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Auslandstätigkeitserlaß
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Auslandstätigkeitserlass
Der
Auslandstätigkeitserlass (ATE) ermächtigt die Finanzbehörden in den Fällen der § 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 7
EStG, beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige
Arbeitnehmer, die im
Ausland tätig sind, von der
Besteuerung auszunehmen.
Dies geht nur, wenn
* es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt,
* mit dem Land kein
Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
* die Dauer der Tätigkeit ununterbrochen über drei Monate liegt,
* die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Instandhaltung von Wirtschaftsgütern steht oder Entwicklungshilfe geleistet wird.