Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe, auch als Schwerbehindertenabgabe bezeichnet, ist eine Abgabe in Deutschland, die zu entrichten ist, wenn ein Betrieb nicht die im SGB IX gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderterten beschäftigt.Gemäß Sozialgesetzbuch IX Teil 2 Kapitel 2 Beschäftigungspflicht ist die Abgabe sowohl von privaten als auch von Arbeitgebern der öffentlichen Hand ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern zu entrichten wenn nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzt sind.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz:
* 105 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3% bis unter 5%
* 180 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2% bis unter 3%
* 260 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2%
Ausnahmen bzw. besondere Regelungen existieren für kleinere betriebe mit weniger als 60 Beschäftigten:
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, andernfalls zahlen sie je Monat weiterhin 105 Euro.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 105 Euro, wenn sie nur 1 Pflichtplatz besetzen, und 180 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Die Ausgleichsabgabe soll einen gerechten Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, z.B. durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, erhöhte Kosten entstehen. Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.
Aus der Ausgleichsabgabe, die an das Integrationsamt entrichtet wird, werden hauptsächlich Hilfen für schwerbehinderte Menschen am Arbeitsplatz und Arbeitgeber, denen durch die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen höhere Kosten entstehen, finanziert.
Siehe auch:
• (Deutschland)]
=Weblinks=
[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_9/BJNR104700001BJNG001800000.html Gestzestext bei juris.de]

