Ausschuss für Betriebssicherheit
Aufgabe des Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)
Der ABS wird in § 24 [http://bundesrecht.juris.de/betrsichv/__24.html] Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit dieser Umsetzung beauftragt.
Er bekam damit den Auftrag der Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes
für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den
Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und ist beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit angesiedelt.
§ 24 (4) führt die näheren Aufgaben des Ausschusses auf:
* Ermittlung des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und daraus entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse ermitteln
* Abstimmung der Arbeit im Bereich überwachungsbedürftiger Anlagen mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit
* Ermittlung von Regeln um die gestellten Anforderungen der Verordnung zu erfüllen
* Beratung des zuständigen Ministeriums in Fragen der betrieblichen Sicherheit
Zusammensetzung des ABS
Der Ausschuss besteht aus 21 Mitgliedern, die jeweils durch einen Stellvertreter
vertreten werden können. Die Mitglieder werden aus folgenden gesellschaftlichen
Gruppen ausgewählt:
* Öffentliche und private Arbeitgeber
* Gewerkschaften
* Länderbehörden
* Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
* Zugelassenen Überwachungsstellen
* Hochschule und Wissenschaft
Die Geschäftsführung liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Um die fachbezogene Arbeit zu verbessern wurden seitens des Gesetzgebers
Unterausschüsse vorgesehen.
Ein Koordinierungsgremium ist für die interne Abstimmung und Beteiligung
sowie die Abstimmung mit anderen Regelwerksetzern verantwortlich.
Weblinks
• Homepage des ABS
• BetrSichV im Volltext

