Bankbilanz-Bewertung
Die Bewertung der Aktiv- und Passivpositionen der Bankbilanz bringt im Rahmen der Bankbilanzierung eine Reihe von Besonderheiten mit.Einschlägige Vorschriften und Prinzipien
Für Banken gelten folgende Bewertungsvorschriften:
*§§340e-h HGB für Kreditinstitute
*§279-283 HGB für Kapitalgesellschaften
*§252-256 HGB allgemeine Bewertungsvorschriften
Vorsichtsprinzip
Generell gilt das Vorsichtsprinzip, da Bankgeschäfte mit besondere Risiken verbunden sind, vertrauenempfindlich sind und eine große volkswirtschaftliche Bedeutung haben.
Imparitätsprinzip
Nicht realisierte Gewinne (Realisationsprinzip) und Verluste (Niederstwertprinzip) werden unterschiedlich behandelt.
Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten
Bei Wertpapieren ist die Frage der Behandlung als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen. Die Bankbilanzierung sieht diese Unterscheidung nicht vor, sodass es bei der Zuordnung der Wertpapiere einen Ermessenspielraum gibt.
Folgende Zuordnung wird vorgenommen:
*Anlagevermögen: Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Immaterielle Anlagewerte, Sachanlagen
*Umlaufvermögen: Forderungs- und Wertpapierpositionen: Forderungen gegenüber Kreditinstituten, Forderungen an Kunden, Schuldverschreibungen, Aktien und nicht festverzinsliche Wertpapiere.Für Wertpapiere gibt es die Kategorien:
*Wie Anlagevermögen behandelt
**Finanzanlagen
*Wie Umlaufvermögen behandelt
**Handelsbestand: Hier gilt das strenge Niederstewertprinzip, d.h. es besteht eine Abwertungspflicht bei vorübergehender Wertänderung und
= 'Liquiditätsreserve
=Wertpapiere der Liquiditätsreserve werden wie Umlaufvermögen behandelt. Es gilt das strenge Niederstwertprinzip gemäß §253 Abs. 3 HGB: Bei vorübergehend Wertminderung besteht eine Abwertungspflicht.
**Abwertungswahlrecht bei erwarteten Wertschwankungen (§253 Abs 3 Satz 3 HGB).
**Vorsorgereserven gemäß §340fHGB: Die Vorsorgereserve stellt eine sog. stille Reserve dar, d.h. für den Bilanzleser ist nicht erkennbar, in welchem Ausmaß die in der Bilanz aufgeführten Vermögensgegenstände unterbewertet sind.
Daneben gibt es für Kreditinstitute die Möglichkeit einer offenen Reservebildung gem. §340g HGB in Form des Fonds für allgemeine Bankrisiken. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite der Bilanz. Er dient der Sicherung gegen besondere Risiken des Kreditgewerbes. Es gibt jedoch keinen Bezug zu den Vermögensgegenständen. Es besteht keine Obergrenze, sollte aber vernünftig gewählt sein.
Vorsorgereserve gemäß § 340f HGB
Aufwendungen und Erträge, die im Zusammenhang mit den Wertpapieren der Liquiditätsresererve und dem Kreditgeschäft anfallen und kein Zinsaufwand bzw. Zinsertag darstellen können saldiert ausgewiesen werden (§340f Abs. 3 HGB). Bei der Liquiditätsreserve gibt es ein Wahlrecht zur Vorsorge gegen allgemeine Risiken aus den Kreditgeschäften durch einen Wertansatz der bis zu 4% unter dem handelsrechtlich zugelassenen Wert liegt.
Aufwendungen und Erträge aus unterschiedlichen Geschäftssparten werden miteinander verrechnet, daher wird der Vorgang als Überkreuzkompensation bezeichnet.
Die Bildung und Auflösung von stillen Vorsorgereserven nach §340 HGB ist für den Jahresabschlussadressaten nicht mehr nachvollziehbar.
= Vorteile
=Durch die Möglichkeit der Glättung des Unternehmensgewinns wird bei den Kapitalgebern Vertrauen in die Sicherheit der Anlagen geweckt. Voraussetzung hierfür ist aber ein naiver wie unwissender Kapitalgeber als auch eine Bankleitung, die im Sinne der Kapitalgeber handelt.
= Bezug zu EWB und PWB
=Die Vorsorgereserve kann zusätzlich zu einer EWB oder PWB angesetzt werden, da die Vorsorgereserve zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Kreditgewerbes gebildet wird.
Siehe auch:
= Risikovorsorge in der
Bewertung von Forderungen
Hier besteht ein umfangreicher Bewertungspielraum. Bei Forderungen spielt die Einzelwertberichtigung, Pauschalwertberichtigung (abgeleitet aus durchschnittlichen Kreditausfällen) und die Bildung Vorsorgereserven eine Rolle.
= Einzelwertberichtigung =
Eine Einzelwertberichtigung (EWB) ist eine Abwertung die vorgenommen wird, wenn ein Kredit mit Ausfallrisiken behaftet ist, dies aber noch nicht durch Korrektur des Wertansatzes berücksichtigt ist. Es findet eine Minderung des bilanziellen Wertansatzes statt.
EWB=
*nomineller Forderungsbetrag (Buchwert)
*-erwartete Tilgungszahlungen des KN
*-erwartete Einzahlungn aus der Verwendung von Sicherheiten
*=Betrag der EWB
= Pauschalwertberichtigung =
Forderungen, die zur Zeit als ungefährdet erscheinen, aber latente Risiken beinhalten.
PWB=Ausfallquote * risikobehaftetes Kreditvolumen
Bilanzierung von Derivaten ===Bei Derivaten lässt sich nach Optionsrechte, Stillhalterpositionen und Termingeschäften kategorisieren. Die Frage ist nach der Bewertung nach Kontraktabschluss, Bewertung am Bilanzstichtag oder zum Erfüllungs- bzw. Ausübungszeitpunkt.

