Schengener Durchführungsübereinkommen
zwischen Deutschland und Österreich). Keinerlei Grenzkontrollposten, lediglich das übliche EU-Schild.]]
Im Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), besser bekannt als Schengener Abkommen, vereinbarten mehrere europäische Staaten, auf Kontrollen des Personenverkehrs an ihren gemeinsamen Grenzen zu verzichten. Es ist in den Staaten der Europäischen_Union_(EU) (mit Ausnahme des Vereinigten_Königreichs und Irlands), in Island, Norwegen und voraussichtlich ab 2008 auch in der Schweiz und in den neuen EU-Ländern (mit Ausnahme Bulgariens und Rumäniens) gültig.
Das Abkommen ist nach dem luxemburgischen Moselort Schengen benannt, wo 1985 der Vertrag unterzeichnet wurde.
Inhalt des Abkommens
Während in diesen Ländern die Grenzkontrollen weggefallen sind, wird an den Außengrenzen zu Drittstaaten genau kontrolliert. An den Flughäfen gibt es getrennte Abfertigungen für Bürger der Europäischen Union und der assoziierten Schengen-Staaten (Norwegen und Island) und Reisende aus Drittstaaten. Das Schengen-System beinhaltet u. a. Aufenthaltsverbote für den gesamten Schengen-Raum. Daher kann an jedem Punkt der Schengen-Außengrenze die Einreise verweigert werden, wenn kein Visum, insbesondere Schengenvisumhttp://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/schengen_html vorhanden ist oder anderweitige Gründe gegen eine Einreise- und/oder Aufenthaltsgewährung sprechen.
Ist ein so genanntes Schengenvisum von einem Mitgliedsland erteilt, besteht Reisefreiheit und Aufenthaltserlaubnis in allen Schengen-Staaten. Das Problem sind die Schengen-Außengrenzen, welche z.B. Frankreich, Spanien, Italien, Polen und Litauen haben. Auch Deutschland hat Schengen-Außengrenzen (Seegrenzen in der Ost- und Nordsee). In allen Schengen-Ländern erfolgen verschärfte innerstaatliche Zoll- und Polizeikontrollen. Sie werden durch die länderspezifischen Behörden wahrgenommen, z. B. in Deutschland durch die Bundespolizei und den Zoll.
In Ausnahmefällen, z. B. bei internationalen Großveranstaltungen (Fußballeuropa- und Weltmeisterschaft) oder Gipfeltreffen, kann das Schengen-Übereinkommen vorübergehend außer Kraft gesetzt und Grenzkontrollen können eingeführt werden (Art. 2 des Vertragswerks). Als Ausgleich für die fehlenden Grenzkontrollen wurde ein elektronischer Fahndungsverbund (das Schengener Informationssystem) geschaffen und die Schleierfahndung und polizeiliche Nacheile (kurzfristige Verfolgung von Straftätern auf ausländischem Staatsgebiet) eingeführt.
Im Vertrag von Amsterdam (2. Oktober 1997) wurde beschlossen, das Übereinkommen von Schengen in das EU-Recht zu integrieren. Dies wurde am 1. Mai 1999 umgesetzt. Die Folge ist, dass alle folgenden Neumitglieder der EU das Schengenabkommen unterzeichnen müssen.
Die Inselstaaten Vereinigtes Königreich und Irland setzten eine Ausnahmeregelung durch und führen weiterhin Kontrollen an ihren Grenzen durch. Allerdings wehrten sich diese Länder anders als beim völkerrechtlichen Abschluss des Schengener Abkommens nicht mehr gegen die Integration des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU.
Aufgrund des Schengen-Protokollshttp://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:11997D/PRO/02:DE:HTML wurde es in den rechtlichen Rahmen der EU überführt. Seither sind die Organe der EU für die Fortentwicklung des Schengener Rechts verantwortlich, ohne dass dies notwendig in allen Mitgliedstaaten gilt. Dies ist eine Sonderform der Ungleichzeitigkeit innerhalb der EU nach dem Vorbild der Währungsunion. Sein erstes Urteilhttp://www.curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79969788C19010187&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET&where=() zur Auslegung des Schengener Rechts sprach der Europäische_Gerichtshof im Jahr 2003 über den Schutz vor Doppelbestrafung innerhalb der EU.
