Bankgeschäft
Bankgeschäfte sind gem. § 1 KWG (Kreditwesengesetz) Wertpapiergeschäfte, Kreditgeschäfte, Zahlungsverkehrsgeschäfte und sonstige Geschäfte. Unternehmen, die Bankgeschäfte in Deutschland betreiben, benötigen nach § 32 KWG eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).Wertpapiergeschäfte
Finanzkommissionsgeschäft
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere) im eigenen Namen für fremde Rechnung
Depotgeschäft
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere
Investmentgeschäft
die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte
*Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:
**die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), wobei bei den Finanzinstrumenten Derivate ausgeschlossen sind, deren Basiswerte Waren oder Edelmetalle sind,
**die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien- Sondervermögen zu verwalten,
**soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,
**die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,
**den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,
**den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes,
**sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.
Emissionsgeschäft
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien
Kreditgeschäfte
Gelddarlehen/Akzeptkredite
gesamte Palette an Barkrediten und Darlehen
Diskontgeschäft
der Ankauf von Wechseln und Schecks
Garantiegeschäft
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere
Zahlungsverkehrsgeschäfte
Girogeschäft
die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs
E-Geld-Geschäft
die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld (z. B. Geldkarten, Kreditkarten)
§ 1 Abs. 1 Nr. 11 KWG
Sonstige Geschäfte
Einlagengeschäft
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (z. B. Sparguthaben)
Darlehenserwerbsgeschäft
die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben
Bankgeschäfte unter Zeitaspekten
Betrachtet man Bankgeschäfte unter Zeitaspekten, so lassen sich vier Fälle unterscheiden. Das Verpflichtungsgeschäft wird heute getroffen.
• Beide Erfüllungsgeschäft geschehen heute.
*einfaches Kreditgeschäft]: Der Kreditgeber erfüllt heute, der Kreditnehmer zu einem zukünftigen Zeitpunkt.
• Beide Erfüllungsgeschäfte geschehen am selben Tag in der Zukunft.
*Terminkreditgeschäft oder [[Kreditanlagegeschäft]: Die Erfüllungsgeschäfte erfolgen an unterschiedlichen Tagen in der Zukunft.
Literatur
Rolf Abicht, Bank und Bankgeschäfte, in: Studienwerk der Bankakademie, Bankbetriebslehre Teil 4 Kapitel 3.1, November 2002
Weblinks
[http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)]

