Bankenbegriff im schweizerischen Recht
Eine Bank nach der pragmatischen Definition des schweizerischen Recht ist, wer dem schweizerischen Bankengesetz unterworfen ist. Es fasst Banken, Privatbankiers und Sparkassen unter dem Begriff Banken zusammen, und umfasst somit das gesamte Schweizer Bankwesen. Kernelement der Bankentätigkeit ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen. Das Hauptziel der gesetzlichen Regulierungen ist der Schutz der Anleger. Für die Aufnahme einer Bankengeschäftstätigkeit muss eine Bankenbewilligung vorliegen. Nebst den Bewilligungsvoraussetzungen des Bankengesetz müssen auch dieerweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen gemäss Nationalbankengesetz dauernd eingehalten werden.
Bewilligungsvoraussetzungen sind u.a.:
* Der Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation
* Die Ausscheidung der dem Geschäftszweck und dem Geschäftsumfang entsprechenden Leitungsorgane
* Die Ausscheidung von unabhängigen Aufsichts- und Kontrollorganen, so dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist
* Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Bank betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten
Weitere Voraussetzungen zur Ausübung der Bankentätigkeit sind:
* Die Banken muss angemessene Eigenmittel und Liquidität verfügen.
* Es dürfen keine existenzgefährdende Klumpenrisiken bestehen, d.h. die Ausleihungen einer Bank an einen einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen.
* Für die Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen sind vom den jährlichen Reingewinn ein Deckungsfond zu speisen
* Die Rechnungslegung und der Geschäftsbericht unterliegen nebem dem Obligationenrecht den besonderen Bestimmungen des Bankengesetz
Die Geschäftstätigkeit der Banken wird laufend überwacht durch die Bankenkommission des Bundes.
Zur Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Interesses unterliegen Banken in Fällen von begründetem Besorgnis einer Überschuldung besonderen Anweisungen der Bankenkommission zur Abwendung der Insolvenzgefahr.Siehe auch
:Bankensystem,
:Kreditinstitut,
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• SR-952.0 Bundesgesetz über Banken und Sparkassen

