Auktion
]]Eine Auktion (auch Versteigerung) ist eine besondere Form der Preisermittlung. Dabei werden von potentiellen Käufern und/oder Verkäufern Gebote abgegeben. Der Auktionsmechanismus bestimmt, welche der abgegebenen Gebote den Zuschlag erhalten, und definiert die Zahlungsströme zwischen den beteiligten Parteien.
Hintergrund dieser Preisfindung sind Informationsasymmetrien im Markt. Ein Anbieter kennt häufig nicht die Zahlungsbereitschaft seiner Kunden. Setzt er einen zu hohen Preis fest, so kann er seine Ware nicht verkaufen. Setzt er seinen Preis zu niedrig fest, so schöpft er nicht den möglichen Umsatz aus. Die Bieter hingegen kennen ihre jeweilige Zahlungsbereitschaft. In dieser Situation bietet die Auktion dem Anbieter einen flexiblen Preisfindungsmechanismus, der im Idealfall zum Verkauf zum aktuellen Marktpreis führt und die Zahlungsbereitschaft der Kunden optimal ausschöpft.
Unterschiedliche Gebotssysteme
Auktionen können nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden.
#einseitige versus zweiseitige Auktionen: Bei einseitigen Auktionen werden Gebote entweder nur von Kaufinteressenten oder nur von Verkaufsinteressenten abgegeben. Bei zweiseitigen Auktionen bieten sowohl Käufer als auch Verkäufer, und passende Gebote werden zusammengeführt. Ein Beispiel für eine zweiseitige Auktion ist eine Börse.
#Auktionen mit offenen versus solche mit verdeckten Geboten: Teilnehmer einer offenen Auktion wissen, welche Gebote bisher abgegeben wurden (möglicherweise allerdings nicht von wem). Die klassische Versteigerung ist eine offene Auktion. Teilnehmer einer verdeckten Auktion geben ihre Gebote ohne dieses Wissen ab, beispielsweise in einem verschlossenen Umschlag.
#offene Auktionen können aufsteigend oder absteigend sein: bei der bekannten Englischen Auktion werden, von einem festgesetzten Mindestpreis beginnend, aufsteigend Gebote abgegeben, bis kein neues Gebot mehr eintrifft. Der letzte Bieter erhält den Zuschlag. Volkswirtschaftlich gesehen dient diese Form der Auktion vor allem dem Käufer, da dessen maximale Zahlungsbereitschaft höher sein kann, als der Zuschlagspreis war. In diesem Fall hat er sich etwas "gespart".
#Die Holländische Auktion, in der von oben herab Beträge genannt werden (siehe auch: Langedijk bei Alkmaar (NL), wo man ein interessantes Auktionsmuseum dieses Typs besuchen kann), bis ein Erster auf dieses Angebot eingeht. Diese Variante eignet sich bei mehreren gleichartigen Artikeln, wie etwa Tabakerntehaufen, da sie schneller vonstatten geht. Diese Variante der Auktion ist zurzeit auch im Internet möglich[http://www.Azubo.de]. Auch die Preisfestsetzung beim Börsengang der Suchmaschine Google ist nach diesem Verfahren erfolgt. Volkswirtschaftlich gesehen dient diese Form der Auktion vor allem dem Verkäufer, da die maximale Zahlungsbereitschaft des Käufers ausgenutzt wird.
#Schließlich können Auktionen die Zahlungsströme unterschiedlich festlegen. Bei der First Price Sealed Bid- Auktion gibt jeder Nachfrager ein verdecktes Gebot ab. Das beste Gebot erhält den Zuschlag, und der Gewinner leistet eine Zahlung in Höhe seines Gebots.
#Bei der Second Price Sealed Bid-Auktion (Zweitpreisauktion) oder auch Vickrey-Auktion, erhält ebenfalls der Höchstbieter den Zuschlag, zahlt aber nur in Höhe des zweithöchsten Gebots. Der Vorteil dieser Auktion gegenüber der oben genannten besteht darin, dass es hier für Bieter vorteilhaft ist, ein Gebot in Höhe ihrer wahren Wertschätzung für das zu versteigernde Gut abzugeben, während sie bei der First-Price-Auktion niedriger bieten werden, um im Falle des Zuschlags noch einen Gewinn zu haben.
::Diese Variante eignet sich für einzelne Gegenstände und ist heutzutage auch im Internet möglich; die bekannteste Plattform ist Ebay. Daneben gibt es aber auch zahlreiche andere Plattformen. Für den deutschen Markt allein gibt es zurzeit über 100 Auktionsplattformen.
#Einzelauktion versus kombinatorische Auktion: Stehen mehrere unterschiedliche Güter zum Verkauf, kann eine Auktion Gebote zulassen, die einen Preis für mehrere Güter in ihrer Gesamtheit bieten. Diese Art von Auktion heißt kombinatorische Auktion. Sie hat den Vorteil, dass Bieter nicht dem Risiko, nur einen für sie wertlosen Teil der von ihnen benötigten Güter zu ersteigern, ausgesetzt sind. Ihr Nachteil besteht darin, dass die Gewinnerermittlung komplizierter ist als bei der klassischen Einzelauktion.
#Außerdem sei noch die Auftragsauktion als Form der Ausschreibung (reverse auction) erwähnt, bei der der Nachfrager eine Leistung erbracht haben möchte und sich Anbieter für die Erbringung dieser Leistung im Preis unterbieten. Die Reverse Auction kann als englische Auktion, holländische Auktion, First Price Sealed Bid Auction oder auch Second Price Sealed Bid Auction ausgeführt werden. Diese Auktionen sind inzwischen auch im Internet möglich.
#Als Sonderform ist noch die amerikanische Versteigerung zu erwähnen, die in der Regel zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke durchgeführt wird. Bei ihr zahlt jeder Bieter jeweils sofort den Differenzbetrag zwischen seinem Gebot und dem Vorgängergebot. Mit Hilfe dieser Versteigerungsform werden oft Einnahmen erzielt, die weit über dem Wert des zu versteigernden Gegenstandes liegen.
#Die Calcutta-Auktion ist eine vor allem in den USA und den Ländern des früheren British Empire beliebte _Wettart, die bei Pferderennen in Calcutta erfunden wurde.
#Eine Auktion der anderen Art ist die All-pay-Auktion, bei derjenige mit dem Höchstgebot den Zuschlag erhält, aber alle Mitbietenden ihr Gebot zahlen. Bekannt ist diese Form bei Bestechungen, wo z.B. mehrere Firmen sich um eine Ausschreibung bewerben, Zuschlag erhält dann die Firma mit der größeren Bestechung, alle anderen Mitbewerber sind ihren Bestechungseinsatz aber ebenfalls los.
Merkmale verschiedener Auktionsplattformen
Es gibt große Unterschiede zwischen den einzelnen Auktionshäusern, aber auch zwischen den einzelnen Fachbereichen. Dennoch arbeiten alle traditionellen Auktionshäuser im wesentlichem vergleichbar. Wichtig ist die grundsätzliche Unterscheidung zwischen dem traditionellem Auktionswesen und solchen über das Internet - den so genannten Internet- oder Online-Auktionen. Eine Gemeinsamkeit dieser beiden Bereiche ist die Kontroverse, Ware zu einem höchstmöglichen Preis zu verkaufen, bzw. zu einem möglichst niedrigen Preis zu ersteigern.
Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale traditioneller Auktionshäuser gegenüber Internet-Auktionen sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
Diese Aufstellung in der Tabelle ist wichtig, um falsche Vorstellungen bezüglich dem nicht geschütztem Begriff der Auktion zu vermeiden. Die wichtigste Aufgabe eines traditionellen Auktionshauses ist die angemessene und fachlich fundierte Beschreibung, Dokumentation und Präsentation der Ware, sowie die treuhänderische Abwicklung des Handelsgeschäftes!
Traditionelle Auktionshäuser
= Einlieferung
=Den gesamten Posten aller einzelnen Teile, die zu einer Auktion versteigert werden soll, nennt man Einlieferung und denjenigen der die Ware dem Auktionshaus zur Versteigerung überlässt nennt man entsprechend Einlieferer.
In der Regel wird zwischen dem Verkäufer (Einlieferer) und dem Auktionshaus eine Vereinbarung getroffen, eine Sammlung oder einen Teil einer Sammlung zu verkaufen. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung kann sehr verschieden erfolgen:
:*Es handelt sich um einen Nachlass und die Erben versuchen die Sammlung zu verkaufen
:*Ein Sammler will sich von einem Teil seiner Sammlung lösen
:*Ein Händler versucht einen besonderen Posten optimal zu verkaufen.
:*Das Auktionshaus selber wirbt einen Verkäufer
Je nach Auktionssparte, Auktionshaus und Wert der eingelieferten Ware, kann bei manchen Einlieferungen dem Einlieferer ein Vorschuss auf den zu erwartenden Verkauf gewährt werden. Solche Vorschüsse, alle anfallenden Zinsen, Prüfspesen und andere Kosten, werden genauestens dokumentiert, und bei der späteren Abrechnung nach der Auktion mit dem beim Verkauf erzieltem Ertrag aufgerechnet.
