Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen
Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) bildet die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen innerhalb der gesetzlichen_Krankenversicherung. Das Regelwerk ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Vertretern der Krankenkassen und der Zahnärzte. Die aktuelle Version trat am 1. Januar 2004 in Kraft.Die Abrechnung von Leistungen an Privatpatienten ist durch die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) geregelt.
Punktwerte für die RVO-Krankenkassen und die Ersatzkassen
Die aktuellen Punktwerte für die KZV Westfalen-Lippe bei den RVO -Krankenkassen (z. B. AOK, BKK etc.) und den Ersatzkassen (VdAK mit AEV) betragen zur Zeit (Januar 2007):Der Punktwert für Teil 5 (Zahnersatz) ist in der gesamten Bundesrepublik einheitlich. Dieser einheitliche Punktwert wurde von dem Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 gesetzlich verfügt. Damaliger Punktwert betrug 0,7235 ?. Seitdem 1. Januar 2007 beträgt er 0,7269 ?.
Inhalt des BEMA
Allgemeine_Bestimmungen
Teil_1_-_Konservierende_und_chirurgische_Leistungen_und_Röntgenleistungen
Teil_2_-_Behandlung_von_Verletzungen_des_Gesichtsschädels_(Kieferbruch),_Kiefergelenkserkrankungen_(Aufbissbehelfe)
Teil_3_-_Kieferorthopädische_Behandlung
Teil_4_-_Systematische_Behandlung_von_Parondontopathien
Teil_5_-_Versorgung_mit_Zahnersatz_und_Zahnkronen
*Auslagenersatz_-_Labor_und_Materialkosten
Allgemeine Bestimmungen
Teil 1 - Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
__NOTOC__Teil 2 - Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)
(zum_Seitenanfang)
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Teil 5 - Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
(zum_Seitenanfang)
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Weblinks
• Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen

