Badische Aktenheftung
Die Badische Aktenheftung ist ein bei der badischen Verwaltung angewandtes Verfahren, umfangreiche Akten ohne die Verwendung von Aktenordnern zu binden und zu archivieren.Wegen der praktischen Vorzüge und der geringen Materialkosten hat sich die Badische Aktenheftung insbesondere bei Staatsanwaltschaften und Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts_Karlsruhe (der etwa dem ehemaligen Land Baden entspricht) erhalten. Das erforderliche Spezialwerkzeug wird in Gefängniswerkstätten hergestellt.
Verfahren
Die einzelnen Seiten werden links oben gelocht. Weil die Löcher kleiner und der Lochabstand geringer ist als gewöhnlich, muss ein Speziallocher verwendet werden. Zwischen entsprechend gelochten Kartondeckel und -boden gelegt, werden die Aktenseiten mit einer Aktenschnur so verbunden, dass die beiden Enden oben auf dem rückseitigen Aktendeckel zum so genannten Badischen Aktenknoten gebunden werden können. Zum Hinzufügen weiterer Seiten muss der Knoten geöffnet werden. Für das Auffädeln der Aktenseiten auf die Schnur gibt es spezielle Hilfsmittel aus Metall, die einer großen Nadel ähneln und Aktenstecher genannt werden.
Zum Bearbeiten der Akte wird der Knoten nicht festgezogen, sondern in einiger Entfernung vom Aktendeckel der Leseknoten (eine einfache Schlaufe) geknüpft. Dadurch können die gelesenen Seiten nach hinten umgeschlagen werden. Anders als etwa bei Schnellheftern und konventionellen Aktendeckeln können auch der linke Seitenrand und der rechte Rand der Blattrückseiten problemlos gelesen werden. Für die Archivierung wird der Knoten festgezogen, sodass die Akte eng zusammengezogen wird.
Image:Badischer aktenknoten.JPG|Badischer Aktenknoten auf der Rückseite einer Akte
Image:Badische Aktenheftung Leseknoten.JPG|Leseknoten zum Umblättern der Aktenblätter
Image:Badische Aktenheftung.JPG|umgeschlagene Seite
Image:Badischer-Aktenlocher.JPG|Aktenlocher
Anders als in Ordnern zusammengeheftete Akten lagern badisch geheftete Akten nicht stehend, sondern flach liegend. Mehrere Akten können einfach aufeinander gestapelt werden. Im Aktenschrank wird damit nur der Platz verbraucht, den die Akten tatsächlich einnehmen. Durch die flache Lagerung nehmen die Akten auch bei längerer Archivierung nur wenig Schaden.
Rechtsgrundlagen
In der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Justizministerium Baden-Württemberg heißt es bei den Zusatzbestimmungen unter II. 12.:
:Die früheren badischen (Erlass des Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz vom 1. Dezember 1934 Nr. J 601 20, Bad. JMBI. S. 281), württembergischen (Verordnung des Justizministeriums vom 17. Dezember 1934, Amtsblatt S. 273) und hohenzollerischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung (AV d. RJM vom 28. November 1934, Deutsche Justiz S. 1492) werden aufgehoben. Bezüglich der Verfahrensakten im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe verbleibt es jedoch bis auf weiteres bei dem seitherigen Heftsystem (vgl. Nr. 3 der früheren badischen Zusatzbestimmungen aaO).
Die hier in Bezug genommene Nr. 3 des Erlasses des Ministers des Kultus, des Unterrichts und der Justiz vom 1. Dezember 1934 Nr. J 601 20, Bad. JMBI. S. 281 lautet:
:Das Ordnen und das Heften der Akten hat nach den Bestimmungen in den §§ 29 und 30 der Registraturordnung zu erfolgen. Die Aufschriften auf den Aktendecken haben den eingeführten Vordrucken zu entsprechen; sie sind handschriftlich anzubringen.
Literatur
* Dagmar Kicherer (Bearb.): Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. Bestand A 23. Universitätsarchiv. 1574?1912. Neubearbeitung. Universitätsarchiv der Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg 1999 ([http://www.uniarchiv.uni-freiburg.de/Bestaende/a/A023.pdf PDF])
Weblinks
• Die Reform des badischen Archivwesens zwischen 1771 und 1803 oder ?landesherrlich sancirte Normen gegen die wandelbare Willkür jedes Archiv-Beamten? ? Vortrag von Herwig John vom 19. September 2003 (PDF-Datei)

