Ausschließliche Gesetzgebung
Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln (Gesetzgebung). Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln.Die gesetzliche Grundlage bilden die Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes.
Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung zählen unter anderem:
* alle auswärtigen_Angelegenheiten
Staatsangehörigkeitsregelungen
Währungs- und Geldfragen
* Einheit des Zoll- und Handelgebietes
* Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
Urheberrecht
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
Waffen-_und_Sprengstoffrecht
Kernenergierecht
Meldewesen
* Notariatswesen
Siehe auch: Konkurrierende Gesetzgebung, Grundgesetz
Ausschließliche Gesetzgebung nach EU-Verfassung
Die EU-Verfassung sieht, sofern sie in der momentan vorliegenden Version in Kraft treten sollte, folgende Rechtsgebiete als ausschließliche Gesetzgebung vor:
Handelsrecht
Arbeitsrecht
Weblinks
• Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes

