Bankgebühr
Bankgebühren ist der umgangssprachliche Ausdruck für Entgelte für Bankdienstleistungen.Vereinbarung
Gebühren für Bankdienstleistungen werden vertraglich vereinbart. Bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Girokonten) des Privatkundenbereichs erfolgt dies oft dadurch, dass die AGB auf das Preisverzeichnis der Bank verweisen.
Durch eine Änderung des Preisverzeichnisses hat die Bank dann die Möglichkeit, die Höhe der Bankgebühren einseitig anzupassen.
Ist ein Entgelt für eine Bankdienstleistung nicht gesondert vereinbart, kann die Bank gemäß § 315 BGB die Kosten nach billigem Ermessen festlegen.
Fremdgebühren (z.B. Porto) können von der Bank ebenfalls dem Kunden belastet werden.
Unzulässige Gebühren
Banken und Kunden sind daran interessiert, dass die Gebühren verursachergerecht belastet werden. Dies ist in Deutschland rechtlich aber nicht in jedem Fall erlaubt. Eine umfangreiche Rechtsprechung regelt, welche Bankgebühren zulässig sind und welche nicht. Wichtige unzulässige Bankgebühren sind:
Unzulässig, da die Bank gesetzliche Aufgaben wahrnimmt
* Bearbeitung von Nachlassfällen bspw. Übertragung auf Konten der Erben ist kostenlos (Landgericht Dortmund, Az. 8 O 57/01)
* Bearbeitung von Freistellungsaufträgen, Einrichtung und Änderung ist kostenlos (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), AZ. 1 BvR 182/97)
* Bearbeitung von Pfändungen
Unzulässig, da die Bank lediglich den gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden erfüllt
* Barauszahlungen (am Schalter)
* Depotüberträge
* Kontoauflösungen von Girokonto und Sparbuch gemäß § 307 BGB immer kostenlos
Löschungsbewilligung von Grundschulden
Unzulässig, da die Bank nicht im Auftrag des Kunden handelt
* Lastschriftrückgabegebühren gegenüber dem Kontoinhaber. Rücklastschrifentgelte für Lastschriften, Daueraufträge oder Überweisungen aufgrund mangelnder Kontodeckung sind immer kostenlos, das gilt auch für die früher vorkommenden Benachrichtigungsentgelte. (Bundesgerichtshof (BGH), Az. XI ZR 5/97, XI ZR 296/96, XI ZR 197/00 und XI ZR 154/04)
Sonstige unzulässige Bankgebühren
Nachforschungsauftrag - Nach einem Urteil des LG Frankfurt/Main vom 24. Juni 1999, (Az. 2/2 O 46/99) darf die Bank für einen Nachforschungsauftrag keine Kosten berechnen, selbst wenn der Fehler beim Kunden lag.
Weblinks
[http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2002/12/15/index1.html Bankgebühren - Wenn Urteile missachtet werden]- Ein Online-Beitrag des Ratgeber-Recht des SWR

