Flurbereinigung
Flurbereinigung oder auch "Flurneuordnung" oder "ländliche/landwirtschaftliche Neuordnung" nennt man das Bodenordnungsverfahren, welches die Neuordnung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zum Ziel hat und durch das Flurbereinigungsgesetz geregelt wird. Das entsprechende Verfahren bei Baugebieten nennt sich Umlegung.Während der Umstrukturierung werden meist kleinere verstreute Flächen (zersplitterter Grundbesitz), zu größeren und damit effektiver nutzbaren Flächen zusammengefasst. Der Grund für die vorhergehende Zersplitterung ist die Realteilung.
Zum Rahmen der Flurbereinigung gehört auch das Schaffen von Wegen, Straßen und Gewässern sowie ähnlicher öffentlicher Einrichtungen.
In Österreich wird unter dem Begriff Flurbereinigung ein im Vergleich zur Zusammenlegung kleineres Verfahren verstanden: Eines mit verhältnismäßig wenigen Grundeigentümern als Parteien beziehungsweise in einem kleineren Gebiet.
Ziele einer Flurbereinigung
Waren früher die Hauptziele einer klassischen Flurbereinigung:
* die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes,
* die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau,
* sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
so werden Flurbereinigungen heute oft auch zur Verwirklichung folgender Ziele eingesetzt:
* Land- und Dorfentwicklung, Dorferneuerung unter dem Begriff Regionalentwicklung zusammengefasst
* Bau von Infrastrukturanlagen (beispielsweise Straßen- oder Bahnlinien)
* Umweltschutzmaßnahmen (beispielsweise Renaturierung von Gewässern, Schaffung von Retentionsflächen), Aufforstung, Ausgleichsmaßnahmen oder anderweitige Nutzung von Stilllegungsflächen
Dieser Wandel liegt darin begründet, dass durch klassische Flurbereinigungen nicht ausschließlich positive Auswirkungen erzielt wurden (beispielsweise durch Förderung von Monokulturen, Verödung der Landschaft, Erosion) und man erkannt hat, dass sich das Flurbereinigungsgesetz hervorragend eignet auch erweiterte Ziele, welche Eingriffe in die Landschaft und die Eigentumsverhältnisse erfordern, umzusetzen.
Beteiligte (Teilnehmergemeinschaft)
Beteiligt am Verfahren bzw. den Maßnahmen einer Flurbereinigung sind
#als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke im Umlegungsgebiet sowie
#als Nebenbeteiligte u.a.:
::* Inhaber von Rechten an den betroffenen Grundstücken
::* betroffene Gemeinden
::* Bedarfs- und Erschließungsträger
::* Wasser- und Bodenverbände
::* landwirtschaftliche Berufsvertretung
Die Teilnehmer bilden gemeinsam die so genannte Teilnehmergemeinschaft, welche sich durch den Flurbereinigungsbeschluss als Körperschaft des öffentlichen Rechts gründet. Sie steht unter Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Teilnehmergemeinschaften können sich auf Kreis-, Landes- und Bundesebene auch zusammenschließen (z.B. [http://www.vtg-bw.de Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg]).
Wertermittlungsverfahren
Um jeden Teilnehmer mit Land oder Geld im gleichen Wert abfinden zu können, muss der Wert der alten Grundstücke, die so genannte Einwurfsmasse, bestimmt werden. Der Wert eines Grundstücks wird dann im Verhältnis zum Gesamtwert bestimmt.
Der aktuelle Wert der Einwurfsmasse wird mit Hilfe der Bodenschätzungsergebnisse ermittelt, welche beispielsweise von der Güte des Bodens und seiner Lage abhängen. Diese Bodenschätzungsergebnisse werden in Wertzahlen (Verhältniszahlen) ausgedrückt. Grundstücke mit besonderem Werteinfluss (bebaute Grundstücke, usw.) werden gesondert nach ihrem Verkehrswert bestimmt, allerdings nur bei Eigentumswechsel.
Die Wertermittlungsergebnisse werden in einem Anhörungstermin den Beteiligten erläutert und nach Behebung der Widersprüche festgestellt.
Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets
Das Gebiet soll so gestaltet werden, dass es den größtmöglichen Nutzen für die Beteiligten und die Allgemeinheit bietet. Dazu werden gemeinsam zu nutzende Wege und Anlagen angelegt, Bodenverbesserungsmaßnahmen durchgeführt und die Landschaft nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung gestaltet. Die Wege befinden sich danach meist in Gemeindeeigentum und werden durch den Wertzuwachs finanziert. Dazwischen werden die Flurstücke so geschnitten, dass nach Lage, Form und Größe möglichst einheitlicher Grundbesitz entsteht.
In den letzten Jahren wird vermehrt auch auf Umweltschutzmaßnahmen geachtet, in einigen Fällen stehen diese sogar im Vordergrund.
Ablaufschema einer Flurbereinigung
* Einleitung des Verfahrens
*Flurbereinigungsbeschluss (Verwaltungsakt)
*** öffentliche Bekanntmachung
** Teilnehmergemeinschaft
*** Wahl des Vorstands
* Bestandserhebung
** Wertermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse (Verwaltungsakt)
* Neugestaltung des Gebiets
** Planentwurf
*** Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen (vorläufige Anordnung, Verwaltungsakt)
*** Absteckung des Wege- und Gewässernetzes
*** Wünsche
** Zuteilungsentwurf
*** Absteckung und Abmarkung der neuen Grundstücke
**vorläufige Besitzeinweisung (Verwaltungsakt)
*Flurbereinigungsplan (Verwaltungsakt)
*** Bekanntgabe und Anhörungstermin
*** Widersprüche
*Ausführungsanordnung (Verwaltungsakt)
* Abschluss des Verfahrens
** Berichtigung der öffentlichen Bücher
** finanzielle Abwicklung
*Schlussfeststellung (Verwaltungsakt)
Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Flurneuordnung
* Anspruch auf wertgleichen Ausgleich
* kein Anspruch auf bestimmte Lage
* kein Anspruch auf Vorteile
* keine gleiche Verteilung etwaiger Vorteile
Kritik an der Flurbereinigung
Nachteilige Auswirkungen der Flurbereinigung sind Verluste an Biodiversität durch Abholzen von Hecken, Vernichtung von Ackerrandstreifen oder Kanalisieren von Bächen (Auwald) sowie die anschließende konventionelle_Landnutzung.
Mit den Römischen_Verträgen 1957 beschlossen die sechs EU-Gründungsländer auch einen gemeinsamen Agrarmarkt, was freien Marktzugang, Produktstandardisierungen und 'Modernisierung der Agrarstrukturen' beinhaltete. Danach wurden in erheblichem Umfang in Frankreich und Deutschland Landschaftsbestandteile ausgeräumt um großflächige, industrielle Landnutzung zu ermöglichen, was erhebliche Habitat-Zerstörungen bis heute zur Folge hat. Beispiel dafür ist etwa der Feldhamster, der heute zu den gefährdeten_Arten gehört [http://www.feldhamster.de/verbreitung.html].
In neuerer Zeit wird versucht im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen gleichzeitig Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen (§) in betroffenen Gebieten zu verwirklichen (Eingriffsregelung, Schweiz: Ökoqualitätsverordnung). Dies kann die Schaffung von Ausgleichsflächen, Feuchtbiotopen oder ähnliches sein.
Literatur
* Seehusen/Schwede: Flurbereinigungsgesetz Kommentar. Aschendorff Rechtsverlag, Münster, 7. Aufl. 1997 ISBN 3-402-04148-0
Weblinks
• Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
• Bundesverband für Teilnehmergemeinschaften e.V. (BTG)
• Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg (VTG)
• Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg
• Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung
• Flurneuordnungsverwaltung in Baden-Württemberg
• Flurbereinigung in Sachsen
• Flurbereinigung in Thüringen
• Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Thüringen
• Flurbereinigung in Hessen
• Landentwicklung in Rheinland-Pfalz
• Flurbereinigung und Naturschutz in Rheinland-Pfalz NABU 2003, pdf

