hans Joachim Bauschke: Beamtenrecht,Verlag W. Reckinger GmbH & Co. KG, Siegburg, 6., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1992, ISBN 978-3-7922-0057-5 (Standardwerk zum Beamtenrecht in Deutschland)
* Manuel J. Hartung: [http://www.zeit.de/2003/25/C-beamte Bloß kein Mikado!.] In: Die Zeit. 25/2003 (Bericht über die Beamtenausbildung)
* Manuel J. Hartung: [http://www.zeit.de/2004/14/C-Professoren1 Bremsklotz Beamtenrecht.] In: Die Zeit. 14/2004 (Bericht über Beamtenrechtshürden beim Wechsel ins Ausland)
* Karl Megner: Beamte. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Aspekte des k.k. Beamtentums. 2. Auflage. Verlag der Österreichischen Akad. der Wiss., Wien 1986 (Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Bd. 21), ISBN 3700106858
* Dieter Schütz: "Zwischen Standesbewußtsein und gewerkschaftlicher Orientierung. Beamte und ihre Interessenverbände in der Weimarer Republik", Baden-Baden 1992.
* Achim Weber: Beamtenrecht. Beck, München 2003 (Prüfe dein Wissen, Bd. 30), ISBN 3406504671
* Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts'', Bonn 1986.
Fußnoten
Weblinks
• Bundesbeamtengesetz (BBG)• Diensteid der deutschen Bundesbeamten
• Bundesbesoldungsgesetz
• OECD-Bericht zur Lehrerausbildung und -Qualifizierung
• Image des öffentlichen Dienstes, Bayerisches Finanzministerium
• Öffentlicher Dienst Österreichs: Verzeichnis - Berichte - Themen