Teilnehmer am Abkommen
Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Vertreter der fünf EU-Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg im deutsch-französisch-luxemburgischen Dreiländereck bei Schengen (Luxemburg) an der Obermosel auf dem Fahrgastschiff "Princesse Marie-Astrid" das Schengener Übereinkommen (mittlerweile informell auch oft als "Schengen I"http://www.dhm.de/lemo/html/WegeInDieGegenwart/DeutschlandInEuropa/schengenerAbkommenBody.html bezeichnet). Für dieses historische Ereignis wurde Schengen ausgewählt, da es gemeinsam mit seinen Nachbargemeinden Perl (Deutschland) und Apach (Frankreich) einen Knotenpunkt in der Mitte Europas bildet. An der Übereinkunft waren nur fünf der damals zehn EG-Staaten beteiligt; sie stellt daher ein frühes Beispiel der verstärkten_Zusammenarbeit dar.
Am 19. Juni 1990 unterzeichneten die genannten Länder dann das Schengener Durchführungsübereinkommen (informell auch oft als "Schengen II"http://www.dhm.de/lemo/html/WegeInDieGegenwart/DeutschlandInEuropa/schengenerAbkommenBody.html bezeichnet), in dem die konkreten Verfahrensabläufe der Umsetzung des Übereinkommens in gesetzlicher und technischer Hinsicht festgelegt sind. In den neuen Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR trat das Abkommen mit der Deutschen_Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 automatisch in Kraft.
Inzwischen haben 30 Länder das Abkommen unterzeichnet bzw. nehmen faktisch an ihm teil (35). Es ist zu unterscheiden zwischen dem formalen Inkrafttreten des multilateralen Vertrages (nach Ratifikation durch alle teilnehmenden Staaten) und der faktischen Abschaffung der Grenzkontrollen. Die Grenzkontrollen können in einem Land erst dann abgeschafft werden, wenn die technischen Voraussetzungen (z. B. Anbindung des Landes an das Schengener Informationssystem) erfüllt sind.
Die Grenzöffnungen sollen für die neuen EU-Staaten am 31. Dezember 2007 für Land- und Seegrenzen und auf Flughäfen am 30. März 2008 (Flugplanwechsel) stattfinden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rat der europäischen Justiz- und Innenminister einstimmig feststellt, dass die neuen EU-Staaten die so g. "Schengen Standards" (Außengrenzsicherung, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem (SIS), Visaregime) uneingeschränkt erfüllen und auf Dauer halten können. Dies wird derzeit im Rahmen einer umfangreichen Evaluation vor Ort durch Fachleute der EU-Staaten überprüft. Der Beitritt war ursprünglich an die Fertigstellung des neuen Schengener-Informationssystem II (zusätzliche Speicherung von Biometriedaten, Fingerabdrücken und Lichtbilder, Erweiterung der Fahndungsmöglichkeiten) gekoppelt. Aufgrund von erheblichen technischen Problemen und einer voraussichtlichen Verzögerung bis 2009 einigten sich die EU-Justiz- und Innenminister darauf, als Zwischenlösung das alte Netzwerk zur länderübergreifenden Polizeizusammenarbeit aufzurüsten (SISone4all). Die Schweiz macht die Teilnahme am SISone4all davon abhängig wie lange die Verzögerung von SIS II ausfallen wird. Die Schweizer Regierung wird den Entscheid im Sommer 2007 treffen. Zypern will nach Stand Dezember 2006 erst ab 2009 teilnehmen.http://ceuweb.belbone.be/archivevideo.php?sessionno=501&lang=EN#
Übersicht über die Teilnehmerländer:
Beitritt der Schweiz
Die Schweiz ratifizierte das Abkommen am 16. Oktober 2004. Gegen das Abkommen wurde das Neuenburg (70,94 Prozent) und Waadt (67,55 Prozent). Am wenigsten unterstützt wurde sie durch die Kantone Appenzell_I.-Rh (31,49 Prozent), Tessin und Schwyz (beide 38,08 Prozent).
Am 19. Mai 2004 teilte die EU-Kommission nach einem Gespräch mit Schweizer Regierungsvertretern mit, dass die Schweiz Ende 2006 oder Anfang 2007 dem Schengener Übereinkommen beitreten solle. Tatsächlich wird es sich aber bis mindestens Herbst 2008 hinziehen. Die Schweiz, für die einige Sonderregelungen in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit gelten werden, wird es dann ? ähnlich wie Norwegen und Island ? ohne EU-Mitgliedschaft anwenden.
Mit der durch die Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 besiegelten Teilnahme der Schweiz am Schengener Abkommen entfällt auch für dieses Land die Visumspflicht. Dies ist für die 21 Prozent der Ausländer aus nicht-EU- bzw. den meisten nicht-europäischen Staaten mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz von besonderer Bedeutung, von denen ein großer Teil selbst beim kurzen Grenzübertritt beispielsweise nach Frankreich, Deutschland, Österreich oder Italien ein Visum brauchte und einen solchen Übertritt lange im Voraus planen musste. Nun braucht diese Personengruppe kein Visum mehr. Das gleiche gilt natürlich umgekehrt.
Auch Liechtenstein, das bereits jetzt seine Grenze zur Schweiz nicht kontrolliert, dürfte zu einem ähnlichen Zeitpunkt wie die Schweiz dem Schengener Übereinkommen beitreten, da zwischen der Schweiz und Liechtenstein, wo dann die Schengen-Außengrenze verlaufen würde, Grenzkontrollen eingeführt werden müssten, was von liechtensteinischer Seite als zu aufwendig angesehen wird.
Die Schweiz wird aber auch nach Umsetzung nicht mit der EU zusammen in einer Zollunion sein. Das hat zur Folge, dass nach wie vor die großen Zollämter bewacht sein werden, um den Warenfluss zu kontrollieren.
Kritik
Die Folgen und Auswirkungen des Schengener Übereinkommens sind seit den 1980er Jahren Kritik von Bürger- und Menschenrechtsinitiativen ausgesetzt. Der Wegfall von Grenzkontrollen zwischen den Teilnehmerstaaten geht mit der Verpflichtung einher, die Außengrenzen zum Zwecke der Fluchtabwehr, der Bekämpfung illegaler_Einwanderung, angemessen, d.h. meist verstärkt, zu sichern. Bis zum EU-Beitritt Polens war beispielsweise die Ostgrenze Deutschlands (Oder-Neiße-Linie) eine verstärkt gesicherte Grenze. Personen, die eine derartige Grenze dennoch rechtswidrig überwinden wollen, nehmen teure und kriminelle Schleuser-Unternehmen in Anspruch oder riskieren beim Grenzübertritt ihr Leben. Nach unabhängigen Schätzungen sind an der deutschen Ostgrenze von 1993 bis 2003 etwa 145, hingegen an der Schengen-Südgrenze, insbesondere an der Meerenge von Gibraltar und in der Ägäis, zwischen 1994 und 2004 mehr als 5.000 Menschen beim versuchten Grenzübertritt ums Leben gekommen.no-racism.net [http://no-racism.net/article/1262/ Innen und aussen] 15. Juni 2005
Auch unter den Schengen-Staaten gibt es Auseinandersetzungen. Wenn auch nur ein Staat seinen Verpflichtungen zur Grenzüberwachung nicht nachkommt, sind alle anderen Staaten betroffen.
So gab es wiederholt Vorwürfe, dass Italien sich illegaler Einwanderer entledige, die auf die Insel Lampedusa kamen, indem sie sie weiterreisen lasse, "weil sie ja ohnehin nach Deutschland, Österreich und andere Nachbarstaaten weiterreisen".
Auch Deutschland sah sich im Rahmen der Visa-Affäre der Kritik anderer Schengen-Staaten ausgesetzt.
