Austauschpfändung
Von der Austauschpfändung wird dann gesprochen, wenn der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte einen dem Grunde nach unpfändbaren_Gegenstand pfändet und statt dessen eine gleichartige Sache mit geringerem Wert dem Schuldner überlässt.Beispiel
Obwohl Fernsehgeräte und Armbanduhren dem Grunde nach unpfändbar [http://dejure.org/gesetze/ZPO/811.html (§ 811 ZPO)] sind, könnte man sich z. B. vorstellen, dass das Fernsehgerät mit Plasmabildschirm oder eine Armbanduhr der Marke Rolex dem Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung weggenommen wird. Da im Grundsatz aber ein Fernsehgerät und eine Armbanduhr dem Schuldner verbleiben muss, wird ihm - im Austausch - ein deutlich preiswertes Fernsehgerät oder eine preiswerte Swatch-Armbanduhr überlassen. Die ausgetauschten Gegenstände werden Eigentum des Schuldners.
Schematische Darstellung des Beispiels
Abwicklung der Austauschpfändung
Dieser Austausch wird im Regelfall Zug um Zug geschehen. Der Gläubiger muss insofern an der Austauschpfändung mitwirken, als er die dem Schuldner zu überlassenden Gegenstände zur Verfügung stellen muss. Dies kann auch durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages geschehen.
Eine Austauschpfändung setzt immer auch die vom Gläubiger zu beantragende Zustimmung des § 811a ZPO
• § 811b ZPO