= Material sichten und prüfen
=Das eingelieferte Material wird von Fachexperten im Auktionshaus grob sortiert, detailliert gesichtet und geprüft. Dieser Vorgang kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen. Anhand der Einschätzung der Experten wird die Entscheidung getroffen, wie das Material für die Auktion in Lose aufgeteilt wird.
= Material beschreiben
=Teilweise wird bei besonders wertvollen Losen von einem externen Sachverständigen ein Prüfzertikat oder eine Expertise angefertigt, die der Ware beigelegt wird. Bei der Philatelie z.B. existieren sehr umfangreiche Kataloge, in denen die eingelieferte Ware beschrieben und teilweise bewertet wird. Beispiele solcher Kataloge sind der deutsche Michel-, der Schweizer Zumstein-, oder der amerikanische Scott-Katalog. Ähnliche Kataloge gibt es auch für andere Auktionssparten. Die endgültige Bewertung der Ware übernimmt jedoch stets ein Prüfer individuell.
Die Experten und Prüfer untersuchen das Material nach allen Auffälligkeiten und beschreiben nicht nur den Ursprung, sondern auch den Erhaltungszustand nach vorgegebenen Richtlinien. Oft werden auch die Prüfzertifikate als Grundlage für die Beschreibung der Ware im Auktionskatalog verwendet.
Aufgrund der Beschreibung und dem Vergleich mit ähnlicher Ware geben die Experten einen mindestens zu erzielenden Schätzpreis ab. Dieser gilt als Grundlage für den Preis im Auktionskatalog, den man oft auch als Ausruf oder auch Katalogpreis bezeichnet.
Bei Kunstauktionen wird oft nur eine Auktion für Teilgebiete abgehalten, so dass sich eine Einlieferung oft auf mehrere unterschiedliche Auktionen verteilt.
= Katalogproduktion
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Der Auktionskatalog gilt als die Visitenkarte eines Auktionshauses. Um diesen zu erstellen ist sehr viel Aufwand notwendig. Es wird nicht nur die gesamte Ware so genau wie möglich beschrieben, sondern oft müssen die einzelnen Objekte auch im Katalog abgebildet werden. Auch hierzu bedienen sich renommierte Auktionshäuser Experten. In der Philatelie z.B. ist die Farbtreue zwischen dem Original und der Abbildung oft eine große Herausforderung. Je nach Lichtverhältnissen und Materialbeschaffenheit können völlig falsche Farben im Auktionskatalog erscheinen. Eine weitere Herausforderung der Katalogproduktion ist manchmal auch die große Anzahl der Auktionslose und Abbildungen in einem Katalog. Je nach Größe und Art der Auktion, müssen bis zu 12.000 Lose in einem einzigen Katalog dargestellt werden. Bei Kunstauktionen ist die Anzahl der Lose jedoch oft sehr viel kleiner, wobei es aber auch hier Ausnahmen gibt, wie die legendäre "TEK SING" Auktion im Stuttgarter Auktionshaus Nagel im November 2000 zeigte.
= Zirkulare / Katalogbestellungen
=Manche Auktionshäuser betreiben einen sehr großen Aufwand für die Erstellung von Auktionskatalogen. Diese dienen nicht selten auch als Grundlage für die Dokumentation von historischen Gegenständen. Da an solchen, oft einmaligen historischen Dokumentationen, viele Sammler und Kunstinteressierte Interesse haben, diese jedoch nicht unbedingt an der Auktion teilnehmen wollen oder können, haben sich einige der führenden Auktionshäuser dazu entschlossen, für ihre Auktionskataloge eine Gebühr zu verlangen.
Ein nicht beabsichtigter Nebeneffekt ist, dass die Exklusivität der Auktionskataloge deutlich gestiegen ist und diese inzwischen bereits selbst zum begehrten Gegenstand vieler Sammlungen geworden sind. Nur ein ausgewählter Teil der Kunden eines Auktionshauses erhält einen Katalog gratis. Alle anderen bekommen ein Zirkular zugesandt, das mit einem Bestellschein für den Auktionskatalog zu vergleichen ist. Wenn Zirkulare versendet werden, dann geschieht dies lange vor der Katalogproduktion, um die Auflage besser abschätzen zu können.
