Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist in § 89 b HGB geregelt und gehört rechtssystematisch zum Handelsvertreterrecht, das wiederum dem Vertriebsrecht zuzuordnen ist. Zum Ausgleichsanspruch wird häufig folgender Ausspruch dreier Kammervorsitzender des Landgerichts_München zitiert:Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, Rechtsquellen
Der Ausgleichsanspruch soll dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden Vorteil des Unternehmers eine Gegenleistung verschaffen. Der Vorteil des Unternehmers liegt dabei in der fortdauernden Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstammes auch nach Beendigung des Handelsvertretervertrages. Diese zusätzliche Vergütung des Handelsvertreters wird dem Grunde und der Höhe nach auch durch Billigkeitsgesichtspunkte bestimmt.
Anspruchsgrundlage ist HGB. Diese Norm setzt formal Art. 17 Absatz 2 der ?Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter? (86/653/EWG) um. Vorbild der Richtlinie war allerdings das bereits zuvor geltende deutsche Handelsvertreterrecht inklusive der Regelung zum Ausgleichsanspruch.
Im Bereich der Versicherungsvertreter wird der Ausgleichsanspruch in der Praxis oft nach den so genannten ?Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs? abgewickelt, deren Geltung im Vertretervertrag vereinbart wird und die für verschiedene Versicherungssparten existieren. Diese ?Grundsätze? dienen der Vereinfachung der Anspruchsberechnung. Sie haben keinen Rechtsnormcharakter.
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind unter anderem hauptberufliche Hoffmann?sche Formel oder die Abzinsungsmethode nach Gillardon zur Verfügung.
Im Rahmen der Billigkeit können des Weiteren alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Hat der Unternehmer beispielsweise eine Altersversorgung des Handelsvertreters (mit-)finanziert, kann dies einen Billigkeitsabschlag rechtfertigen.
Begrenzung der Höhe des Ausgleichsanspruchs
Übersteigt der anhand vorstehender Voraussetzungen ermittelte Ausgleichsbetrag den Jahresdurchschnitt der vom Handelsvertreter in den letzten fünf Vertragsjahren vereinnahmten Provisionen und sonstigen Vergütungen, ist der Ausgleichsanspruch auf diesen Jahresdurchschnitt begrenzt. Für Versicherungsvertreter gilt als Obergrenze das Dreifache der Jahresdurchschnittsprovision.
Unabdingbarkeit
Der Ausgleichsanspruch kann nach deutschem Recht vor Vertragsende weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Handelsvertreter nur außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums tätig werden soll.
Vertragliche Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. So bindet beispielsweise die Vereinbarung der Anwendung der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" vor Vertragsende den Versicherungsvertreter nicht. Er ist dadurch nicht gehindert, einen höheren, nach den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen errechneten Ausgleich zu verlangen.
Literatur
* Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, 7. Auflage 2003, ISBN 3-8005-1301-3
Weblinks
Aktuelle Rechtsprechung zum Ausgleichsanspruch des [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtsprechungHandelsvertreter.php Handelsvertreters], [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtsprechungTankstellenhalter.php Tankstellenhalters], [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtsprechungVersicherungsvertreter.php Versicherungsvertreters], [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtsprechungVertragshaendler.php Vertragshändlers], [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtsprechungFranchisingundKommissionsagent.php Franchisenehmers], weiterführende [http://www.kuestner-von-manteuffel-wurdack.de/htm/de/html/RechtstippsHandelsvertreter.php Beiträge] zum Ausgleichsanspruch

