Aussonderungsrecht
Ein Aussonderungsrecht wird im Rahmen der Insolvenzordnung als Recht zur Ausgliederung eines nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter verstanden. (§ 47 InsO).Im Insolvenzverfahren hat derjenige, einen Anspruch auf Aussonderung, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Ein zur Aussonderung Berechtigter ist somit kein Insolvenzgläubiger.
Solche Rechte sind das Eigentum, der einfache_Eigentumsvorbehalt, das dingliche_Vorkaufsrecht und - im Einzelfall auch - obligatorische Herausgabeansprüche aus Miete, Pacht oder Leihe, soweit das Objekt nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Kein Aussonderungsrecht besteht indes bei reinen Verschaffungsansprüchen, wie zum Beispiel einen Anspruch des Käufers K gegen den Verkäufer V auf Übereignung der gekauften Sache gemäß § 433 I , BGB. Hierbei besteht nur ein Verpflichtungsgeschäft und kein Erfüllungsgeschäft. Selbst wenn K den Kaufpreis bereits bezahlt hat, ist K lediglich Insolvenzgläugiger und reiht sich in die Reihe der übrigen Insolvenzgläubiger mit ein.