= Schriftliche Gebote
=Viele traditionelle Auktionshäuser bieten die Möglichkeit, schriftlich an einer Auktion teilzunehmen, ohne dass man persönlich bei der Auktion erscheint. Dazu übergibt man dem Auktionshaus eine Aufstellung aller Lose für die man bieten möchte und dem höchsten möglichen Preis, den man bereit ist dafür zu bezahlen. Das Auktionshaus übernimmt dann die Funktion eines Treuhänders oder Bietagenten. Das bedeutet, dass immer im Sinn für den Bieter versucht wird den möglichst günstigsten Preis zu erzielen. Jedoch kann ein schriftliches Gebot von anderen Bietern im Auktionssaal oder aber auch von anderen schriftlichen Bietern überboten werden. Ob das der Fall ist, erfährt man im Gegensatz zu den Online-Auktionen jedoch erst, wenn das Los im Auktionssaal aufgerufen wird. Bis dahin darf einzig und allein nur das Auktionshaus Kenntnis von den schriftlichen Geboten haben und muss darüber absolute Geheimhaltung bewahren.
Bereits vor der Auktion, aber auch während der Auktion, die sich teilweise über mehrere Tage hinziehen kann, können schriftlich Gebote abgegeben werden.
Schriftliche Gebote können zwei besondere Merkmale enthalten:
:*Gebote mit einem Maximal-Limit:
::Wenn ein Bieter für mehrere Lose schriftlich bietet, kann er davon ausgehen, dass er nicht für jedes Los der Höchstbietende ist und für sein Maximalgebot auch den Zuschlag erhält. Daher hat er bei vielen Auktionshäusern die Möglichkeit mitzuteilen, wie viel er maximal in einer Auktion ausgeben möchte. Gleichzeitig kann er jedoch für ein Vielfaches dieses Limits über mehrere Lose hinweg bieten. Es ist dann die Aufgabe des Auktionshauses, darüber zu wachen, dass das maximale Limit des Bieters nicht, oder zu einem vorher vereinbarten Maximum überschritten wird. Es werden ihm nur so viele Lose zugeschlagen, bis das Budget des Bieters aufgebraucht ist, oder alle seine Gebote abgearbeitet sind.
:*Oder-Gebote:
::Manchmal werden mehrere Lose angeboten, die eigentlich gleich sind. Ein Sammler möchte oft aber nur eines dieser Lose haben. Er kann dann bei vielen Auktionshäusern auch schriftlich für alle diese Lose bieten und dem Auktionshaus mitteilen, dass er aber nur eines der Lose haben möchte. Sobald dem Bieter eines der Lose zugeschlagen wird, ist das Auktionshaus verpflichtet, alle weiteren Gebote dieser "Oder-Serie" zu verwerfen.
= Besichtigung des Materials
=Vor und während jeder Auktion steht die Ware, bis kurz vor dem Aufruf im Auktionssaal, zur Besichtigung zur Verfügung. Jeder, der die Ware besichtigen möchte, muss sich bei vielen Auktionshäusern vor der Besichtigung legitimieren. Dazu erhält der Interessent oft schon bereits vor der Auktion eine Bieter-Nr. Nur mit einer gültigen Bieter-Nr. wird ihm die Ware zur Besichtigung ausgehändigt. Gleichzeitig wird für jedes besichtigte Los die Bieter-Nr. dokumentiert, um im Fall einer Beschädigung oder sogar eines Diebstahls den Verursacher leichter ausfindig zu machen.
Oft übernehmen auch Kommissionäre diese Aufgabe, die von einem Interessenten beauftragt werden, die Ware zu prüfen und ggf. dann auch für sie später die Ware zu ersteigern. Dies macht insofern Sinn, als dass solche Kommissionäre selber auch Experten sind und den Wert der Ware für den Bieter prüfen und anhand ihrer Einschätzung eine Gebotsempfehlung an den Interessierten abgeben.
= Bieter
= Saal-Bieter
Werden die Bieter genannt, die persönlich an einer Auktion teilnehmen. Oft werden diese aber dennoch von einem Kommissionär oder Beauftragten während der Auktion vertreten, um während der Auktion, bzw. nach der Ersteigerung ihre Anonymität zu wahren und damit den künftigen Aufenthaltsort der ersteigerten Ware vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Tritt der Beauftragte dabei in eigenem Namen auf, ist dem Auktionator in der Regel der eigentliche Erwerber zwar theoretisch unbekannt, jedoch gerade in Sammlerkreisen werden solche Beauftragten recht schnell bekannt, was dann auch wieder einen Rückschluss auf den eigentlichen Erwerber zulässt.