Schengener Grenzkodex
Der Schengener Grenzkodex Am 13. 10. 2006 ist die VO 562/2006/EG (Schengener Grenzkodex- SchGKX) in Kraft getreten. Der SchGKX regelt das Überschreiten und die Kontrollverfahren an den Schengen-Außen- und Binnengrenzen. Er schreibt einen einheitlichen Kontrollstandard vor. Die Grenzbehörden haben bei der Grenzkontrolle die Belange aller Vertragsstaaten zu berücksichtigen - und daher insbesondere Einreisen von Drittstaatsangehörigen zu verhindern, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eines Schengen-Staats darstellen. Der SchGKX ersetzt Art. 2 bis 8 SDÜ, aber auch die VO 2133/2004/EG (EU-StempelVO) und das Gemeinsame Handbuch Schengen. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Schengen-Recht sind im SchGKX aber nicht enthalten, jedoch Klarstellungen und Ergänzungen im Detail. Zudem haben die Grenzbestimmungen nun EU-Verordnungsrang. Sie sind daher allgemein gültig und haben Anwendungsvorrang vor nationalem Recht. Der SchGKX enthält detaillierte Vorschriften über die Wiederaufnahme von Kontrollen an den Binnengrenzen, Kontrolllockerungen, Abstempeln der Reisedokumente, Grenzüberwachung zwischen den Grenzübergangsstellen, Modalitäten der Einreiseverweigerung (Standardformular), Zusammenarbeit der Schengen-Staaten und gemeinsame Kontrollen sowie Sonderregelungen für Kreuzfahrtschiffe, die Vergnügungsschifffahrt und die Küstenfischerei. Die VO stellt damit auch eine Zäsur nach über 10 Jahren Schengen-Grenzkontrollpraxis dar. Nach Art. 20 SchGKX dürfen - wie bisher - Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden, unabhängig davon, welches die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen ist. Unberührt bleiben davon gem. Art. 21 SchGKX allgemeine polizeiliche Kontrollen im gesamten Inland, einschließlich des Binnen-Grenzgebiets, solange sie nicht die gleiche Wirkung wie Grenzkontrollen haben. Das Überschreiten einer Binnengrenze darf per se nicht Anlass für Kontrollen sein. Jede Person darf an jeder Stelle ungehindert die Binnengrenzen überschreiten. Jede systematische oder stichprobenmäßige Kontrolle, die ausschließlich aufgrund des Überschreitens einer Binnengrenze durchgeführt wird, ist unzulässig. Der SchGKX hat auch die erst seit dem 01.01.2005 geltende ?EU-StempelVO? (=VO 2133/2004/EG) abgelöst. Art. 10 SchGKX verpflichtet die Grenzbehörden zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten. Außengrenzen i.S. des SchGKX sind die Grenzen eines Staats, der an den SchGKX gebunden ist, zu einem Drittstaat (z.B. Deutschland-Schweiz) oder eine Schengen- Außengrenze zu einem EU-Staat, der nicht an den SchGKX gebunden ist (z.B. Flug Irland - Deutschland). Art. 10 gilt aber nicht an der Grenze Deutschland- Polen, da der SchGKX auch in den Beitrittsstaaten in Kraft ist. Es bleibt Deutschland aber unbenommen, die Kontrollpraxis sowie Art und Umfang der Stempelung an den Grenzen zu den Beitrittsstaaten den Sicherheitsbedürfnissen anzupassen bis die Binnengrenzkontrollen zu diesen Staaten (Anfang 2008) aufgehoben werden. Kontrollen und Stempelungen sind hier erforderlich, um im Rahmen einer ergänzenden Kontrolle zu den von den Beitrittsstaaten durchzuführenden Schengen-Außengrenzkontrollen die SIS-Abfrage (Art. 5 I d SchGKX) zu dokumentieren und die Einhaltung der Visumvorschriften sicherzustellen. Lockerungen der Grenzkontrollen sind nur im Fall außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände zulässig. Auch bei gelockerten Grenzkontrollen sind die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise und Ausreise abzustempeln.
Siehe auch
Portal: Europäische Union
Schengen
Schengener Informationssystem
Grenzregime, Menschenhandel
Weblinks
• Erstmalige Gesamtveröffentlichung des Schengen-Besitzstands im Amtsblatt der Europäischen Union (September 2000)
• Details beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
• Bericht aus dem Europäischen Parlament
• Kurz-Info des Deutschen Historischen Museums zum Schengener Abkommen
* Status von [http://www.europa.admin.ch/hilfe/keywords/d/96-1.htm Schengen/Dublin in der Schweiz]
Kritik am Schengener Abkommen
• www.no-racism.net Überwachung im Schengenland
• www.noborder.org The Schengen Information System - Electronic instrument of migration control and deportation (englisch)
• www.statewatch.org Statewatch Bericht über SIS II (englisch)
Einzelnachweise
zh-yue:????

