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Ausfertigung
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Ausfertigung
Eine
Ausfertigung besteht in Deutschland in einer
Abschrift der
Urschrift einer amtlichen
Urkunde, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist (§ 49 Abs. 1
Beurkundungsgesetz). Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet sein. Die Ausfertigung ersetzt das Original in der praktischen Verwendung; sie
vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
Ausfertigungen werden beispielsweise von
Entscheidungen eines
Gerichts,
Erbscheinen oder
notariellen Urkunden erteilt.
Zur
Ausfertigung von Gesetzen siehe
Gesetzgebungsverfahren (Deutschland).