Telefon-Bieter
Viele Auktionshäuser, vor allem in der Kunstbranche, bieten die Möglichkeit an, dass der Kaufinteressent die Auktion oder den Teil der Auktion, der für ihn relevant ist, am Telefon mitverfolgen und telefonisch im Auktionssaal mitbieten kann. Dies ist vor allem für Bieter interessant, die ansonsten weit anreisen müssten. Zudem bleibt die Anonymität des Käufers gewahrt, was vor allem bei besonders wertvollen Losen sinnvoll ist. Diesen Service bieten aber nicht alle Auktionshäuser an, da diese Form der Auktionsbeteiligung für das Auktionshaus einen sehr großen Aufwand bedeutet, bei dem Fachpersonal eingesetzt werden muss, das zudem nicht selten auch fundierte Fremdsprachenkenntnisse haben muss. Außerdem beeinträchtigt diese Form der Auktionsbeteiligung in der Regel auch den sonst flüssigen und schnellen Auktionsablauf. Durch die Präsentation der Auktionskataloge im Internet hat die Nachfrage nach telefonischem Mitbieten in den letzten Jahren stetig zugenommen. Heute ist die überwiegende Mehrzahl der Kunstauktionshäuser darauf vorbereitet. Um den Auktionsablauf dennoch nicht zu behindern, wird dieser Service meistens nur für wertvolle Objekte, z. B. ab bestimmten Mindestpreis, angeboten.
Internet-Bieter
Neuerdings bieten viele Auktionshäuser die sgn. "Live Auction" an. bei diesem Verfahren können Bieter aus der ganzen Welt bequem von zuhause aus ihre Gebote bei einer Auktion über das Internet abgeben. Diese werden dann von einem oder mehreren Mitarbeitern des entsprechenden Auktionshauses an den Auktionator weitergegeben, der das Gebot dann in die Auktion einbringt.
Auch bei diesem Verfahren bleibt die Anonymität das Bieters gewahrt. Zusätzlich ist es deutlich einfacher die Onlinegebote zu organisieren als vergleichsweise die Telefongebote. Dennoch verzögern auch diese Online-Gebote den Ablauf einer Auktion.
= Auktionsführung
=Hier gibt es heute verschiedene Systeme. In vielen Auktionshäusern heute noch üblich ist das ausgedruckte Auktionsbuch, in dem neben den Losdaten, wie Ausruf bzw. Schätzpreis, dem Einlieferer, Anmerkungen auch schriftliche Gebote enthalten sind. Ebenso werden in dieses Auktionsbuch auch die Zuschläge mit der jeweiligen Bieter-Nr. eingetragen. Ein Problem dieser Auktionsführungen stellen die "Oder-Gebote" und die Maximal-Limits eines Bieters für die Auktion dar. Um dies zu überwachen, ist nicht selten ein erheblicher Überwachungsaufwand notwendig. Eine Lösung dieser Problematik ist der vernetzte Auktionstisch, bei dem diese Überwachung automatisch stattfindet. Zudem können beim vernetzten Auktionstisch auch noch Gebote bis kurz vor dem Aufruf schriftlich abgegeben werden. Ebenso werden die Zuschläge sofort erfasst und können bereits noch während die Auktion läuft schon im Hintergrund zur Auslieferung unmittelbar vorbereitet werden, was dem Käufer nach Abschluss des letzten Zuschlages für ihn i. d. R. eine zügigen Abwicklung der Bezahlung und Aushändigung der Ware bedeutet. Große Auktionshäuser bieten zudem auch, noch während die Gebote ausgerufen werden, eine Anzeige mit der Umrechnung auf Fremdwährungen, so dass gerade auch ausländische Bieter sich mit dem Wert des Gebotes sehr viel leichter tun.
Die Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerungsbedingungen müssen während der Auktion für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. In der Regel sind die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Ebenso ist der Auktionator verpflichtet, vor der Auktion auf die Versteigerungsbedingungen hinzuweisen und noch mal bekannt zu geben, wo diese eingesehen werden können. Selber muss der Auktionator auch eine Version der Versteigerungsbedingungen bei sich haben.
Begleitung der Auktion durch einen Beamten
In der Schweiz ist es üblich, bzw. Pflicht, dass bei einer Auktion ein Stadtbeamter mit anwesend ist. Dieser dokumentiert unabhängig vom Auktionshaus die laufenden Auktion im Saal und kann bei Streitfragen schlichtend einschreiten. In Deutschland ist diese amtliche Auktionsbegleitung unüblich.
