AVR-Caritas
Die "Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes" (AVR-Caritas) sind das Regelwerk, nach dem die hauptamtlichen Mitarbeiter der Caritasverbände und der Einrichtungen der Caritas beschäftigt und entlohnt werden. Die AVR sind an den BAT des Öffentlichen Dienstes, bzw. an den TVöD angelehnt. Sie sind aber kein Tarifvertrag im rechtlichen Sinn, da sie nicht mit einer Gewerkschaft vereinbart worden sindBAG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 4 AZN 760/01 -. Auf das einzelne Arbeitsverhältnis finden die AVR deshalb nur Anwendung, wenn dies die Vertragsparteien vereinbaren. Eine unmittelbare normative Wirkung haben die AVR auch dann nicht, wenn ein im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes_der_Kirchen erlassenes Kirchengesetz dies vorsehen sollte[http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2005-6-8&nr=10843&linked=urt BAG, Urteil vom 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - Rdnr. 53, NZA 2006, 611, 615 ff].Die AVR, bzw. die Änderungen der AVR werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes erarbeitet und beschlossen. Diese Kommission ist paritätisch mit je 28 Vertretern der Mitarbeiter-/Dienstnehmer- und der Dienstgeber-/Einrichtungsseite besetzt. Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Herbst 2007 eine "AVR neu" zu erarbeitenErgebnispapier der dritten Phase des Dialogprozess der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCVvom 22. Juni 2006, Download unter [http://www.caritas.de/6482.html www.caritas.de].
Fußnoten
Siehe auch
Arbeitsrecht der Kirchen
Weblinks
[http://www.diag-mav.org/arhilfen/gesetz/avr/avr.htm Text der AVR Caritas]