= Zuschlag
=Ein Los wird solange ausgerufen, bis sich kein höheres Gebot findet. Dabei hält sich der Auktionator an vorher festgelegte Steigerungsstufen die ab der Höhe des Ausrufes erfolgen. Je nach Situation können auch höhere Gebote im Saal ausgesprochen werden, ab denen dann die weitere Steigerung fortgesetzt werden. Liegen schriftliche Gebote vor, wird ein Auktionator den Ausruf im Saal an die höchste Steigerungsstufe der schriftlichen Gebote anpassen. Das bedeutet bei Geboten über dem veröffentlichten Ausruf, eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot, sofern dieses nicht das schriftliche Höchstgebot übersteigt, ansonsten erfolgt der Ausruf zum schriftlichen Höchstgebot. Das höchste schriftliche Gebot wird solange gegen den Saal geboten, bis entweder im Saal ein höheres Gebot abgegeben wird, oder das schriftliche Höchstgebot den letzten ausgerufenen Preis im Saal übersteigt. Der Auktionator übernimmt im Fall der schriftlichen Gebote die Funktion eines Bietagenten. Liegen zwei gleich hohe schriftliche Höchstgebote vor, so erhält bei manchen Auktionatoren dasjenige den Zuschlag, das zuerst abgegeben wurde, andere Auktionatoren bedienen sich eines Zufallsentscheides zum Beispiel durch den ersten Zuruf aus dem Publikum. Die Art und Weise des Zuschlags kann unterschiedlich erfolgen. Bei Auktionen mit geringen Stückzahlen wird das letzte Gebot bis zu dreimal ausgerufen und mit dem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen. Bei sehr umfangreichen Auktionen wird auch schon mal auf diese Form verzichtet und einfach nur nachgefragt ob niemand mehr höher bieten möchte. Der Zuschlag wird bei traditionellen Auktionen immer mit einem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen.
unter Vorbehalt der Nachprüfung
Dies bedeutet, dass evtl. einem Bieter oder Bietagenten während der Besichtigung eines Loses mögliche Ungereimtheiten aufgefallen sind und er dieses Los noch einmal von einem Fachmann genauer unter die Lupe nehmen lassen möchte. Dadurch soll geprüft werden, dass mit der Ware alles in Ordnung ist, bzw. der geschätzte Preis, zu dem ein Los aufgerufen wird, auch wirklich dem entspricht, was es tatsächlich Wert ist. Manchmal können Manipulationen an einem Los nicht gleich auf Anhieb erkannt werden, die u.U. den tatsächlichen Wert deutlich mindern würden, bzw. sogar die Echtheit in Frage stellen. In diesem Fall informiert er das Auktionshaus darüber. Sofern sein Einwand auch aus Sicht des Auktionshauses berechtigt ist, wird dann das Los im Auktionssaal, "unter Vorbehalt der Nachprüfung" ausgerufen und zugeschlagen. Der Auktionator muss in solchen Fällen vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand informieren. Stellt sich im Nachhinein tatsächlich heraus, dass mit dem Los etwas nicht stimmt und die Höhe des Ausruf ungerechtfertigt bzw. zu hoch angesetzt war, wird der Zuschlag nachträglich wieder zurückgenommen und das Los im Nachhinein aus der Auktion wieder heraus genommen.
wie es ist
Wird während der Besichtigung berechtigt der Zustand oder der Wert eines Loses bemängelt, haben die Auktionshäuser auch die Möglichkeit ein Los zu verkaufen, "wie es ist". In solchen Fällen wird, sofern der Einlieferer darüber informiert wurde und dem zustimmt, oft der angesetzte Ausruf verworfen und die anwesenden Bieter können ihre Gebote auch unter dem vorher festgesetzten Ausruf abgeben. In jedem Fall muss der Auktionator in solchen Fällen, vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand und die festgestellten Hintergründe informieren. In diesem Fall werden alle schriftlichen Gebote auf dieses Los verworfen, da die Beschreibung im veröffentlichten Auktionskatalog falsch ist und schriftliche Bieter ihre Gebote unter falschen Voraussetzungen abgegeben haben.
unter Vorbehalt der Zustimmung
Manchmal findet sich kein Bieter, der bereit ist ein Los zum ausgerufenen Wert (Ausruf bzw. Schätzpreis) zu erwerben. Sofern ein Auktionshaus die Möglichkeit bietet, auch Gebote unter dem Ausruf abzugeben, dann aber das Höchstgebot immer noch eine bestimmte Differenz überschreitet, kann ein Auktionator auch ein Gebot "unter Vorbehalt" (UV) annehmen. Ob dies möglich ist, wird in den individuellen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses festgelegt. In solchen Fällen werden zwar das Höchstgebot und der Bieter im Auktionssaal erfasst, das Los gilt aber dennoch nicht als zugeschlagen. Erst wenn der Einlieferer einem solchen Zuschlag zustimmt, gilt das Los als verkauft. Man nennt solche Lose auch UV-Lose.
Zuschlag von schriftlichen Geboten nach der Auktion
Je nach Auktionsführung kann es möglich sein, dass Gebote auf Lose, die nicht im Auktionssaal aufgerufen wurden, weil im Saal kein Interesse für diese Lose bestand, erst noch zugeschlagen werden müssen. Dieses Verfahren entspricht zwar nicht ganz dem Prinzip eines traditionellen Auktionshauses, ist aber bei Auktionen mit großen Stückzahlen manchmal notwendig, um den Auktionsverlauf im Saal nicht all zu sehr in die Länge zu ziehen. Als Beispiel können hier Briefmarken- oder Ansichtskartenauktionen aufgeführt werden, bei denen in der Regel mehrere tausend Lose, manchmal auch über 10.000, angeboten werden. Der Zuschlag kann entweder manuell vom Auktionator, oder automatisiert vom Auktionssystem erfolgen.
= nach der Auktion
= Rechnungsstellung und Versand der Ware
Nach der Auktion, sobald die letzten Gebote zugeschlagen wurden, werden den schriftlichen Bietern ihre zugeschlagenen Lose in Rechnung gestellt. Der Versand der Ware erfolgt üblicher Weise nach Zahlungseingang. In manchen Fällen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter besteht, wird die Ware auch gleich mit der Rechnung zugesendet. Neben dem Zuschlag wird dem Bieter noch eine Provision, auch Kommission genannt, und je nach Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses auch eine Losgebühr berechnet. Abhängig von der Art des Auktionshauses, also ob das Auktionshaus im eigenen Namen, oder im Auftrag arbeitet und abhängig von wem das Los stammt, kommt noch zusätzlich die anfallenden MwSt. auf das Los dazu.
Die steuerliche Berechnung kann in der Praxis in Deutschland von Auktionshaus zu Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt werden:
:* Versteigerung im eigenen Namen:
::Da es sich bei vielen versteigerten Artikeln um Ware handelt, die man als Kulturgut bezeichnet, fällt auf die Lose selber in der Regel der ermäßigte Steuersatz an. Die Leistungen des Auktionshauses wiederum werden mit dem Normalsatz der Überweisung, per Nachnahme oder über Drittanbieter wie PayPal. Als Online-Auktion im weiteren Sinne gibt es mittlerweile auch so genannte Dienstleistungs-Auktionen. Hierbei bieten entweder Kunden auf die Leistung eines Dienstleisters oder Dienstleister unterbieten den vom Kunden genannten Höchstpreis für einen konkreten Auftrag.
= Service von Drittanbietern für Internetauktionen
=Durch die große Anzahl von Online-Auktionhäusern und der daraus folgenden Unübersichtlichkeit, hat sich auch ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um diese Auktionsform gebildet. Dazu zählen Metasuchmaschinen für Angebotssuche, aber auch viele Serviceprogramme zum Offline-Erstellen von Angeboten und Auktionsverwaltung. Personen, die mangels eigenem Computer oder mangels Zeit selbst keine Internet-Auktionen starten wollen, können ihre zu versteigernde Waren in zahlreichen Städte in speziellen Shops abgeben. Diese versteigern sodann gegen Provision die Ware.
= Test der Stiftung Warentest
=Stiftung Warentest verglich 9 Online-Auktionshäuser in Kriterien zum Kauf und Verkauf (Angebotsumfang, Erfolgsaussichten etc.) sowie zur Webseite (Information, Datenschutz etc.). Testsieger ist Ebay mit einem guten Qualitätsurteil (2,2) ab, vor allem wegen des großen Angebots und den hohen Erfolgsaussichten. Auf Platz 2 und 3 folgen das Schweizer Auktionshaus [http://www.ricardo.ch Ricardo.ch] (3,2) und das deutsche [http://www.azubo.de Azubo.de] (3,8), die in den Kauf- und Verkaufsaspekten deutlich hinter dem Testssieger liegen. Beim Thema Datenschutz schnitten alle neun Internetauktionen mit ausreichend oder mangelhaft ab.
Siehe auch: Spaßbieter /'> Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.
Auch bei 'Internetversteigerungen' kommt grundsätzlich ein gültiger Vertrag zustande (BGHZ [http://www.jurpc.de/rechtspr/20010255.htm 149, 129]).
Das Oberlandesgericht_Frankfurt hat außerdem in einem Urteil vom 1. März 2001 (Aktenzeichen: 6 U 64/00) entschieden, dass die Bezeichnungen "Auktion" oder "Versteigerung" für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
Allerdings handelt es sich bei diesen Auktionen in aller Regel nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, da kein Zuschlag erfolgt. Vielmehr erfolgt ein Zuschlag durch Zeitablauf. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01) finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Internetauktionen werden somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst ? daher steht Verbrauchern gem. § 13 BGB, die auf diese Weise mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu (Urteil des BGH vom 3. November 2004, Az. [http://www.jurpc.de/rechtspr/20040281.htm VIII ZR 375/03]).
Ebenso handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 34b GewO, weswegen man keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Onlineauktionen benötigt.
Tätigkeit als Auktionator
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland den Beruf des Auktionators im klassischen Sinne nicht, ebenso wenig wie eine Ausbildung. Auktionatoren üben in Deutschland vielmehr eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung unterliegt. Benötigt wird eine Versteigerererlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung, die über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden kann. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich.
Auf Antrag kann ein Auktionator auch öffentlich bestellt werden.
Fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern
Vorbildung des Versteigerers
Die öffentliche Bestellung setzt besondere Sachkunde des Versteigerers voraus. An diese Sachkunde einschließlich Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen; eine mehrjährige Betätigung als Versteigerer oder Händler lässt für sich allein noch nicht auf besondere Sachkunde schließen.
Für Versteigerer gibt es weder eine Ausbildungsordnung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit noch ein einschlägiges Berufsbild mit entsprechender Aus- und Vorbildung. Dies bedeutet, dass im wesentlichen die praktische Tätigkeit als Versteigerer nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 b Abs. 1 GewO dem Versteigerer die geeigneten Kenntnisse über die Breite der vorkommenden Geschäfte zu vermitteln hat.
Der erforderliche Nachweis der praktischen Tätigkeit wird dadurch erbracht, dass die Versteigerererlaubnis gem. § 34 b Abs. 1 GewO vorlegt wird. Ebenso vorzulegen ist der Nachweis über die in den letzten fünf Jahren durchgeführten Versteigerungen. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 5 VerstV wird nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.
Fachliche Kenntnisse
Die nach § 4 VerstV herausgegebenen Verzeichnisse enthalten üblicherweise einen Schätzpreis. Es handelt sich hierbei um Wertangaben, die im Wege der Schätzung durch den Versteigerer ermittelt worden sind, soweit nicht ein Sachverständiger im Falle des § 3 VerstV eine Schätzung vorgenommen hat.
Der Schätzpreis und der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Versteigerer muss daher in der Lage sein, die von Dritten genannten Preise aufgrund eigener Branchen- und Warenkunde zu beurteilen.
Die Gewerbeordnung sieht auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen vor (§ 34 b Abs. 5, 2. Alt.GewO). Beispielhaft seien hier genannt Versteigerer für Industriemaschinen und Werkzeuge oder Briefmarken. Das Maß der erforderlichen Sachkunde für eine öffentliche Bestellung richtet sich nach den einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige auf dem betreffenden Sachgebiet.
Juristische Kenntnisse
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften erwähnen die öffentliche Versteigerung bzw. den freihändigen Verkauf durch öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Eingehende Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 34 b GewO und der Versteigererverordnung sind unverzichtbar.
Nachzuweisen sind Grundkenntnisse derjenigen gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff BGB, §§ 368, 397 ff, 410, 421, 440, 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391, 407, 417, 437 HGB) und den Verkauf aus freier Hand, wo dieser anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. § 1221 BGB).
Siehe auch
Zwangsversteigerung /'> Geißbockversteigerung
Weblinks
*
• Onlineauktionen und Recht zehnteiliger Beitrag zu Rechtsfragen von Rechtsanwalt Terhaag
• Dissertation von RA Dr. Enno Goldmann zum Thema (Download als nicht-druckbares pdf-Dokument kostenlos]
• Studie der Stiftung Warentest zu Online-Auktionshäusern
• Informationen zu Versteigerung
be-x-old:???????
pdc:Groier

